Pauschalvergütung für Teilnahme an BGH‑Hauptverhandlung: Antrag abgelehnt wegen fehlender Bestellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/76
- Datum
- 18.01.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof ist nach § 99 Abs. 2 BRAGO nur insoweit befugt, über die Bewilligung einer Pauschalvergütung an einen Rechtsanwalt zu entscheiden, als er den Rechtsanwalt selbst bestellt hat.
Die bloße Wahrnehmung einer Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt begründet keine Zuständigkeit des Gerichts zur Bewilligung einer Pauschalvergütung, wenn keine gerichtliche Bestellung vorliegt.
Fehlt die Bestellung des Rechtsanwalts (z. B. als Pflichtverteidiger), ist ein Antrag auf Bewilligung einer Pauschalvergütung beim Bundesgerichtshof abzuweisen.
§ 99 Abs. 2 BRAGO begründet eine notwendige prozessuale Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über Pauschalvergütungen; ohne diese Voraussetzung fehlt die materielle Zuständigkeit des Gerichts.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 617/76
in der Strafsache gegen den Arbeiter Driss Ben Mohamed ████████ aus ███, geboren am ██ 1940 in Aït Jal ██████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Januar 1978
Tenor
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt █████ ████, die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof eine Pauschalvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig. Er hat über eine Pauschalvergütung nur zu entscheiden, „soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat“ (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; vgl. BGHSt 27, 185; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1977 – 2 StR 309/75 –).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat zwar die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof wahrgenommen, war hierfür aber nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
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