Revision wegen Verstoßes gegen Öffentlichkeit (§173 GVG) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/59
- Datum
- 15.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung des Urteils in nichtöffentlicher Sitzung ist ohne gesonderten Beschluss nach §173 Abs. 2 GVG unzulässig.
Die Vorschriften über den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehören zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und werden ausschließlich durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (vgl. §§ 273, 274 StPO).
Die Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr. 6 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn die Verkündung oder wesentliche Verfahrenshandlungen nicht öffentlich erfolgten.
Dienstliche nachträgliche Erklärungen des Vorsitzenden können die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nicht ersetzen, wenn diese die Öffentlichkeit nicht dokumentiert haben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen █████████, den Obersekretär z. Wv. Johann ███, geboren am ███ in ██, wegen Anstiftung zum Meineid u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil muss auf die Verfahrensrüge des Angeklagten, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, aufgehoben werden.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte das Landgericht vor der Vernehmung der Zeugin █████████ die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Danach ist nicht mehr öffentlich verhandelt worden. Auch die Verkündung fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Damit hat das Landgericht gegen die Vorschrift des § 173 GVG verstoßen. Die Verkündung des Urteilssatzes in nichtöffentlicher Sitzung war nach § 173 Abs. 1 GVG schlechthin unzulässig; ein besonderer Beschluss nach § 173 Abs. 2 GVG über die nichtöffentliche Verkündung der Urteilsgründe ist nicht ergangen (vgl. BGHSt 4, 279). Zwar hat der Vorsitzende der Strafkammer, allerdings erst nach Erhebung der Verfahrensrüge, dienstlich erklärt, das Urteil sei öffentlich verkündet worden. Diese dienstliche Äußerung kann vom Senat jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Vorschriften über den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu den Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehören, deren Beobachtung nach den §§ 273, 274 StPO
ausschließlich durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |