Revision verworfen – Ergänzungsgeschworener als rechtmäßiger Ersatz im Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 616/64
- Datum
- 17.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ergänzungsgeschworener, der ordnungsgemäß nach den Vorschriften des GVG berufen ist, kann als Ersatz für einen ausgeschiedenen Geschworenen herangezogen werden, auch wenn die Nichtteilnahme des ursprünglich geladenen Geschworenen erst während der Hauptverhandlung ersichtlich wird.
§ 192 Abs. 2 GVG unterscheidet nicht nach der Art oder dem Zeitpunkt des Hinderungsgrundes; die Vorschrift zielt auf die Vermeidung einer Wiederholung der Hauptverhandlung ab.
Die Übernahme von Hilfsgeschworenen in die Hauptgeschworenenliste erfolgt nach der in der Hilfsgeschworenenliste festgelegten Reihenfolge; dienstliche Feststellungen können die anstehende Reihenfolge belegen.
Eine fehlerhafte oder versehentliche Ladung eines Hilfsgeschworenen beeinträchtigt nicht automatisch die Wirksamkeit einer darauf folgenden, gesetzeskonformen Bestellung eines Ergänzungsgeschworenen, wenn die Einberufungen auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen beruhen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 15. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ geb. ████ aus die Witwe Hiltraud Erna ████, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Juli 1964 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
a) Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen jeweils zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revision bleibt erfolglos.
Zu Unrecht bemängelt die Beschwerdeführerin die Besetzung des Gerichts.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts ordnete nach Terminsanberaumung wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Ergänzungsgeschworenen an. Als solcher wurde am 3. Juli 1964 der Hilfsgeschworene ███ berufen. Am dritten Verhandlungstag, dem 14. Juli 1964, stellte sich heraus, dass der Geschworene █████ versehentlich geladen worden war. Vor Fortführung der Hauptverhandlung am 15. Juli 1964 ordnete daher der Vorsitzende an, dass der Ergänzungsgeschworene ███ nunmehr als Geschworener an der Verhandlung teilzunehmen habe.
Die Revision macht geltend, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; sie rügt die Verletzung der §§ 16 Satz 2, 192, 49 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Vorsitzende den als Ergänzungsgeschworenen einberufenen Hilfsgeschworenen ███████ nicht als Ersatzgeschworenen für den ausgeschiedenen Geschworenen █████ bestellen dürfen; denn diese Möglichkeit gewähre das Gesetz nur für den Fall, dass bei einem an sich mitwirkungsbefugten Geschworenen nachträglich ein Hinderungsgrund eintrete, nicht aber dann, wenn er von vornherein zur Mitwirkung als Geschworener nicht berufen sei, dies jedoch erst während der Verhandlung bekannt werde. So sei auch das Urteil BGHSt 18, 349 zu verstehen.
Überdies sei der Ergänzungsgeschworene ███ bei seiner Einberufung nicht – worauf es nach diesem Urteil entscheidend ankomme – nach der Hilfsgeschworenenliste als Hilfsgeschworener an der Reihe gewesen; denn er sei nur durch die fehlerhafte Berufung des Hilfsgeschworenen ████ an die nächstbereite Stelle gerückt.
Die Rüge ist unbegründet, da die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung dem Gesetz entspricht.
a) Die Bestellung des Hilfsgeschworenen ██████ zum Ergänzungsgeschworenen ist durch die versehentliche Ladung des Hilfsgeschworenen █████ nicht berührt worden.
Die Einberufungen beruhen auf verschiedenen Voraussetzungen: Der Hilfsgeschworene ███ sollte allein bei der Hauptverhandlung in dieser Sache gemäß den §§ 192, 49, 34 GVG als Ergänzungsgeschworener mitwirken; der Hilfsgeschworene █████ hingegen war gemäß den §§ 42 Nr. 2, 84 GVG in der Annahme einberufen worden, dass ein dauernd weggefallener Hauptgeschworener zu ersetzen sei. Die Übernahme von Hilfsgeschworenen aus der Hilfs- in die Hauptgeschworenenliste erfolgt in der Reihenfolge, wie sie in dieser Liste aufgeführt sind, beginnend mit dem unter Nr. 1 eingetragenen Hilfsgeschworenen (vgl. RGSt 65, 319, 321; 66, 65; BGHSt 6, 117, 119; 10, 252, 253).
