Revision: Präzisierung des Schuldspruchs, Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/90
- Datum
- 24.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung zur Verdeckung einer zuvor begangenen Straftat erfüllt den Mordtatbestand des § 211 Abs. 2 StGB.
Mehrere sexuelle Handlungen an einem Kind können als rechtlich selbständige Taten (Tatmehrheit) im Sinne des § 54 StGB gewertet werden.
Bei zur Tatzeit noch nicht 18-jährigen Beschuldigten bestimmt die Übergangsregelung des Einigungsvertrages die anzuwendende Strafrahmenregelung nach dem JGG; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nicht abschließend entscheiden, wenn nicht sicher ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht eine niedrigere Jugendstrafe verhängen könnte.
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ist im Verfahren gegen einen Jugendlichen unter Berücksichtigung von § 81 JGG aufzuheben.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Sachvortrag zur substantiierten Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers macht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 12. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Thomas aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1972, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 12. Juni 1990 wird
1. der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Mordes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des Diebstahls und der Urkundenfälschung schuldig ist;
2. das vorgenannte Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen als Jugendkammer zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten „wegen Mord in Tatmehrheit mit mehrfachem versuchtem und vollendetem Missbrauch eines Kindes, Diebstahl zum Nachteil persönlichen Eigentums und mehrfacher Urkundenfälschung“ zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Es hat weiter die Einziehung des zur Tat benutzten Fahrtenmessers angeordnet und den Angeklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof anzusehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage I B Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Die Revision ist gemäß Nr. 28 i des zitierten Regelungswerks zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die beanstandete Verlesung und Verwertung nichtrichterlicher Protokolle zur Zeit der Hauptverhandlung gemäß § 224 Abs. 2 StPO-DDR zulässig war und diese Vorschrift durch den Einigungsvertrag nicht rückwirkend geändert wurde.
II. 1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst. Im Übrigen schließt sich der Senat dem Generalbundesanwalt an, der zum Schuldspruch in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 1991 folgendes ausgeführt hat:
„Die Tötung des Kindes Christian erfüllt auch den Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB. Nach den eindeutigen Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte das Kind zur Verdeckung einer Straftat, nämlich des vorangegangenen sexuellen Missbrauchs mit direktem Vorsatz getötet. Die drei auch untereinander in Tatmehrheit stehenden Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erweisen sich als rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 54 StGB. Auch die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Diebstahls und Urkundenfälschung findet die erforderliche Grundlage im nunmehr geltenden Strafrecht.“
2. a) Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die gegen den zur Tatzeit noch nicht 18-jährigen Angeklagten zu verhängende Sanktion nach der Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anlage I B, Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen ist. Eine abschließende Entscheidung der Straffrage durch das Revisionsgericht erscheint nicht möglich, da im Hinblick auf die Ausführungen auf UA S. 13 nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tatgericht trotz der Schwere der Mordtat auf eine die nunmehr geltende Obergrenze von zehn Jahren unterschreitende Jugendstrafe erkennen könnte.
b) Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz ist im Hinblick auf § 81 JGG aufzuheben (vgl. BGHR JGG § 81 Entschädigung; BGH NStZ 1991, 235).
c) Die Entscheidung über die Einziehung der Tatwaffe lässt keinen Rechtsfehler erkennen, sie hat Bestand.
III. Das neu entscheidende Tatgericht wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen werden kann.
Herdegen Maier Gollwitzer Detter Winkler