Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Prüfung des §31 BtMG bei Strafrahmenwahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/91
Datum
01.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen des LG Hanau wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt Schuldspruch und Strafen. Entscheidend war die Auslegung des Milderungsgrundes des §31 BtMG: §31 belohnt nur die tatsächliche Aufdeckung, nicht bloßes Aufdekkungsbemühen; in einem Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, im anderen bestand kein Prüfungsbedarf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafrahmenwahl kann ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint werden, wenn außergewöhnliche Umstände in Tat oder Person des Täters das Unrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben.

2

§ 31 BtMG belohnt nur die tatsächliche Aufdeckung fremder Tatbeiträge; bloßes Aufdekkungsbemühen begründet den Milderungsgrund nicht.

3

Die bloße Geeignetheit von Angaben zur Identifizierung eines Hintermanns reicht für § 31 BtMG nicht aus; erforderlich ist ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung.

4

Das Geständnis oder die Schilderung eines Mitangeklagten, die den Tatbeitrag eines Dritten lediglich glaubhaft macht, begründet nicht ohne weiteres die Annahme des Milderungsgrundes des § 31 BtMG.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 17. September 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 615/91 Hanau vom 1. April 1992

in der Strafsache gegen

Al ██ aus ████████, geboren am Hassan ████ 1962 in ███ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Bo ███ Abdelkarim aus ███, geboren am ██ 1967 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 1991 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch) zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren (Al ██) und drei Jahren und sechs Monaten (Bo ███) verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Schuldspruch betroffen ist. Auch die Strafausspriche weisen keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Zu bemerken ist nur folgendes:

1. Die Strafkammer hat hinsichtlich des Angeklagten Bo ███ die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht. Bei der Strafrahmenwahl ist sie von dem nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen und hat nicht die Möglichkeit erwähnt, wegen des Vorliegens von § 31 BtMG die Strafe nach § 29 Abs. 1 BtMG zuzumessen. Dies ist hier aber nicht rechtsfehlerhaft.

Trotz Vorliegens eines Regelbeispiels kann von der Bejahung eines besonders schweren Falles abzusehen sein, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 27; BGHR § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5). Dabei kann schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG, eines vertypten Milderungsgrundes, allein dazu führen, einen besonders schweren Fall zu verneinen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 2, 3, 6). Diese Möglichkeit hat das Tatgericht bei der vorzunehmenden Strafrahmenwahl zu bedenken.

Hier scheidet die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vorlagen. Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift verkannt. Sie belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das Aufdekkungsbemühen (BGH NStZ 1989, 580 mit Anm. Weider; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14). Für die Anwendung von § 31 BtMG genügte daher nicht, dass aufgrund der Angaben des Angeklagten Bo ███ „die Ermittlung des Hintermannes ohne weiteres möglich ist“ (UA S. 15) bzw. die Angaben „zur Identifizierung und Überführung des Hintermannes, des großen █████ geeignet sind“ (UA S. 17).

2. Hinsichtlich des Angeklagten Al ██ erörtert das Landgericht das Vorliegen des Milderungsgrundes des § 31 BtMG nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch darin kein Rechtsfehler. Zwar stützt sich die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten ████, er sei nur in untergeordneter Weise am Rauschgifthandel beteiligt gewesen, auch auf das Geständnis des Angeklagten Al ██, der insoweit den Tatbeitrag des Mitangeklagten ███████ nach den Feststellungen des Landgerichts glaubhaft geschildert hat. Dies allein drängte aber nicht zur Prüfung der Voraussetzungen des § 31 BtMG, da es sich bei den Bekundungen des Angeklagten Al ██ nicht um einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Tatbeitrages des Angeklagten Bo ███ gehandelt hat. Die Verhandlungen über die in Aussicht genommenen Rauschgiftgeschäfte waren von Anfang an polizeilich überwacht. Der Angeklagte ██████ wurde am 3. Mai 1991 festgenommen, als er – zusammen mit dem Angeklagten Al ██ – acht Kilogramm Haschisch übergeben und weitere 24 kg deponiert hatte, die ebenfalls noch übergeben werden sollten. Das gesamte Geschehen wurde auch von mehreren Zeugen beobachtet, die auch in der Hauptverhandlung Angaben dazu machten.

JahnkeGollwitzerBode
NiemöllerDetter
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