Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruch geändert: Kein Vermögensschaden bei Anzahlung — versuchter Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 616/69
Datum
23.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugsdelikte ein. Im Fall C1 stellte der BGH fest, dass durch die vereinbarte Anzahlung kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB eingetreten ist, weshalb nur ein Versuch vorliegt. Transportkosten begründet keinen Vermögensschaden. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, Strafen aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Eingehungsbetrug liegt kein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB vor, wenn der Geschädigte durch eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung (z. B. Anzahlung) wirksam gegen einen Schadenseintritt geschützt ist.

2

Aufgewendete Transportkosten im Zusammenhang mit der bloßen Versuchsausführung begründen nicht ohne Weiteres einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB.

3

Fehlt ein Vermögensschaden, ist der Tatbestand des vollendeten Betrugs (§ 263 StGB) nicht erfüllt; es ist gegebenenfalls nur auf versuchten Betrug zu erkennen.

4

Findet der Revisionssenat im Rechtsmittelverfahren eine andere rechtliche Würdigung, kann er den Schuldspruch entsprechend ändern und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 13. Juni 1969

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 616/69 vom 23. Januar 1970 in der Strafsache gegen ███ den Vertreter Reinfried aus LC ████ geboren am █████ in NCyssaar, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 13. Juni 1969 1.) im Fall C 1 der Urteilsgründe (Firma ███████████) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt wird, 2.) mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall C 1 der Urteilsgründe.

In diesem Fall ist der Firma ████████████ nach den Feststellungen kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden, so dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu verurteilen ist. Der hier allein in Betracht kommende Eingehungsbetrug ist nicht vollendet, weil die Firma sich von vornherein und mit Erfolg gegen einen Schadenseintritt durch die Vereinbarung gesichert hatte, dass der Angeklagte bei Übergabe der bestellten Geräte eine Anzahlung von 1.583,-- DM leisten werde. Die Transportkosten, die der Firma entstanden sind, als sie die Geräte auszuliefern versuchte (UA S. 24), sind kein Schaden im Sinne des § 263 StGB (vgl. BGHSt 6, 115).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall C 1 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Hierüber ist neu zu entscheiden.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

StPOWillmsBaumgarten
BaldusHenningMüller
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