Revisionen wegen Abtreibung/Beihilfe: Verwerfung mit Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 616/53
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Schwangerschaft im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB beendet, macht sich des Verbrechens nach dieser Vorschrift strafbar; Beihilfe zu einer solchen Tat ist entsprechend strafbar.
Der Bundesgerichtshof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 139) zur Auslegung und Anwendung des § 218 Abs. 3 StGB fest.
Fehlende medizinische Vorbildung desjenigen, der den Eingriff vornimmt, kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn dadurch die Gesundheit der Schwangeren besonders gefährdet wird.
Ist nach der Tat eine Gesetzesänderung eingetreten, die die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB eröffnet, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) █ ███ ███████ Richard ████████, geboren am ████████ █████ 1910 in █, kaufmännischen Angestellten,
2.) ██ ███ Georg ███,
3.) den ███████████████ Rudolf ██████, geboren am ████████ █████ in █,
wegen Abtreibung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. September 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen unter neun Monaten verurteilt, und zwar ████ wegen Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB), Georg ███ und Rudolf ██████ je wegen Beihilfe zur Abtreibung.
Ihre Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts; sie sind unbegründet.
Die Strafkammer hat zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass █████████ sich eines Verbrechens nach § 218 Abs. 3 StGB, ███ und ██████ sich der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht (BGHSt 1, 139), der sich die anderen Senate des BGH angeschlossen haben, abzugehen.
Ohne Rechtsfehler durfte die Strafkammer auch straferschwerend berücksichtigen, dass ███ den Eingriff vornahm, ohne medizinisch vorgebildet zu sein, und dadurch die Schwangere besonders gefährdete. Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Sache war jedoch zur Prüfung einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der seit dem 1. 10. 1953 geltenden Fassung an das Landgericht zurückzuverweisen (Urteil des Senats vom 14. 10. 1953 – 2 StR 40/53, JZ 54, 101).
| Werner | Dr. Moericke | Sarstedt | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |