Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldsprüche wegen Tateinheit berichtigt, Gesamtstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/99
Datum
04.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wendeten sich in Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen mehrerer Gewaltdelikte. Der BGH ändert die Schuldsprüche dahingehend, dass die begangenen Straftaten tateinheitlich zu bewerten sind und ersetzt die Bezeichnung „Gesamtfreiheitsstrafe“ durch „Freiheitsstrafe“. Weitergehende Revisionen werden verworfen. Begründend führt der Senat aus, die Opfer hätten sich in einer ununterbrochenen Zwangslage befunden, sodass ein einheitliches, durch ein gemeinsames subjektives Element verbundenes Tun vorliege.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer ununterbrochenen Zwangslage, die durch Versperren der Wohnung, wiederholte Misshandlungen und andauernde Bedrohungen geprägt ist, sind die im Rahmen dieses einheitlichen Geschehens begangenen Taten tateinheitlich zu behandeln (§ 52 StGB).

2

Die Annahme von Tateinheit setzt voraus, dass die Handlungen Teil eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames subjektives Element verbundenen Tuns sind; in diesem Fall ist von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit auszugehen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht wird durch § 265 StPO nur dann verhindert, wenn erkennbar ist, dass die Angeklagten sich dadurch in ihren Verteidigungsrechten ernstlich beeinträchtigt sehen; ist dies nicht der Fall, steht die Änderung nicht entgegen.

4

Die bisher festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann gemäß § 354 StPO als neue Einzelstrafe bestehen bleiben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt bleibt und der Revisionssenat ausschließen kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. August 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Februar 2000

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 1999 geändert

a) in den Schuldsprüchen dahin, dass die Angeklagte Mo. A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub und Bedrohung und der Angeklagte Mi. A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub, Freiheitsberaubung und Bedrohung schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen dahin, dass bei beiden Angeklagten das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Mo. A. wegen gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Mi. A. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Deren Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Berichtigung des Schuldspruchs führen; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt nämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich insoweit, als das Landgericht Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Handlungen angenommen hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen stehen aber diese im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).

Nach den Feststellungen befanden sich die Opfer die ganze Zeit über in einer ununterbrochenen Zwangslage, die durch das Versperren der Wohnung, die wiederholten Misshandlungen und die andauernden Bedrohungen geprägt wurde. In einem solchen Fall ist von einer tateinheitlichen Begehung sämtlicher Straftaten im Rahmen eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames subjektives Element verbundenen Tuns auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 und 10).

Der danach erforderlichen Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich die Angeklagten gegen den Vorwurf durchweg tateinheitlicher Tatbestandsverwirklichungen anders hätten verteidigen sollen und können als geschehen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der Einzelstrafen, sie lässt aber den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt. Die bisherige Gesamtstrafe kann daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 StPO; vgl. BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschlüsse vom 3. April 1998 – 2 StR 95/98; vom 30. Juni 1998 – 1 StR 293/98 und vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 315/98). Der Senat kann – auch unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen – ausschließen, dass das Tatgericht auf eine geringere Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe erkannt hätte.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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