Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Bereicherungsabsicht bei angeblicher Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/66
Datum
15.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, nachdem er einen Passanten zur Zahlung gedrängt und an der Armbanduhr gezerrt hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil Erpressung die Absicht der Bereicherung auf Kosten des Genötigten voraussetzt, was hier nicht festgestellt sei. Außerdem bemängelte der Senat unzureichende Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter darauf ausgeht, sich oder einen Dritten auf Kosten des Vermögens des Genötigten zu bereichern.

2

Die Herbeiführung eines geselligen Vergnügens durch gemeinsame Beitragsleistungen begründet für sich allein keinen vermögenswerteren Gegenstand i.S.d. § 253 StGB.

3

Für eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sind tragfähige Feststellungen erforderlich, dass Zueignungs- und Nötigungswille vorlagen; fehlt es daran, ist die Verurteilung nicht haltbar.

4

Bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB hat das Gericht hinreichende Feststellungen zur Schuld- bzw. Schuldfähigkeitslage zu treffen; unzureichende Erwägungen rechtfertigen eine Aufhebung und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 15. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maler und Dachdeckergehilfen Peter T. aus ████, geboren am ███ 1944 in ██ ___/CSR, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Entscheidung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der reichlich Alkohol getrunken hatte, bedrängte nachts auf der Straße einen zufällig vorbeikommenden Mann namens Sowade mit dem Ansinnen, ebenso wie die anderen Begleiter 5,- DM in eine Gemeinschaftskasse zu zahlen, die am nächsten Abend zusammen vertrunken werden sollte. Als ███ sich weigerte, zog ihn der Angeklagte beiseite, drehte ihm den Arm auf den Rücken und drohte ihm, die Armbanduhr, an der er schon zerrte, wegzunehmen, wenn er den geforderten Betrag nicht herausgebe. Jedoch gelang es nun Sowade in einem günstigen Augenblick, sich von dem Angeklagten zu lösen und davonzulaufen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und dabei zu seinen Gunsten angenommen, dass seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei.

Diese Verurteilung kann auf die Sachrüge nicht bestehen bleiben. Sie lässt außer acht, dass der Tatbestand der Erpressung nur gegeben ist, wenn der Täter darauf ausgeht, sich oder einen Dritten auf Kosten des Vermögens des Genötigten zu bereichern. Davon kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn – was das Landgericht nicht ausschließt – der Angeklagte davon ausging, jeder der an der vorgeschlagenen Zechrunde Beteiligten werde den gleichen Betrag in die gemeinsame Kasse zahlen und im Maße dieses Beitrags auch am Trinken beteiligt sein. Aus diesem Grunde war es nicht – wie die Strafkammer meint – ohne Bedeutung, dass auch der Angeklagte selbst bereit war, einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Herbeiführung eines geselligen Vergnügens ist für sich allein kein vermögenswerter Gegenstand, wie ihn der Tatbestand des § 253 StGB voraussetzt.

Die Revision rügt außerdem mit Recht, dass das Landgericht den Angeklagten – ohne ausreichende Feststellungen in dieser Richtung – als zurechnungsfähig angesehen hat. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, warum die Strafkammer nur die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Erwägung gezogen hat.

BaldusDotterweichMeyer
WillmsKirchhof
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