Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: unklare Mengenfeststellungen im BtMG-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/84
Datum
12.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§29 Abs.3 Nr.4 BtMG). Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Feststellungen zu veräußerten und vorrätigen Mengen widersprüchlich und damit nicht tragfähig für die Annahme einer "nicht geringen Menge" waren. Zudem wichen die im Urteilsspruch genannten Freiheitsstrafen von den Strafzumessungsgründen ab. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Tatumfangs im Betäubungsmittelrecht müssen veräußerte und zum Verkauf bereitgehaltene Mengen klar und widerspruchsfrei festgestellt werden; unklare Feststellungen verhindern eine verlässliche rechtliche Bewertung.

2

Eine fehlerhafte Addition oder Doppelerfassung von Mengen durch das Gericht kann zu einer unzutreffenden Einstufung als "nicht geringe Menge" nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG führen und macht die Aufhebung der Feststellungen erforderlich.

3

Die im Urteilsspruch festgesetzte Freiheitsstrafe muss mit den in den Urteilsgründen dargestellten Strafzumessungsüberlegungen übereinstimmen; Abweichungen sind verfahrensfehlerhaft und beseitigungsbedürftig.

4

Ergeben sich materialrechtliche Fehler oder unklare Feststellungen, ist die Revision erfolgreich und die Sache insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 11. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 616/84 in der Strafsache gegen █ aus DCT, geboren am ██ 1961, Gerd █ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist erfolgreich.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der Drogengeschäfte des Angeklagten sind unklar und widersprüchlich. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe „in der Zeit von Oktober 1983 bis 2. Januar 1984 auf Grund eines einheitlichen von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes mindestens 950 g Haschisch mittlerer Qualität und zwar an den Angeklagten Hansmann und den anderweitig verfolgten Fischer von Oktober 1983 bis Dezember 1983 mindestens 600 g in Mengen von jeweils 50 bis 100 g und am 2. Januar 1984 weitere 300 g, sowie von Oktober 1983 bis Ende Dezember 1983 in Kirchheimbolanden insgesamt 50 g in Kleinportionen an Amerikaner“ verkauft (Ziff. II, 1 der Urteilsgründe). Daneben habe er noch 700 g Cannabisharz zum Verkauf bereitgehalten.

Den Feststellungen zum Handeltreiben des Mitangeklagten Hal ist zu entnehmen, dass er, jeweils zusammen mit FC, bei einem Zeugen MCD 150 g Haschisch und „von Oktober 1983 bis 2. Februar 1984 bei dem Angeklagten ███ insgesamt 900 g Haschisch in Mengen von jeweils 50 bis 150 g, am 2. Januar 1984 300 g“ erworben habe (Ziff. II, 2 der Urteilsgründe).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, dass „die für den Angeklagten ███ █████ gestellte Menge von 1.650 g (900 + 50 + 700 g) und 4.050 g (150 + 900 g) von Cannabisharz“ als nicht geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG anzusehen sei (UA S. 13).

Damit lastet sie dem Angeklagten einen Handel mit insgesamt 2.700 g Haschisch an. Ein derartiger Geschäftsumfang wird durch die Feststellungen jedoch nicht belegt. Möglicherweise hat die Strafkammer die vom Angeklagten veräußerten und von Hal und FC erworbenen Mengen zusammengerechnet, also dieselben Mengen zweimal gewertet. Die mehrdeutige sprachliche Formulierung zum Verhalten des Angeklagten wäre dann so zu deuten, dass der Angeklagte insgesamt 950 g Cannabisharz veräußert und 700 g zum Verkauf bereitgehalten hat. Mit den Feststellungen eben noch vereinbar wäre auch die Annahme, dass der Angeklagte an Hal ███ 950 g und an FC 600 und 300 g Haschisch veräußert hat. Dann würde sich der Umfang seines Handels unter Berücksichtigung der übrigen Mengen zwar insgesamt 2.700 g nähern; diese Auslegung widerspräche jedoch den Darlegungen zum Ankauf von Hansmann und Fischer.

Im Übrigen ist über den widersprüchlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinaus kennzeichnend für die mangelnde Sorgfalt bei der Urteilsabfassung, dass bei beiden Mitangeklagten die im Urteilsausspruch verhängten Freiheitsstrafen nicht mit denjenigen der Strafzumessungserwägungen übereinstimmen (Urteilsformel: ██████ – drei Jahre und sechs Monate, ███████ – zwei Jahre; Urteilsgründe: Hal – vier Jahre und sechs Monate, ████████ – zwei Jahre und sechs Monate).

TheuneMöslNiemöller
MaierGollwitzer
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