Treffer
BGH Beschluss

BGH: Entschädigung für übersteigende Untersuchungshaft nach §4 StrEG zugesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 617/76
Datum
02.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, nach rund 13½ Monaten Untersuchungshaft zu einer Jahresfreiheitsstrafe verurteilt, rügte die Versagung von Entschädigung für den die Strafe übersteigenden Haftteil. Der BGH hob den landgerichtlichen Beschluss insoweit auf und verpflichtete die Staatskasse zur Zahlung. Bei der Billigkeitsentscheidung nach §4 StrEG sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten; §§5 und 6 StrEG greifen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Billigkeitsentscheidung nach §4 Abs.1 Nr.2 StrEG ist nicht ausschließlich das zeitliche Verhältnis zwischen erkannter Strafe und Dauer der Untersuchungshaft maßgeblich; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

2

Die Versagung von Entschädigung nach §4 StrEG kann nicht allein mit einem als 'nicht wesentlich' erachteten Übermaß an Untersuchungshaft gerechtfertigt werden.

3

Das Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens und Begleitumstände der Tat können bei der Billigkeitsprüfung nach §4 StrEG zu berücksichtigen sein.

4

Versagungsgründe nach §§5 und 6 StrEG liegen nur vor, wenn die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, besteht Anspruch auf Entschädigung für die die Strafe übersteigende Untersuchungshaft.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 617/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Driss Ben Mohamed █████ aus ███, geboren am ███████████████████ 1940 in ███████ █████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1977 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Mai 1976 aufgehoben, soweit darin dem Angeklagten Entschädigung für Untersuchungshaft versagt ist.

2. Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten durch die sofortige Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, nachdem er sich rund 13 ½ Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Für den die Strafe übersteigenden Teil der Untersuchungshaft hat sie ihm gemäß § 4 StrEG Entschädigung versagt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Es kann auf sich beruhen, ob, wie die Strafkammer meint, die zu viel erlittene Untersuchungshaft von immerhin einem und einem halben Monat als „nicht wesentlich“ angesehen werden kann. Mit dieser Erwägung allein kann hier jedenfalls die Versagung von Entschädigung nicht gerechtfertigt werden. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG darf nicht ausschließlich auf das zeitliche Verhältnis zwischen erkannter Strafe und Strafverfolgungsmaßnahmen abgestellt, müssen vielmehr auch alle anderen Umstände des Falles berücksichtigt werden. Das Verhalten des Angeklagten während des Strafverfahrens kann dabei ebenso von Bedeutung sein wie es Begleitumstände der Tat sein können, die zur Bestrafung führten. Im vorliegenden Fall ergibt diese Prüfung, dass es billig ist, dem Angeklagten für den die Strafe übersteigenden Teil seiner Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren. Versagungsgründe nach den §§ 5 und 6 StrEG liegen nicht vor.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMüller
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