Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheides, sonst Verwerfung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/65
Datum
07.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil des Landgerichts Kassel an, in dem er wegen fahrlässigen Falscheides und Unterschlagung verurteilt worden war. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides auf, verwies die Sache insoweit zurück und verwies die Revision im Übrigen zurück. Das Gericht bestätigte die ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung (§62 GVG) und hielt die Feststellungen zur fehlenden außergewöhnlichen Erregung (§260 Abs.4 StPO) und zur Sorgfaltswidrigkeit bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses für revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden, wenn der ordentliche Vorsitzende ausgeschieden ist und ein ständiger Vertreter gemäß § 62 Abs. 1 GVG die Amtsgeschäfte führt.

2

Im Revisionsverfahren ist die Beurteilung des Tatgerichts über das Vorliegen eines ungewöhnlichen Erregungszustandes bei Abgabe eines Eides nur dann zu beanstanden, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen gegen die Feststellungen sprechen.

3

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass die abgebende Person die zur richtigen und vollständigen Angabe erforderliche Sorgfalt nicht beachtet; das Unterlassen der Angabe abgetretener Forderungen im Vermögensverzeichnis kann dies begründen.

4

Ist nur ein Teil der Verurteilung revisionsrechtlich nicht haltbar, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 2. Dezember 1963

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Dezember 1963 wird verworfen.

Tatbestand

Der Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 7. Juli 1965 durch den Präsidenten Dr. Baldus, die Bundesrichter ██ in ███ und die Bundesrichter ███████████████████ für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Dezember 1963 wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil verworfen. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte, ███████, ███ aus ██, geboren am ██ 1923 in ██, ist wegen fahrlässigen Falscheides in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. 1. Die Besetzung des Landgerichts für das Jahr 1964 war ordnungsgemäß. Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat ███, war als ständiger Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer für das Geschäftsjahr 1964 bestimmt. Nach § 62 Abs. 1 GVG ist es nicht zu beanstanden, wenn der ordentliche Vorsitzende aus dem Amt ausgeschieden ist, ohne dass ein Nachfolger ernannt worden war.

2. Die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 4 StPO ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten, er habe sich bei der Abgabe des Offenbarungseides in einem ungewöhnlichen Erregungszustand befunden, nicht als erwiesen angesehen. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses keine Anzeichen eines solchen Zustandes gezeigt habe. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte die Forderungen, die er abgetreten hatte, nicht angegeben hat. Diese Beurteilung ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Die Revision des Angeklagten ist daher insgesamt unbegründet.

Abweichende Meinung:

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Kassel – Urteil vom 2. Dezember 1963 – ██████████ ██████

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