Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Parteiverrats verworfen: Vorsatz, Tatbestands- und Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 617/61
Datum
17.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Parteiverrats. Zentrale Fragen sind, ob die Revisionsangriffe unzulässig die Tatsachenfeststellung betreffen und ob Vorsatz vorliegt oder ein Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum den Vorsatz ausschließt. Der BGH verwirft die Revision: Die Angriffe sind überwiegend unzulässig, Vorsatz ist festgestellt; ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keinen Freispruch. Die Strafzumessung beanstandet das Gericht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung oder auf nicht festgestellte Tatsachen abstellt und somit keine rechtliche Rüge darlegt.

2

Für den Vorsatz beim Parteiverrat ist erforderlich, dass der Täter weiß, in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Mandanten tätig zu werden; diese Kenntnis umfasst neben der Kenntnis äußerer Umstände eine wertende Erfassung des Streitstoffs.

3

Ein Irrtum darüber, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt (Tatbestandsirrtum), kann den Vorsatz ausschließen; ein Irrtum, durch den der Täter den Streitstoff erkennt, sein Handeln aber für erlaubt hält (Verbotsirrtum), berührt den Tatbestand nicht.

4

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum stellt keine Entschuldigung dar; er rechtfertigt keine Strafbefreiung und ist der Strafzumessung nicht zu Gunsten des Täters anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ ███ Notar Dr. jur. [REDACTED] geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], wegen Parteiverrats

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 1.800.— DM verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet der Angeklagte sich mit der Revision; das Rechtsmittel, das Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Einzelausführungen, mit denen die Revision den äußeren und inneren Tatbestand des Parteiverrats bestreitet, richten sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Urteils oder gehen von Tatsachen aus, die das Landgericht nicht festgestellt hat. Sie können daher vom Senat nicht berücksichtigt werden.

Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Zeuge Franz Leo

hatte den Angeklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, soweit sie die gesamte Auseinandersetzung über den Nachlass seiner verstorbenen Eltern betrafen. Gegenstand des Mandats war nicht, wie die Revision vorträgt, nur die Zwangsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Auseinandersetzung. Franz Leo hatte den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, sein Bruder Paul Johann ████ ████ habe noch ein Schriftstück seiner verstorbenen Mutter in der Hand, das im Rahmen der Auseinandersetzung zu dessen Gunsten eine Rolle spielen könne; er selbst wolle Aufwendungen für Reparaturen an dem Hausgrundstück nicht geltend machen, wenn die Miterben auf die von ihm seit dem Tode seiner Mutter nicht mehr entrichteten Mietzinsen verzichten würden.

In der Folgezeit war der Angeklagte dann auch zum Zwecke der Auseinandersetzung dieses Zeugen mit seinen Geschwistern als Miterben tätig. Er selbst richtete Schreiben an die Miterben, die der Auseinandersetzung dienen sollten. Da er später für den Miterben Paul Johann ████ gegen seinen ersten Mandanten Franz Leo auf letzteren Zahlungsbefehle wegen eines als Miterben entfallenden Anteils an vorgelegten Kosten für den Grabstein der Eltern und wegen anteiliger rückständiger Zinsen aus Hypotheken des Paul Johann ████ auf dem Nachlassgrundstück erwirkte und diesen in den anschließenden Zivilprozessen vertrat, diente er als Rechtsanwalt den Brüdern in derselben Rechtssache. Er nahm jeweils Interessen der Brüder an der Auseinandersetzung zwischen den Miterben wahr. Dass diese Interessen entgegengesetzt waren und der Beschwerdeführer demnach pflichtwidrig handelte, bedarf keiner weiteren Begründung.

2.) Auch die Angriffe der Revision zum inneren Tatbestand greifen im Ergebnis nicht durch.

Allerdings können die Ausführungen der Strafkammer zu Missverständnissen Anlass geben. Das Urteil schließt die Feststellungen mit dem Hinweis ab, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, die Erbauseinandersetzung und die Zivilprozesse seien nicht „dieselbe Rechtssache“ und ein Tätigwerden für Franz Leo in der einen Sache und für Paul Johann █████ in den anderen sei daher erlaubt, zumal da er im Zeitpunkt der Einleitung der Zivilprozesse von Franz Leo █████ nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei. Bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte habe angenommen, es handele sich bei der Erbauseinandersetzung und den beiden Zivilprozessen nicht um dieselbe Rechtssache, da das Zwangsversteigerungsverfahren bei Erwirken der Zahlungsbefehle abgeschlossen und er zu dieser Zeit von Franz Leo nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei; er habe demnach über das Verbotensein seines Handelns geirrt.

Durch diese Darlegungen allein würde ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nicht ausgeschlossen sein. Zum Vorsatz des Parteiverrats gehört nämlich die Kenntnis des Täters davon, dass er in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Mandanten tätig wird. Diese Kenntnis erschöpft sich nicht in dem Wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert eine Wertung der äußeren Gegebenheiten (BGHSt 7, 261; 15, 332, 338). Erkennt der Täter in dem neuen Auftrag nicht den alten Streitstoff oder infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber nicht deren Gegensätzlichkeit, so entfällt der Vorsatz. Dass der Angeklagte diese Kenntnis jedoch gehabt hat, wird an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Danach hat der Angeklagte den Umfang des ihm von Franz Leo anvertrauten Mandats und des ihm damit anvertrauten Interessenkomplexes richtig erkannt (UA S. 5). Damit ist bei der gegebenen Sachlage zugleich ausgeschlossen, dass er sich über die Gegensätzlichkeit der Interessen geirrt hat. Nach dem Zusammenhang der Gründe können daher die erwähnten Sätze des Urteils nur so verstanden werden, dass der Angeklagte den Streitstoff und das entgegengesetzte Interesse richtig wertete, aber sein Tun für erlaubt hielt, weil er von einem anderen Identitätsbegriff ausging und weil er zur Zeit des Tätigwerdens für Paul Johann █████ nicht mehr von Franz Leo bevollmächtigt war. Das ist, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, ein Verbotsirrtum, der nach der Sachlage vermeidbar war.

3.) Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichKirchhof
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