Hehlerei und Handel mit unedlen Metallen: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 618/52
- Datum
- 13.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft der Sache voraus; bloße Umstände rechtfertigen nur dann die Annahme bedingten Vorsatzes, wenn das Gericht konkrete Feststellungen hierzu trifft.
Die Behauptung, der Täter habe zum eigenen Vorteil gehandelt, erfordert hinreichende Feststellungen darüber, welche konkreten Vorteile (z. B. Entgelt, Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteilszuflüsse) angestrebt wurden.
Unterlässt der Erwerber die Prüfung offenkundiger Zweifel an der Herkunft einer Sache, kann dies allenfalls Fahrlässigkeit, nicht jedoch zweifelsfrei bedingten Vorsatz begründen; ein solcher Unterschied ist vom Gericht substantiiert darzustellen.
Die Erlaubnispflicht nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betrifft nur den Gewerbetreibenden oder den seinen Betrieb selbständig Führenden (§ 45 GewO); ein unselbständiger Gehilfe unterfällt nicht ohne weitere Feststellungen dieser Pflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Abbruchunternehmer Josef ██ █████████████, ██ geboren am ████ 1914 in ██████████████, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretär ███████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. März 1952 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit unedlen Metallen verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts behauptet, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschäfte des von seiner Ehefrau betriebenen Rohproduktenhandels wahrgenommen und am 16. September 1951 4 Ztr. Kupferleitungsdraht, die der Mitangeklagte ████████ gestohlen hatte, gekauft. Dass er das Metall für das Geschäft seiner Frau in ihrem Auftrag ankaufte, steht der Annahme einer Hehlerei nicht entgegen, da die Merkmale des Ankaufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt gegeben sind, sofern er selbständig tätig wurde (BGHSt 2, 355).
Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Erörterungen zur inneren Tatseite.
Das Urteil führt zwar an, dass der Angeklagte die Absicht hatte, „zum eigenen Vorteil zu handeln“. Es lässt jedoch jede Feststellung vermissen, welche Vorteile er erlangen wollte. Es ist nicht zu ersehen, ob er für seine Arbeit Entgelt erhielt oder am Gewinn beteiligt war oder ihm andere Vorteile aus dem Geschäft zuflossen sind oder zufließen sollten. Wenn dies auch naheliegt, kann es doch aus den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.
Auch die Ausführungen zum Vorsatz begegnen Bedenken.
Die Strafkammer hat zwar für erwiesen, dass ████████ schon vor dem Diebstahl mit dem Angeklagten Verbindung wegen der Abnahme des Drahtes aufgenommen hatte, und folgert hieraus, dass diesem die Herkunft bekannt war. Sie stellt aber nicht fest, dass ████████ bei den Verhandlungen mitteilte, er wolle den zu verkaufenden Draht erst stehlen. Ob sie auch ohne diese Feststellung eine Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb angenommen hätte, ist umso mehr zweifelhaft, als die Hilfserwägung bereits der Vermutung Raum gibt, dass sie nicht von dem Wissen des Angeklagten überzeugt gewesen ist (BGH 5 StR 441/52, Urteil vom 29. Mai 1952).
Auch diese ist rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer schließt nach der zusammenfassenden Schlussfeststellung (UA S. 13) aus den Umständen der Anlieferung und dem gezahlten Minderpreis, dass der Angeklagte Zweifel über die Herkunft des Metalls hatte und trotz dieser Zweifel es ankaufte. Die Annahme, er habe deshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist jedoch nicht vereinbar mit der weiteren Erwägung (UA S. 9), er hätte angesichts der zwangsläufig auftauchenden Zweifel die Herkunft des Metalls prüfen müssen. Dass er dies unterließ, würde nur eine Fahrlässigkeit begründen können. Dass die Strafkammer die Beweisregeln des § 259 StGB, der Angeklagte habe aus den Umständen des Kaufes den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen, anwenden wollte, ist aus der Hilfserwägung und der Schlussfeststellung, in der sie einen bedingten Vorsatz bejaht, nicht zu entnehmen (RGSt 55, 204).
Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach §§ 1, 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ist bedenklich. Erlaubnispflichtig nach § 1 ist nur der Gewerbetreibende selbst oder sein Stellvertreter. Als solcher ist dabei entsprechend § 45 GewO zu erachten, wer an Stelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte abzuschließen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356). Dass der Angeklagte solche Befugnisse zur selbständigen Führung des Geschäftsbetriebes hatte, lässt sich der Feststellung, er habe die Geschäfte für seine Frau wahrgenommen, nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |