Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterlassene Belehrung zur Eidesverweigerung (§ 63 StPO) hebt Untreue-Urteil teils auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/70
Datum
06.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Untreue, Bankrotts und mehrfachen Betrugs verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet im Fall „Gästehaus“ die fehlende Belehrung der als Zeugin vernommenen Ehefrau über ihr Recht zur Eidesverweigerung (§ 63 StPO), was zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Komplex führt. Außerdem fasst der Senat mehrere Betrugstaten aufgrund eines einheitlichen Auftrags tateinheitlich zusammen und berichtigt den Schuldspruch von „Geschäftsführeruntreue“ auf „Untreue“. Wegen der Teilaufhebung wird der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Belehrung eines zur Eidesverweigerung berechtigten Zeugen nach § 63 StPO, liegt ein (bedingter) Revisionsgrund vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

2

Kann die wegen eines Verfahrensfehlers teilweise Aufhebung des Schuldspruchs Auswirkungen auf die Zumessung anderer Einzelstrafen haben, ist regelmäßig der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

3

Ermöglicht ein einheitlicher Tatbeitrag (etwa ein einheitlicher Auftrag) mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse, sind die dadurch verwirklichten Betrugstaten in der Person des Auftraggebers tateinheitlich zusammenzufassen.

4

Die unterlassene Beiziehung weiterer Beweismittel zur Aufklärung drängt sich nicht auf, wenn das Tatgericht eine entscheidungserhebliche Feststellung auf Grundlage eines Vorhalts gegenüber dem Angeklagten und weiterer Zeugenaussagen tragfähig treffen kann.

5

Nach Aufhebung des § 81a GmbHG ist eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers strafrechtlich nach der allgemeinen Untreuevorschrift des § 266 StGB zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 19. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Ingenieur und Architekten Robert Richard K. █████████ aus ██████ ██, geboren am ██ 1923 in OCD, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Baumann, Bundesrichter Dr. Baumeister, Bundesrichter Dr. Leyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1969 nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in dem Betrugsfall zum Nachteil der ███████

1. dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen ██ und Hui (V und VI der Urteilsgründe) nicht zweier Betrugs-, sondern eines Betruges schuldig ist, 2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Geschäftsführeruntreue im Falle „Gästehaus █████“ (V 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch,

dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen █████████████ und ██████ (V und VI der Urteilsgründe) nicht der „Geschäftsführeruntreue“, sondern der „Untreue“ schuldig ist.

Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue (Fall ████), einfachen Bankrotts und Geschäftsführeruntreue in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen von zweimal 500,— DM und zweimal 100,— DM, ferner wegen Betruges in acht Fällen zu Geldstrafen von jeweils 1.000,— DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Der Fall „Gästehaus OCD“ (V 5 UA)

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass sämtliche Zahlungen der Firma AC) für das Wohnhaus in OCD nicht geschäftlichen Zwecken, sondern seinen Privatinteressen dienten. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, das Haus sei ein Gästeheim der AC) gewesen. Ferner habe er vorgesehen, dort ein Schulungsheim für Vertreter einzurichten und die Firmenverwaltung nach OCD zu verlegen. In diesem Zusammenhang ist die Ehefrau des Angeklagten eidlich als Zeugin vernommen worden. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sie nicht über ihr Recht zur Eidesverweigerung gemäß § 63 StPO belehrt worden ist. Die Rüge ist berechtigt.

Das Unterlassen dieser Belehrung ist ein — bedingter — Revisionsgrund (BGHSt 4, 217). Auf diesem Fehler kann die Verurteilung im Falle „Gästehaus —“ beruhen.

Zwar sieht die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten über die zukünftige Zweckbestimmung aus Gründen für widerlegt an, die ersichtlich nicht den Bekundungen der Ehefrau entnommen sind (Bl. 129, 130 UA). Dagegen heißt es über die angebliche Benutzung als Gästeheim (Bl. 129 UA):

„Nach den übereinstimmenden und ██████████████ ████████ der Zeuginnen Lidwina ████ und Dorothea ██ wurde das ████ ██ ██ █████████ als ████████ ████████ für █████ und seine Familie, aber auch als Gästehaus der █████ ███ benutzt. Wohl hat der Angeklagte █, wenn er dort eintraf, ████████████ ██████ mit Geschäftsfreunden verhandelt. Jedoch hatte das nur einen geringen Umfang, wie es bei einem Kaufmann hin und wieder einmal vorkommt, ohne dass er deshalb seine Privatwohnung zu den Geschäftsräumen zählt. Das große Terrassenzimmer im ███████████, das nach dem ████████ dem Angeklagten und der Firma ███ abgetreten war und ständig zu █████ Verfügung stehen sollte, war ██████ weiter als das Wohnzimmer der Familie ████.

Zwar wird nicht hervorgehoben, dass die Zeugin ████ vereidigt worden ist. Indessen bedeutet das nicht, dass ihre Aussage nur als uneidliche verwertet worden ist. Vielmehr hätte das ausdrücklich gesagt werden müssen. Da die Nutzung des Hauses als geschäftliches Gästeheim eine besondere Art des Unternehmergewinnts oder zumindest den Schädigungsvorsatz in Frage stellte, kam den Bekundungen der ███ eine wesentliche Bedeutung zu. Das Urteil kann daher in diesem Falle keinen Bestand haben.

Die teilweise Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil die im Fall „Gästehaus OCD“ ausgesprochene Einzelstrafe sich bei den anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.

II. Der Fall JO (V 2 UA)

Der Kaufmann JO übergab beim Abschluss des Zentralvertriebsvertrages „Sicherheitsakzepte“ im Gesamtbetrage von 30.000,— DM, die im Falle vorzeitiger Einlösung von ihm zurückgegeben werden sollten.

Dazu wird weiter festgestellt (Bl. 93 UA):

„Die vier Wechsel waren zahlbar am 10.5., 10.6., 25.6. und 10.7.1964. Dennoch gab der Angeklagte sie wegen der Geldknappheit, in der sich die Firma AC) schon damals befand, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem 5.5.1964 bei der Wirtschaftsbank zum Diskont.“

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht zur Frage, ob und wann die Wechsel diskontiert wurden, den Sachbearbeiter der Bank als Zeugen vernehmen oder den Kontoauszug verlesen müssen. Ein solches Verfahren brauchte sich jedoch nicht aufzudrängen, weil die Strafkammer die Feststellung auf Grund eines Vorhalts gegenüber dem Angeklagten und auch der Aussage des Zeugen █████ treffen konnte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprach gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht, dass er als Verletzter unvereidigt blieb.

Auf Blatt 76 UA unter Nr. 62 heißt es:

„███ ███ Firma AC) nicht lieferte, kündigte ████ den Vertrag, erhielt jedoch seine Akzepte nicht zurück. Er wurde aus ihnen von der Wirtschaftsbank in M. auf Zahlung in Anspruch genommen. Ware hat er nicht erhalten.“

Auf Blatt 93 UA unter Nr. 2 wird dagegen gesagt:

„Zwischen der Firma AC) und dem Kunden █ war weiter vereinbart, dass dieser eine ████████ Sicherheitseintragung in Höhe von 30.000,— DM auf seinen Grundbesitz vornehmen und diese der Firma AC) zur Verfügung stellen sollte. Da ihm dies nicht gelang, kam das ganze Geschäft nicht zustande. Waren wurden ihm nicht geliefert. Dennoch war die Firma AC) nicht mehr in der Lage, ihm die zur Sicherheit gegebenen Wechselakzepte zurückzugeben.“

Ob die beiden Urteilsstellen sich widersprechen, kann dahinstehen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls alle Wechsel vor Fälligkeit des ersten diskontierte, wurde er vertragsbrüchig, was den Kunden █████ zum Rücktritt berechtigte. Der Angeklagte hatte daher unter keinem Gesichtspunkt noch Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz. Seine Untreuehandlung umfasste die Gesamtsumme der Wechsel.

III. Die anderen Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt die Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei an den beiden ersten Verhandlungstagen (2. und 4. September 1969) verhandlungsunfähig gewesen. Der behauptete Verfahrensmangel ist nicht bewiesen.

Im Sitzungsprotokoll des dritten Verhandlungstages (9. September 1969) ist vermerkt (Prot. Bd. I Bl. 39):

„RA. Küf erklärte: Ich meine, dass der Angeklagte K. während der zweiten Hälfte der letzten Verhandlung nicht verhandlungsfähig war. Ich rege an, den Angeklagten ██ einmal richtig auf seinen Gesundheitszustand █████ ████████████ zu untersuchen.

Der Angeklagte K. erklärte: Ich war in den letzten Terminen durch Kopfschmerzen und laufende Tabletteneinnahme nicht ganz aufnahmefähig.“

Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten liegt nicht vor. Nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten sind geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit auszusprechen (BGH, Urteil vom 29.11.1955 – 5 StR 459/55; Urteil vom 29.4.1970 – 2 StR 146/70). Solche schweren Beeinträchtigungen lagen nicht vor. Kopfschmerzen und dadurch bedingte Tabletteneinnahme mögen zwar gelegentlich die Teilnahme an einer Hauptverhandlung erschweren, führen jedoch nach der Lebenserfahrung in der Regel nicht zur Verhandlungsunfähigkeit. Die Beschwerden können hier auch nicht so stark gewesen sein; denn sonst hätte der Angeklagte das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass er der Verhandlung nicht folgen könne.

2. In den Betrugsfällen zum Nachteil einzelner ICS-Kunden (V 1 UA) hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt, weil er den Vertragspartnern vorgespiegelt hat, sie erhielten das Alleinvertriebsrecht auch für die IBI-Batterien. Die Revision behauptet, das sei in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden. Zwar sei in der Anklageschrift vermerkt, dass der Angeklagte für einzelne Artikel nicht das Alleinvertriebsrecht besaß. In der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, hatte die Verteidigung die Zeugenvernehmung des leitenden Direktors der IBI zum Beweise des Gegenteils beantragt.

Die Rüge bleibt erfolglos, weil der behauptete Fehler nicht erwiesen ist.

Im Schlussvortrag stellte der Verteidiger folgenden Hilfsbeweisantrag (Prot. Bd. V Bl. 146):

„Hilfsweise für den Fall, dass der Angeklagte ███ wegen der Privatentnahmen zu Gunsten ███ Firmen Wa ██ ██ S. 4. sowie des Bauvorhabens verurteilt werden sollte, einen Buchsachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.

Der Sachverständige wird aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis kommen, dass die Privatentnahmen ███ ███████████ des Herrn ███ an die Firmen ██ einschließlich ███ das ███████████ █████████████ und an die ███ in einem vertretbaren Verhältnis zu den Einlagen und Einnahmen der Firma ███ standen und dass den Gesellschaften ██ ███ durch die oben genannten Verfügungen kein Nachteil entstanden ist.“

Dies wurde im Urteil abgelehnt wie folgt (Bl. 133 UA):

„Zur Feststellung des Sachverhalts hat die Kammer niemals die ihr vorliegenden Buchhaltungsunterlagen unmittelbar als Beweismaterial, sondern lediglich zum Zwecke von Vorhalten an die Angeklagten und Zeugen verwendet. Dies geschah mit Rücksicht darauf, dass die Bücher unzulänglich geführt waren und im Übrigen auch der Kammer nicht vollständig zur Verfügung standen. Außer einem Karteikasten mit Kontokarten, auf deren Mängel in B. ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ dieses Urteils näher eingegangen wird, waren lediglich ein für die Anfangszeit geführtes Kassenbuch und ein sehr lückenhaft geführtes Wechselkopiebuch vorhanden. Es fehlten insbesondere das Journal und der größte Teil der Belege. Unter diesen Umständen hat die Kammer der Buchhaltung für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert und keinen selbständigen Beweis beigemessen. Deshalb ist sie auch auf den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung betreffend die Zuziehung eines Buchsachverständigen nicht eingegangen. Zum großen Teil des für diesen angegebenen Beweisthemas wäre ein solches Gutachten ohnehin ein ungeeignetes Beweismittel gewesen. Denn ob die Entnahmen des Angeklagten in einem vertretbaren Verhältnis zu den Einlagen und Einnahmen der Firma ███ standen und ob sie der Gesellschaft Nachteile zugefügt haben, das sind Rechtsfragen, über welche die Kammer in eigener Verantwortung zu entscheiden hatte; ein Buchsachverständiger hätte dazu keine Hilfe geben können. Zudem hätte ein solcher Sachverständiger mit Sicherheit nur zu einem unvollständigen und bruchstückhaften Ergebnis gelangen können, da er nur von den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen, nicht aber vom Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme im Übrigen hätte ausgehen können. Diese Unterlagen gaben aber wegen ihrer Lückenhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit ein falsches und deshalb für die Entscheidung unbrauchbares Bild ab.“

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

In diesem Zusammenhang ist nur noch der Fall „WaC) ███“ (V 6 UA) zu behandeln. Verfügungen zugunsten der Firma EC) waren in dem bereits erörterten Fall „Gästehaus OCD“ Gegenstand der Verurteilung.

Der Hilfsbeweisantrag geht von der Voraussetzung aus, dass die Verfügungen zugunsten der Firma ██████ als Privatentnahmen des Angeklagten anzusehen sind, der Sachverhalt also so festgestellt ist, wie Bl. 98 UA unter Nr. 6 geschehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen (Bl. 124 bis 128 UA), dass für diese Feststellungen Beweismittel herangezogen wurden, die einem Buchsachverständigen gar nicht zugänglich gewesen wären.

Dem ablehnenden Beschluss ist sinngemäß zu entnehmen, dass die Strafkammer sich für hinreichend sachkundig hielt. Richter, die in Wirtschaftstrafsachen erfahren sind, können einen Buchsachverständigen entbehrlich machen. Hier ist die eigene Sachkunde der Strafkammer durch die Urteilsgründe überzeugend dargetan. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Kammer sich bei einem einzelnen Punkt geirrt haben sollte.

IV. Zur sachlichen Rüge

1. In den Betrugsfällen RO und ███ (V und VI UA) hat der Vertreter █ auf Grund des allgemein vom Angeklagten erteilten Auftrages die Verträge mit den Kunden geschlossen. Der Auftrag des Angeklagten ermöglichte somit im Ergebnis mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse. Diese sind in seiner Person zur Tateinheit zusammengefasst, weil das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages — hier eines einheitlichen Auftrages — zu bewerten ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Strafkammer stellt bei der Prüfung der Geschäftsführeruntreue darauf ab, dass die Privatentnahmen in einem Missverhältnis zur Vermögenslage der Gesellschaft standen und der Angeklagte das erkannte. Im Urteil wird beides bejaht. Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Dass der Angeklagte die schädigende Wirkung seiner Transaktionen im Fall ████████ erkannte, lag bei seiner geschäftlichen Versiertheit auf der Hand und brauchte im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden.

4. Die weitere Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keine Mängel ergeben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Spezialgesetz des § 81a GmbHG durch Art. 51 des 1. StrRG aufgehoben worden ist und nunmehr die allgemeine Vorschrift des § 266 StGB gilt, welche die gleiche Strafdrohung ausspricht.

WillmsBaumeisterMeise
BaumannLeyer
BGH: Unterlassene Belehrung zur Eidesverweigerung (§ 63 StPO) hebt Untreue-Urteil teils auf — Themis