Revision der Staatsanwaltschaft verworfen: Beihilfe zum Verstoß gegen das Weingesetz bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/82
- Datum
- 05.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs setzt es konkrete Feststellungen über die Menge der in betrügerischer Weise in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und über die zu Täuschungszwecken geschädigten oder gutgläubigen Erwerber voraus; bloße Angaben zur bezogenen Menge eines Hilfsstoffs genügen nicht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Umfang und Verbreitung der verfälschten Weine, rechtfertigt dies auch keine Verurteilung nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WG aufgrund rein quantitativer Angaben zum zugeführten Zucker.
Bei der Strafzumessung kann das Handeln in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und das Ziel der Erhaltung des Kundenstamms strafmildernd berücksichtigt werden; der Tatrichter muss nur die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände nach § 267 Abs. 3 StPO angeben.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung erfordert besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit des Täters; solche Umstände sind von der Beschwerdeführerin/Anklage substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 13. Oktober 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johannes Valentin aus ████, geboren ███████████ 1929 in ████, wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war als kaufmännischer Angestellter im Außendienst der Raiffeisenhauptgenossenschaft e.G., Außenstelle L[REDACTED], tätig. Von Januar 1978 bis 1980 kaufte er bei dieser Stelle nach und nach 22.400 kg Flüssigzucker und veräußerte ihn an insgesamt 105 Winzer, die zu seiner Kundschaft gehörten, ferner an einen Käufer aus dem Raum Baden-Württemberg. Ihm war bewusst, dass die Winzer mit dem Zucker Weine verbotswidrig „verbessern“ wollten.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat gegen ihn wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1c WG eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 DM verhängt. Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug hat sie sich mangels ausreichender Feststellungen zum Schuldumfang nicht in der Lage gesehen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht verkannt, dass es weder der Feststellung namentlich bekannter Gehilfen und Geschädigter noch des genauen Schuldumfangs bedurfte. Der Angeklagte hätte deshalb wegen Beihilfe zum Betrug und statt wegen Beihilfe zum verbotswidrigen Herstellen von Wein (§ 67 Abs. 1 Nr. 1c WG) – wegen Beihilfe zum Inverkehrbringen gesetzwidrig hergestellter Weinerzeugnisse (§ 67 Abs. 2 Nr. 12 WG) – verurteilt werden müssen. Schließlich erscheinen ihr die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nicht.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §§ 27, 263 StGB zu Recht verneint. Zwar stand fest, wie viel Flüssigzucker die betreffenden Winzer insgesamt bezogen haben, damit aber noch nicht die Menge der verbotswidrig hergestellten Weinerzeugnisse. Vor allem enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, unter welchen Bezeichnungen und in welchem Umfang die verfälschten Weine in den Verkehr gebracht worden sind. Ebensowenig lässt sich ihm entnehmen, ob und wie viele Käufer getäuscht worden sind und auf diese Weise einen Schaden erlitten haben. Die Begründung der Wirtschaftsstrafkammer, warum sie sich zu solchen Feststellungen nicht in der Lage gesehen hat, lässt keinen materiellrechtlichen Fehler erkennen. Da unbestimmt ist, welche Mengen des verfälschten Weins zur Auslieferung an gutgläubige Käufer gelangt sind, teilt der Senat nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Landgericht hätte davon ausgehen müssen, dass die Weine „zumindest zum größten Teil“ an „zumindest zum größten Teil gutgläubige Dritte“ (S. 3 der Revisionsbegründung) verkauft worden seien.
Das Unterbleiben dahingehender Feststellungen kann hier umso weniger beanstandet werden, da der Angeklagte die Hauptmengen des Zuckers erst in den Jahren 1979 und 1980 verkauft hat und nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die einzelnen Winzer wiederholt beliefert worden sind. Es liegen deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rechtlich bedenkenfreie Schätzung vor.
2. Aus den letzteren Gründen würden die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WG ebenfalls nicht rechtfertigen.
3. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte strafmildernd berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Belieferung der Winzer mit Flüssigzucker in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Angestellter handelte und dabei das Ziel der Erhaltung des Kundenstammes verfolgte. Mit dieser Wertung hat es sich nicht in Widerspruch zu der Feststellung gesetzt, dass der Geschäftsführer der Außenstelle durch einen Aushang im Lagerraum und durch Stempelaufdruck auf den Einzahlungsbelegen für Flüssigzucker auf das Verbot der Verwendung solchen Zuckers zur „Weinverbesserung“ hinwies. Denn dies diente lediglich zu seiner und der Mitarbeiter Absicherung. Das Verhalten des Angeklagten billigte er.
Angesichts dieser Urteilsfeststellungen geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl, der Angeklagte habe die den Intentionen der Raiffeisengenossenschaft entsprechenden Belehrungen verhindert. Die Strafkammer hat bei der Bestimmung der Strafe nicht übersehen, dass der Angeklagte zur Verdeckung der Straftat eine Angestellte der Außenstelle veranlasst hat, in die Belege eine falsche Warenbezeichnung aufzunehmen. Unerwähnt bleibt in den Strafzumessungserwägungen allerdings, dass er den Flüssigzucker erst selbst einkaufte und ihn mit einem durch eine Plane verdeckten Transporter zu den einzelnen Winzern fuhr. Darin ist jedoch kein Sachmangel zu sehen. Der Tatrichter muss gemäß § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen angeben. Wenn die Strafkammer dieses Vorgehen des Angeklagten nicht als einen solchen Umstand angesehen hat, ist das nicht fehlerhaft. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass er sich allein im Interesse der Raiffeisengenossenschaft so verhalten hat.
Schließlich greift auch die Rüge der Beschwerdeführerin nicht durch, aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Freiheitsstrafe geboten gewesen. Wie sich aus S. 10 Abs. 2 UA ergibt, wäre nach Ansicht des Landgerichts als Freiheitsstrafe allenfalls eine kurze (im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB) in Betracht gekommen. Auf eine solche Strafe darf aber nur dann erkannt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, ihre Verhängung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Derartige Umstände hat aber die Beschwerdeführerin selbst nicht bezeichnen können.
| Mösl | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |