Revision verworfen: Notwehr endet mit Niederschlag – Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/76
- Datum
- 02.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr setzt eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffshandlung voraus und endet, sobald der Angreifer endgültig niedergeworfen ist und keine gegenwärtige Gefahr mehr droht.
Putativnotwehr scheidet aus, wenn der Verteidigende nach den tatsächlichen Feststellungen die Einstellung des Angriffs erkannt hat; eine irrig angenommene Gefährdung ist dann nicht gegeben.
Weitergehende Gewalt gegen einen wehrlosen, am Boden liegenden Angreifer ist nicht durch Notwehr gedeckt und kann als Körperverletzung mit Todesfolge strafbar sein.
Tatrichterliche Würdigungen zur Wahrnehmung der Gefahrenlage und zur Notwehr sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu prüfen, wenn sie substantiiert begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. Mai 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 617/76
in der Strafsache gegen den Arbeiter Driss Ben Mohamed ██ aus R.C. S—C*SS, geboren am ██████ 1940 in A—jal H——, Marokko, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte █████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Annahme eines minder schweren Falles zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in einem Lokal grundlos von drei Jugoslawen angegriffen und mit heftigen, gegen Gesicht und Kopf geführten Schlägen misshandelt. Nachdem er sich energisch zur Wehr gesetzt hatte, ließen zwei seiner Angreifer von ihm ab, um das Lokal zu verlassen. Der dritte, Edhem █████, blieb zurück und setzte die Auseinandersetzung fort. Als er nach zunächst erfolgreicher Abwehr erneut in offensichtlicher Angriffsstellung auf den Angeklagten zukam, ergriff dieser einen hölzernen Barhocker, nahm ihn an den Beinen und schlug ihn █████████ auf den Kopf. █████ ging durch diesen Schlag zu Boden und erhob sich auch später nicht mehr aus seiner liegenden Position (UA S. 7). Gleichwohl versetzte der Angeklagte dem am Boden Liegenden noch einen weiteren Schlag. Dann drehte er den Hocker um und stieß mit dessen Beinen nach unten gegen den Kopf ████. Bei einem Stoß drang ein Hockerbein in das ███████ rechte Auge. Die dadurch verursachte Verletzung war so schwer, dass sie später zum Tod █████ führte.
Die Strafkammer bejaht Notwehr des Angeklagten bis zum Niederschlag ████. Dann allerdings sei der Angriff des Jugoslawen beendet gewesen. Die weiteren gegen ihn geführten Schläge und Stöße seien deshalb nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Diese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei.
Als █████ vom Hocker getroffen zu Boden gegangen war, drohte von ihm auch dann keine Gefahr mehr für den Angeklagten, wenn er sich, was natürlicher Reaktion entsprach, bewegte oder aufzurichten versuchte. Sein Angriff war damit endgültig abgewehrt, der Angeklagte Herr der Lage. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dies auch erkannt, so dass für seine nachfolgenden Handlungen außer Notwehr auch Putativnotwehr ausscheidet; weiterer als der – nicht zu beanstandenden – Ausführungen auf S. 19 und 21/22 UA bedurfte es hierzu bei der eindeutigen Sachlage nicht.
Die Begleiter ███████████ hatten sich, was der Angeklagte bemerkt hatte, entfernt; auch von ihnen ging mithin keine gegenwärtige Gefahr mehr für den Angeklagten aus, die durch ein Wiederaufrichten █████ hätte verstärkt werden können.
Dennoch schlug und stieß der Angeklagte weiter auf den wehrlos und vor allem unbewaffnet vor ihm liegenden Mann ein und verursachte so seinen Tod. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dieses Verhalten als Körperverletzung mit Todesfolge wertet, sind ebenso wie die Strafzumessungserwägungen rechtlich bedenkenfrei. Dass die Strafkammer auf S. 22 UA (2. Absatz letzter Satz) von einer unzutreffenden Mindeststrafe (drei Monate statt eines Monats) ausgeht, hat den Strafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |