Revision verworfen: Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe durch Auflösung einer Gesamtgeldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 617/25
- Datum
- 08.01.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080126B2STR617.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind zuvor durch Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafen aufzulösen und stattdessen die Einzelstrafen einzubeziehen.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Auflösung einer Gesamtgeldstrafe und die Einbeziehung der Einzelstrafen vornehmen, soweit dies zur richtigen Bildung der Gesamtstrafe erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 26. Mai 2025, Az: 28 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Mai 2025 wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020, Az. 202 Cs 58/20, gebildet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch den im Urteil mitgeteilten Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Mai 2020 wurde der Angeklagte wegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die damit erforderliche Auflösung dieser Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen – anstelle der vom Landgericht angeordneten Einbeziehung „der Strafe aus der Verurteilung“ – nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
Menges Appl Zeng
Meyberg Zimmermann