Revision aufgehoben im Strafausspruch bei Diebstahl in einem schweren Fall; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/70
- Datum
- 27.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht berücksichtigt bei der Nachprüfung nach § 354a StPO auch Gesetzesänderungen, die zwischen Urteilsverkündung und Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind.
Die Neufassung des § 243 StGB (n.F.) führt zu einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe für den Diebstahl in einem schweren Fall und ist bei der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Die Feststellung des Rückfalls gemäß § 17 StGB (n.F.) ist für die Strafzumessung erheblich, gehört aber nicht in den Urteilsspruch; die Voraussetzungen und die für § 17 Abs. 4 maßgeblichen Tatzeiten sind von der Strafkammer festzustellen.
Führt eine nachträgliche materielle Gesetzesänderung zu einer anderen Rechtsfolgenbewertung bei der Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 617/70
in der Strafsache gegen den Former Bodo Fritz ███ aus Köln, geboren ██ ██ ██ 1941 in [REDACTED], wegen Diebstahls in einem schweren Fall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Indessen zwingen die durch das Erste Strafrechtsreformgesetz am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO), zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Mindeststrafe wegen Diebstahls in einem schweren Falle ist nach § 243 StGB n.F. eine Freiheitsstrafe von drei Monaten; sie erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Voraussetzungen des Rückfalls erfüllt sind (§ 17 StGB n.F.). Sie ist also in jedem Falle niedriger als die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die bei Annahme mildernder Umstände nach §§ 243, 244 Abs. 2 StGB a.F. vorgesehen war und von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist.
Das Landgericht wird unter Beachtung des Art. 87 des 1. StrRG zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Rückfalls, der als Strafzumessungsgrund nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237), auch nach § 17 StGB n.F. vorliegen, wobei auch die – bisher nicht ausreichend angegebenen – Zeiten der den früheren Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten (§ 17 Abs. 4 StGB n.F.) festzustellen sind. Im Übrigen empfiehlt der Senat, bei Annahme des § 243 StGB n.F. die Tat als „Diebstahl in einem schweren Fall“ zu kennzeichnen.
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