Nachdem bereits die Hilfsgeschworenen Nr. 1 bis 14 in die Hauptgeschworenenliste übernommen worden waren, stand der Hilfsgeschworene █████ als Nr. 15 an nächstbereiter Stelle für die Übertragung, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 9. Oktober 1964 und des mit der Führung der Geschworenenlisten beauftragten Beamten vom 15. Oktober 1964 ergibt. Als Ergänzungsgeschworener für eine einzelne Sitzung ist nach den §§ 192, 49, 84 GVG derjenige Geschworene heranzuziehen, der in der Liste nach dem Hilfsgeschworenen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat. Dies war der Hilfsgeschworene ███ als Nr. 25 der Liste, nachdem am 2. Juli 1964 der an 24. Stelle stehende Hilfsgeschworene zur Dienstleistung einberufen worden war, wie den erwähnten dienstlichen Äußerungen zu entnehmen ist.
Überdies kann die versehentliche Ladung des Hilfsgeschworenen █████ auch deshalb keinen Einfluss auf die Einberufung des Hilfsgeschworenen ███ gehabt haben, weil nach den dienstlichen Äußerungen ██ schon am 3. Juli 1964 ████ jedoch erst am 6. Juli 1964 geladen worden ist.
b) Die Übernahme des Ergänzungsgeschworenen ███ in die Geschworenenbank war rechtlich geboten, nachdem sich die Einberufung des Geschworenen █████ als irrig herausgestellt hatte. Dieser war als Ersatz für den dauernd weggefallenen Geschworenen ██████ in die Hauptgeschworenenliste übernommen worden. Dabei war übersehen worden, dass es sich bei ███████ nicht um einen Hauptgeschworenen, sondern ebenfalls um einen Hilfsgeschworenen gehandelt hatte, der ersatzlos in der Hilfsgeschworenenliste hätte gelöscht werden müssen, nachdem die Strafkammer durch Beschluss vom 6. Juli 1964 angeordnet hatte, dass er wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr zur Dienstleistung heranzuziehen sei (§§ 33 Nr. 3, 52 Abs. 2 GVG). Für ihn hätte gemäß den §§ 192, 49, 84 GVG von vornherein der Ergänzungsgeschworene eintreten müssen; denn wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 18, 349 ausgesprochen hat, wird mit der Einberufung eines Hilfsgeschworenen als Ergänzungsgeschworenen endgültig festgelegt, dass der einmal als Ergänzungsgeschworener herangezogene Hilfsgeschworene stets als Ersatz für einen ausfallenden Geschworenen heranzuziehen ist, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor deren Beginn eintritt. Der Austausch des Geschworenen █████ durch den Ergänzungsgeschworenen ███ hat somit nur zu einer Besetzung der Geschworenenbank geführt, wie sie von Anfang an hätte sein müssen, wenn richtig verfahren worden wäre. Dieser Austausch selbst entspricht den in der erwähnten Entscheidung BGHSt 18, 349 dargelegten Grundsätzen. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein an sich teilnahmebefugter Geschworener vor oder während der Hauptverhandlung wegfällt oder ob sich bei einem bereits zum Spruchkörper gehörenden Geschworenen erst im Lauf der Hauptverhandlung herausstellt, dass er von vornherein zur Mitwirkung nicht berufen war. Auch in diesem Fall ist der Ergänzungsgeschworene heranzuziehen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin findet im Gesetz keine Stütze; denn § 192 Abs. 2 GVG unterscheidet nicht zwischen den Gründen und Arten der Behinderung. Der Zweck der Vorschrift, die Wiederholung einer vielleicht umfangreichen Hauptverhandlung zu verhindern, trifft auch für diesen Fall zu (vgl. RGSt 35, 372, 373).
Nach alledem war das Gericht ordnungsgemäß besetzt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Kirchhof | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Henning |