Revision verworfen: Amtliche Aufbewahrung bleibt bei Beförderung durch Privatbahn (§133 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 618/51
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand, der in amtliche Aufbewahrung gelangt, behält diese Eigenschaft bis zur Erfüllung des für ihn bestimmten Zwecks oder bis zu einer anderweitigen amtlichen Verfügung.
Befinden sich Sachen in amtlicher Aufbewahrung, erstreckt sich der besondere Schutz des § 133 StGB auf die Zeit der Beförderung, auch wenn die Beförderung durch eine private Eisenbahngesellschaft erfolgt.
Das bloße Herausfallen von verwahrten Sachen beim Rangieren ändert nicht notwendigerweise deren Zuordnung zum amtlichen Gewahrsam.
Bei mehreren Tatakten, die einem einheitlichen Tatentschluss zuzurechnen sind, kann Gesamtvorsatz für die Verwirklichung mehrerer Delikte bejaht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Mai 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███, geboren am █████ in ███, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, ██████████████████, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Mai 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer, teils schwerer, teils einfacher Diebstähle, davon in drei Fällen zugleich wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 StGB, zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat seine mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision auf die Verurteilung in den Fällen beschränkt, in denen die Strafkammer neben einem Vergehen des Diebstahls zugleich ein solches des Verwahrungsbruchs angenommen hat.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Fehl geht in allen Fällen der Angriff gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs. Allerdings befanden sich die vom Angeklagten entwendeten Kohlen zur Tatzeit nicht mehr im Gewahrsam der Bundesbahn, in den sie der Absender der an private Kunden zu befördernden Güter gegeben hatte; vielmehr hatte die Bundesbahn, die ██████████ vorher, zur Weiterbeförderung der ███ ██ an die Eisenbahngesellschaft (= AKN), einer in der Form einer AG betriebenen privaten Eisenbahngesellschaft, übergeben.
Trotzdem hat der Angeklagte, der als Rangierarbeiter der AKN verschiedene Sachen entwendete, sich gegen § 133 StGB verfehlt. Denn die Waren befanden sich auch während der Dauer des Gewahrsams der privaten Eisenbahngesellschaft noch „zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Ort“.
Ob dies auch dann, wenn sich die Kohlen vom Beginn ihrer Beförderung an nur im Gewahrsam der AKN befunden hätten, etwa deshalb gelten würde, weil die für die Bundesbahn verbindliche Eisenbahnverkehrsordnung auch für die Beförderung durch Privat-Eisenbahngesellschaften gilt und diese einer beschränkten staatlichen Aufsicht unterliegen, kann auf sich beruhen.
Jedenfalls rechtfertigt im gegenwärtigen Fall die Tatsache, dass die Waren mit ihrer Übergabe an die Bundesbahn in amtliche Aufbewahrung gelangt waren, die Annahme, dass sie die dadurch begründete Eigenschaft, sich in amtlichem Gewahrsam zu befinden, auch während ihrer Beförderung durch die Privatbahn AKN behielten.
Denn, wie das Reichsgericht in RGSt 28, 108; 53, 219 zutreffend darlegt, wird einem Gegenstand, der in amtliche Aufbewahrung gelangt ist, dadurch eine ihn unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellende Eigenschaft verliehen. Sie dauert fort, bis sie durch Erfüllung des Zwecks, für den der Gegenstand bestimmt ist, oder durch eine anderweitige amtliche Verfügung wieder aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus dem Sinn des § 133. Er will gewissen Gegenständen im Interesse der öffentlichen Ordnung einen besonderen Rechtsschutz gewähren, dessen sie im Interesse dieser Ordnung bedürfen. Dies verlangt eine Ausdehnung zugunsten aller Zweige der öffentlichen Geschäfte. Vor allem gebietet dies, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, die Rücksicht auf den, der – wie hier der Absender der Waren – Gegenstände in amtliche Verwahrung gibt in dem Vertrauen auf den damit für sie verbundenen besonderen Rechtsschutz; der Absender hat begreiflicherweise ein Interesse daran, dass dieser Schutz erhalten bleibt, bis der Gegenstand seinen Bestimmungsort erreicht hat.
Befanden sich somit in allen Fällen die von der AKN beförderten, aus dem amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn übernommenen Kohlen in amtlicher Aufbewahrung auch während der Zeit, als sie sich im Gewahrsam der AKN befanden, so hat sich daran nichts dadurch geändert, dass ein Teil der Kohlen beim Rangieren aus Güterwagen auf bahneigenes Gelände gefallen war. Denn auch dann noch befanden sie sich in amtlichem Gewahrsam (vgl. RG in LZ 1920, 532).
2. Auch die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl.
Mit Recht hat die Strafkammer auch im Fall 10 Gesamtvorsatz bejaht. Das gilt auch im Fall 30.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |