Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nachhilfelehrer als 'Anvertrauter' nach § 174 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/68
Datum
24.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Nachhilfelehrer, wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem 15-jährigen Schüler verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Zentral war, ob ein Nachhilfelehrer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründet. Der BGH entschied, dass Nachhilfelehrer regelmäßig zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind und dies unabhängig von Entgelt, Fachbeschränkung oder geringer Autorität gilt. Mangels aufzeigbarer Rechtsfehler blieb die Verurteilung bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB genügt, dass ein Erwachsener einem Minderjährigen zur Ausbildung und Erziehung anvertraut ist; auch ein Nachhilfelehrer fällt in der Regel darunter.

2

Die Annahme des Anvertrautseins wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterricht entgeltlich erfolgt, auf einzelne Fächer beschränkt ist oder die tatsächliche Autorität des Lehrers nur gering ist.

3

Ein nachlassendes Autoritätsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler steht der Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen, sofern der Schüler weiterhin zum Zweck der Ausbildung und Erziehung anvertraut ist.

4

Eine Revision, die ausschließlich allgemeine Sachrügen vorbringt, ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatrichters den gesetzlichen Tatbestand tragen und keine Rechtsverletzung dargetan wird.

Vorinstanzen

Landgericht Tarnstadt, 28. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 61/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort den Lehrer Adam Erich, geboren am ███████ 1930, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968, an der teilgenommen haben: Dr. Wilimns, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als ████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tarnstadt vom 28. September 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht

gemäß §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 73 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Abhängigen, gegen die sich die Revisionsausführungen allein richten, wird durch die Feststellungen getragen.

Der Angeklagte erteilte dem zur Tatzeit 15-jährigen Schüler im Auftrag von dessen Eltern Nachhilfeunterricht. Damit war ein durch § 174 Nr. 1 StGB geschütztes Abhängigkeitsverhältnis begründet. Der Nachhilfelehrer ergänzt die Arbeit des Schullehrers. Beider Tätigkeit erschöpft sich nicht in der Darbietung des Wissensstoffes. Vielmehr sollen sie auch erzieherisch auf den Schüler einwirken, indem sie ihn zur Mitarbeit anhalten und damit seine Verstandeskräfte entwickeln und sein Pflichtgefühl festigen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb noch nicht angezweifelt worden, dass der Schüler nicht nur dem Schullehrer, sondern in der Regel auch dem Nachhilfelehrer zur Ausbildung und Erziehung anvertraut ist (vgl. die bei BayObLGSt 1965, 127 angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ob der Nachhilfelehrer mit den Eltern näher bekannt ist, den Unterricht unentgeltlich erteilt oder ihn auf einzelne Fächer beschränkt, ist unwesentlich. Es steht der Annahme des Tatbestandes auch nicht entgegen, dass die Autorität, welche der Angeklagte gegenüber dem Schüler tatsächlich besaß, nicht sonderlich groß war und im Laufe der Zeit noch abnahm.

2. Da auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

JustizangestellterKirchhofMüller
WillmsHenningBaumgarten
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