Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gesetzeseinheit von § 223 und § 223a StGB – einfache Körperverletzung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/75
Datum
05.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung, exhibitionistischer Handlung sowie gefährlicher und einfacher Körperverletzung ein. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) entfällt, weil Gesetzeseinheit mit § 223a StGB besteht. Im Übrigen wird die Revision verworfen; der Strafausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen den Tatbeständen des § 223 und des § 223a StGB besteht Gesetzeseinheit; § 223 StGB tritt gegenüber § 223a StGB zurück.

2

Eine neben einer Tat nach § 223a StGB ausgesprochene Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) ist aufzuheben, soweit durch Gesetzeseinheit eine Doppelverurteilung entfällt.

3

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nur einen geringfügigen Mangel im Schuldspruch, kann das Urteil insoweit berichtigt werden, ohne dass der Strafausspruch berührt wird, sofern das Strafmaß insgesamt unverändert bleibt.

4

Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil nach Maßgabe der revisionsrechtlichen Korrekturmöglichkeiten nur insoweit ändern, wie sich ein Rechtsfehler im Schuldspruch ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 616/75 in der Strafsache gegen den Schweizer Wolfgang Dieter █████ aus ███, geboren am █████ 1948 in ████ ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Juni 1975 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle II 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, sondern führt nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung und einer gefährlichen und einer einfachen Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat damit verkannt, dass zwischen den Tatbeständen des § 223 und § 223a StGB Gesetzeseinheit besteht und § 223 StGB stets gegenüber § 223a StGB zurücktritt (BGH, Urt. v. 27. September 1972 – 2 StR 90/72 bei Dallinger MDR 1973, 18). Den Strafausspruch berührt diese Änderung nicht.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillimsMüller
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