Revisionen in Entführungsfall: zwei verworfen, eine Teilaufhebung wegen JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/63
- Datum
- 30.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der gemeinschaftlichen Entführung ist dann erfüllt, wenn das Opfer durch List gegen seinen Willen an einen anderen Ort gebracht und dadurch der überwiegende Einfluss über die Person aufrechterhalten wird; das Delikt ist ein Dauerdelikt und verwirklicht sich ab dem Zeitpunkt, in dem diese Umstände eintreten.
Für § 236 StGB ist die Absicht, die Entführte zur Unzucht zu bringen, Tatbestandsmerkmal; das tatsächliche Stattfinden der Unzucht ist für das Vorliegen des Tatbestands nicht erforderlich, kann aber strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Sachrüge der Revision darf nicht in einer bloßen erneuten Beweiswürdigung bestehen; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Übergehung entscheidungserheblicher Umstände.
Bei Vorliegen einer noch nicht abschließend verbüßten früheren Jugendstrafe ist eine Einheitsstrafe zu bilden; von dieser Bildung darf das Gericht nur absehen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG vorliegen und im Urteil ausdrücklich erörtert sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Verkaufsfahrer Franz ██, █, aus █████, dort geboren am ██, ur[teils] in ███████████████████, dieser Sache in ████ in K[öln],
den Arbeiter Be[rnd] ██████, aus ██, geboren am ██ 1939, zur Zeit ██ ███████, dort in Untersuchungshaft,
den ████████ █████, aus █████, geboren am █████, zur Zeit ████ in ███████ █████, in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher Entführung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Ideyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1962 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate nicht übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung verurteilt und zwar ██ und ██████ zu je einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, █████ zu zwei Jahren Jugendstrafe. Ferner hat sie ein dem Angeklagten ███████████████ gehörendes Kraftfahrzeug eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts, ████████ und ██████ auch Verletzung des Verfahrensrechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit sich die Revisionen der Angeklagten ██ und █████████ in Einzelausführungen gegen die zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen wenden, versuchen sie in unzulässiger Weise, ihre eigene Beweisführung an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen. Dass dieser dabei Rechtsfehler unterlaufen sein könnten, dass sie insbesondere bei der Prüfung, ob die Zeugin [REDACTED] glaubwürdig ist, die von den Revisionen hervorgehobenen Umstände unberücksichtigt gelassen haben könnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der Tatbestand der gemeinschaftlichen Entführung ist einwandfrei dargetan. Zuzugeben ist den Revisionen allerdings, dass die Feststellungen über den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagten sich entschlossen, mit Frau [REDACTED] geschlechtlich zu verkehren, widersprüchlich sind. Während zunächst festgestellt wird, dass alle drei Angeklagten sich spätestens, als sie vom Autobahnzubringer zur Kiesgrube abbogen, einig gewesen seien, die Frau an einer einsamen Stelle zum Geschlechtsverkehr zu bringen, heißt es bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten [REDACTED], dieser habe spätestens beim Aufenthalt an der Kiesgrube von der Absicht seiner Begleiter erfahren. Es kommt hierauf jedoch nicht an. Die Angeklagten haben Frau [REDACTED] an der Kiesgrube durch die Vorspiegelung, sie nunmehr in die Kölner Innenstadt fahren zu wollen, bewogen, wieder in den Personenkraftwagen einzusteigen. Damit haben sie den Tatbestand der gemeinschaftlichen Entführung, eines Dauerdeliktes, jedenfalls von diesem Zeitpunkt an verwirklicht. Denn die Angeklagten haben Frau [REDACTED] unter Anwendung von List gegen deren Willen an einen anderen Ort, nämlich eine einsame Stelle des Königsforstes, gebracht und dadurch ihren überwiegenden Einfluss, dem die Frau bereits bei dem Aufenthalt an der Kiesgrube und auf der Fahrt dorthin preisgegeben war, aufrechterhalten und befestigt. Die Revision hält es zwar für ganz unwahrscheinlich, dass Frau [REDACTED] sich in diesem Zeitpunkt noch einer Täuschung hingegeben habe. Die Strafkammer hat aber diese Täuschung ausdrücklich festgestellt.
Die Strafzumessung ist bei den Angeklagten ███ und ██████ ebenfalls bedenkenfrei. Dass ██████████ mit Frau ██ geschlechtlich verkehrt hat, durfte strafschärfend berücksichtigt werden; denn Tatbestandsmerkmal des § 236 StGB ist nur die Absicht, die Entführte zur Unzucht zu bringen, nicht aber die Erreichung dieses Zwecks. Auch die Einziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten [REDACTED] muss dagegen aufgehoben werden, da die Strafkammer die Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG (in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG) nicht beachtet hat. Nach den Urteilsfeststellungen verbüßt [REDACTED] „zur Zeit“ den Rest einer Jugendstrafe von vier Jahren, zu der er am 15. Juli 1958 vom Jugendgericht in Köln verurteilt worden ist. Danach war unter Hinzuziehung dieses Urteils (vgl. BGHSt 16, 335) auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Hiervon durfte die Strafkammer nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG absehen, die jedoch im Urteil nicht erörtert sind. Sollte die frühere Strafe inzwischen verbüßt sein, so stande das der Bildung einer Einheitsstrafe nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 366 zur Gesamtstrafenbildung).
| Baldus | Kirchhof | Ideyer | |||
| Dotterweich | Henning |