Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Rückfallbejahung (§ 48 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 617/82
Datum
02.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelles und materielles Recht gegen sein Urteil wegen Diebstahls in Tateinheit mit Störung von Fernmeldeanlagen und Vergehens gegen das Waffengesetz. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Rügen beschränkten sich auf unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Rückfallvoraussetzungen zu Recht bejaht, da nach § 48 Abs.4 Satz2 StGB Zeiten behördlicher Verwahrung bei der Zehnjahresfrist nicht zu rechnen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsführer seine Ausführungen im Wesentlichen auf unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung beschränkt und keine Rechtsfehler darlegt.

2

Für die Anwendung des Rückfalls nach § 48 StGB ist auf die Zeit zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat abzustellen; hierbei sind nach § 48 Abs. 4 Satz 2 StGB Zeiten der behördlichen Verwahrung nicht einzurechnen.

3

Ergibt die Feststellung der Vorstrafen und der ausgeschlossenen Verwahrungszeiten, dass die Zehnjahresfrist nicht erreicht wird, liegt keine Rückfallverjährung vor und die Bejahung des Rückfalls ist möglich.

4

Ist die zuerkennete Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe für die gegenwärtige Tat deutlich über der für Rückfallstaten maßgeblichen Mindeststrafe, kann dies die praktische Relevanz einer strittigen Mindeststrafenprüfung mindern, ohne die rechtliche Überprüfung der Rückfallfeststellung auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 27. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 617/82 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ██ 1949 in ████, Bezirk ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ████████, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Mai 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Störung von Fernmeldeanlagen sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch bekämpft, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Aber auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat insbesondere mit Recht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht. Nach den auch insoweit zureichenden Feststellungen ist keine Rückfallverjährung eingetreten.

Zwar liegt zwischen der letzten Vortat im Mai 1973 (Urteil des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf. vom 7. Februar 1974) und den neuen Taten im April/Mai 1981 ein Zeitraum von etwa acht, also weit mehr als fünf Jahren; indessen wird in diese Frist die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Angeklagte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 48 Abs. 4 Satz 2 StGB). Das trifft hier – wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt – für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und fünf Monaten zu, sodass die Zehnjahresgrenze nicht erreicht, geschweige denn überschritten ist. Der Beschwerdeführer hat nach dem Mai 1973 folgende Strafen verbüßt:

1. Ab 7. Dezember 1973 aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 31. August 1972 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Februar 1973 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von der bereits ein Monat vorher durch Vollstreckung erledigt war, also ein Jahr und elf Monate (UA S. 4 bis 5),

2. ab 8. Januar 1976 aus dem Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. den Strafrest einer fünfjährigen Jugendstrafe, der angesichts der im Urteil mitgeteilten Verbüßungszeiten noch über ein Jahr betrug (UA S. 4) und

3. den „größten Teil“ einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 28. Mai 1975, also über ein Jahr und sechs Monate (UA S. 5).

Da hiernach eine Rückfallverjährung ausscheidet, stellt sich nicht mehr die Frage, ob es im vorliegenden Fall überhaupt auf die rechtsfehlerfreie Bejahung der Rückfallvoraussetzungen ankommen konnte, obgleich das Vergehen gegen das Waffengesetz bereits mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und das Landgericht wegen des Diebstahls in Tateinheit mit der Störung von Fernmeldeanlagen auf eine Einsatzstrafe erkannt hat, die mit drei Jahren und drei Monaten (UA S. 23) weit über der sechsmonatigen Mindestfreiheitsstrafe für Rückfalltaten (§ 48 Abs. 1 StGB) liegt.

Demgemäß ist die Revision zu verwerfen.

Möller Müller Theune Niemöller Gollwitzer

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