Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebenem psychiatrischem Gutachten zur Zeugenglaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/71
Datum
10.03.1971
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und Hausfriedensbruchs verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer trotz erheblicher Widersprüche und eines ärztlich bekannten altersbedingten Gedächtnismangels der Zeugin kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat. Eine derartige Aufklärungspflicht war erforderlich; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Eine fehlende Einwilligung der Zeugin schließt die Hinzuziehung des Sachverständigen nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Widersprüchen in Zeugenaussagen und Anhaltspunkten für eine gedächtnis- oder wahrnehmungsbeeinträchtigende Erkrankung gebietet die richterliche Aufklärungspflicht die Einholung eines sachverständigen (psychiatrisch/psychologischen) Gutachtens zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung.

2

Die Verweigerung der Einwilligung der Zeugin zu einer Untersuchung steht der Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht nicht entgegen, wenn dem Sachverständigen aus ärztlichen Befunden, der Vernehmung und dem persönlichen Eindruck des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte für eine Begutachtung vorliegen.

3

Das Gericht darf sich in einem außergewöhnlichen Fall nicht auf eigene Sachkunde und eine rein laienhafte Beurteilung der Zeugenaussage beschränken; die letzte Aufklärungsmöglichkeit ist auszuschöpfen.

4

Vorliegende medizinische Hinweise (z.B. Cerebralsklerose) in Verbindung mit widersprüchlichen Aussagen genügen als Grundlage für die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Aussagefähigkeit und Erinnerungszuverlässigkeit der Zeugin.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. Oktober 1970

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Metzgergesellen Johann Nikolaus aus █, geboren am ████ 1940 in █████████, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer zwang der zur Tatzeit 29-jährige Angeklagte die damals 72 Jahre alte Zeugin ███████, eine Stiefschwester seines Vaters, in ihrem Haus zum Geschlechtsverkehr und entfernte sich trotz ihrer wiederholten Aufforderung nicht.

Seine Revision greift mit der Verfahrensrüge durch.

Die Aufklärungspflicht gebot angesichts der Besonderheit des Falles die Einholung eines ████████████████████ Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████. Der Hausarzt dieser Zeugin hat bekundet, dass bei ihr eine altersbedingte Cerebralsklerose vorliegt, die ihr Gedächtnis „etwas vermindert“, ohne dass hierdurch jedoch ihre Erinnerung an nur kurze Zeit zurückliegende Erlebnisse beeinträchtigt wird. Ob diese letztere Folgerung zutreffend ist, erscheint wegen der widersprüchlichen, zum Teil auch nach Ansicht des Landgerichts unzutreffenden Angaben der Zeugin zu zahlreichen Einzelheiten des Tatgeschehens fraglich. So ist von ihr bei der polizeilichen Vernehmung vom 9. Juli 1970 u. a. ausgesagt worden, der Angeklagte habe ihr eine Masse ins Gesicht gestopft, wodurch sie ihre Besinnung verloren habe. Hiervon hatte sie jedoch am 23. März 1970, dem der Tat folgenden Tag, nichts erwähnt. Die Strafkammer ist denn auch davon ausgegangen, dass diese Bekundung nicht zutrifft, zumal die Zeugin kurze Zeit nach dem Geschlechtsverkehr aufgestanden und zum Nachbarhaus gelaufen ist, ferner am nächsten Tag keine Spuren einer solchen Masse festgestellt worden sind. Bei jener Vernehmung vom 9. Juli 1970 hatte die Zeugin weiter angegeben, sie könne nicht sagen, was später geschehen sei, insbesondere auch nicht, ob der Geschlechtsverkehr bereits beendet gewesen sei, als sie wieder zu sich gekommen sei. Dem widersprechen jedoch ihre Bekundungen vom 23. März 1970 sowie in der Hauptverhandlung. Nach diesen war sie während des Geschlechtsverkehrs, und zwar von Anfang an, bei Bewusstsein. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, beim Geschlechtsverkehr habe sie Schmerzen verspürt. Demgegenüber war von ihr bei der ersten Vernehmung am 23. März 1970 bekundet worden, sie habe keine Schmerzen gehabt. Widersprüchlich sind auch die Angaben der Zeugin über die Art der Kleidungsstücke, die der Täter, als er ans Bett herantrat, trug. Nach ihren bei der ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Bekundungen soll er nur mit einem Unterhemd, gemäß ihren Aussagen in der Hauptverhandlung aber mit einem Hemd und einem Pullover bekleidet gewesen sein. Ebensowenig decken sich ihre Äußerungen über die Lichtverhältnisse im Zimmer. Während sie bei der Vernehmung vom 23. März 1970 ausgesagt hatte, der Raum sei durch den Mondschein so erhellt gewesen, dass sie „die Person genau erkennen konnte“, ist von ihr in der Hauptverhandlung angegeben worden, es sei im Zimmer dunkel gewesen, sie habe nur die Umrisse des Täters gesehen und den Angeklagten lediglich an seiner Stimme erkannt. Gelegentlich der zweiten polizeilichen Vernehmung hatte sie weiter erwähnt, im Zimmer habe eine solche Dunkelheit geherrscht, dass sie nicht einmal die Schnur habe erkennen können, mit der sie vom Angeklagten gefesselt worden sei. Wegen der Widersprüche in den Aussagen der Zeugin hat das Landgericht Bedenken gehabt, ihr darin zu folgen, dass sie überhaupt gefesselt worden ist. Voneinander abweichend sind schließlich die Bekundungen der Zeugin ████████ und die der Zeugin ███████ über deren Fußbekleidung, als sie zum Nachbarhaus lief, sowie zur Frage, ob der Angeklagte das Licht an seinem Personenkraftwagen eingeschaltet hatte, als er vom Haus seiner Tante wegfuhr (vgl. Bl. 21 R und 28 R d. A.).

Diese zahlreichen Widersprüche sowie die durch die Cerebralsklerose bei der Zeugin ███████ verursachte Gedächtnisbeeinträchtigung hätten der Strafkammer Anlass geben müssen, sich nicht mit der eigenen Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu begnügen, sondern zusätzlich einen Psychiater zu Rate zu ziehen. In einem derart außergewöhnlichen Fall muss auch die letzte Aufklärungsmöglichkeit ausgeschöpft werden. Die Pflicht, einen solchen Sachverständigen einzuschalten, entfiel hier nicht etwa deshalb, weil die Zeugin ███ die zu ihrer Glaubwürdigkeitsuntersuchung notwendige Einwilligung verweigert hat. Zwar kam mangels dieser Einwilligung eine Untersuchung der Zeugin nicht in Betracht (vgl. BGHSt 14, 21, 23). Dies hinderte aber nicht die Zuziehung eines Sachverständigen. Denn ihm standen durch den vom Hausarzt der Zeugin mitgeteilten Krankheitsbefund und den während der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch deren unterschiedliche Zeugenaussagen genugend Anhaltspunkte für eine Begutachtung zur Verfügung.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

BaldusMüllerBaumgarten
KirchhofMeyer
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