Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 615/90
- Datum
- 15.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, wenn die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, an der Versäumung der Frist kein Verschulden zu tragen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Behauptete äußere Hindernisse (z. B. Verweigerung der Vorführung durch Justizvollzugsbeamte) sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Entlastung von Verschulden.
Wird die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Begründung nicht nachgeholt, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 14. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 615/90
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren █████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO am 15. Februar 1991
Tenor
Die Anträge des Verurteilten vom 4. und 8. November 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. August 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten verworfen.
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 1990, gegen das der Angeklagte am 17. August 1990 Revision eingelegt hatte, ist seinem damaligen Verteidiger am 20. September, dem Angeklagten am 21. September 1990 zugestellt worden. Da die Revision in der Folgezeit nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch Beschluss vom 31. Oktober 1990 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gegen diesen am 2. November 1990 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 6. November 1990 eingegangenem Schreiben vom 4. November 1990 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt. Auch sein nunmehriger weiterer Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 8. November 1990, der am folgenden Tage eingegangen ist, Wiedereinsetzung begehrt.
Zur Begründung wird vorgetragen, der frühere Verteidiger habe es abgelehnt, Revision einzulegen. Der Geschäftsstellenbeamte ███ der Justizvollzugsanstalt ██, in der der Verurteilte einsitzt, habe sich geweigert, ihn zur Rechtsmittelbegründung dem Urkundsbeamten des Gerichts zuzuführen. Der Geschäftsstellenbeamte ███ der Justizvollzugsanstalt ██ hat sich am 21. Dezember 1990 zum Vorbringen des Verurteilten dienstlich geäußert.
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig, weil die Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat der Verurteilte auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sein Vorbringen, ein Beamter der Justizvollzugsanstalt habe ihn daran gehindert, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, trifft nicht zu.
Es verbleibt mithin dabei, dass die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde. Das Landgericht hat die Revision daher zu Recht verworfen; der zulässige Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.
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