Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/97
- Datum
- 21.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist die höchste verwirkte Einzelstrafe zu erhöhen; unterbleibt diese Erhöhung, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Die Verletzung der Vorschrift über die Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Strafe.
Die auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, soweit sie sich gegen Rechtsfehler bei der Festsetzung der Gesamtstrafe richtet.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen unbeanstandet, kann das Revisionsgericht die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 617/97 vom 21. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. April 1997, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen; es hat Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie neun Monaten festgesetzt, aber eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die mit zwei Jahren und sechs Monaten die höhere Einzelstrafe nicht überschreitet.
Dies rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hätte bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe erhöhen müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Gesamtstrafenausspruch muss daher zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden;
auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen ist die Sache zurückzuverweisen.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |