§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB: Bewährungsausschluss setzt Rechtskraft vor neuer Tat voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/59
- Datum
- 25.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das frühere Urteil mit Strafaussetzung zur Bewährung vor Begehung der neuen Tat rechtskräftig geworden ist.
Der zwingende Bewährungsausschluss des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist auch bei tateinheitlicher Deliktsverwirklichung anwendbar, wenn von zwei tateinheitlich begangenen Straftaten die eine erst nach Eintritt der Rechtskraft des früheren Bewährungsurteils begonnen wurde.
Tateinheit liegt auch dann vor, wenn sich Vollendung des einen Delikts und Beginn der Begehung des anderen zeitlich überschneiden; maßgeblich ist die tatbestandliche Verwirklichung der einzelnen Delikte.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht allein darauf gestützt werden, das Tatgericht habe es unterlassen, einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen zu stellen.
Die zusammenfassende Benennung von Beweismitteln in den Urteilsgründen bedeutet nicht, dass jedes dieser Beweismittel tatsächlich zur Schuldfeststellung verwertet worden ist; dies unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 28. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
████████ aus ████,
1. die █████████ ████ █, geboren am ██, geborene █████████,
2. die Hausfrau █████████ L., geboren 1917 in █,
wegen mitlungener Anstiftung zum Meineid sowie uneidlicher falscher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom 26. März 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. C. in der Verhandlung, Bundesanwalt C. bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
a) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn das frühere Urteil, durch das dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung zugesprochen wurde, vor Begehung der neuen Straftat rechtskräftig geworden ist.
b) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist auch anzuwenden, wenn von zwei tateinheitlich begangenen Straftaten die eine vor und die andere nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils begonnen worden ist, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.
BGH, Urteil v. 26. März 1959 – 2 StR 61/59 – LG Wuppertal
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten KC wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Juli 1958
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zum Meineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ist,
2. im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten ██ wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:
Frau ███ wegen „Verabredung“ zum Meineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,
Frau ███ wegen mitlungener Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu uneidlicher falscher Aussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten.
Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte je auf die Dauer von einem Jahr aberkannt.
Beide Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Die Angeklagte KC hat damit teilweise Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten KC
a) Verfahrensrügen
1. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Widerspruch darin, dass im Urteil einerseits bemerkt wird, die Feststellung des mitgeteilten Sachverhalts beruhe auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit das Gericht ihnen gefolgt sei, auf den Bekundungen der vernommenen Zeugen sowie auf den verlesenen Urkunden und Niederschriften, und andererseits hervorgehoben wird, dass die Strafkammer die den Angeklagten nachteiligen Bekundungen der Eheleute GC wegen der offensichtlich zwischen ihnen und den Angeklagten bestehenden Feindschaft bei der Würdigung der Beweisergebnisse außer Betracht gelassen habe. Die zusammenfassende Anführung der Beweismittel, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts benutzt hat, bedeutet nicht, dass diese Beweismittel sämtlich für die Schuldfeststellung verwertet worden sind.
Es ist sehr wohl möglich und trifft sogar häufig zu, dass einzelne der angeführten Beweismittel, insbesondere die Bekundungen bestimmter Zeugen, für die Schuldfeststellung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang herangezogen werden. Das ist Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Urteilsausführungen bieten keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht die Bekundungen der Eheleute GC, die den Angeklagten nachteilig waren, bei der Schuldfeststellung verwertet hat.
Die Revision beschränkt sich auch auf diese ganz allgemeine Behauptung, anstatt, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dafür Tatsachen vorzubringen.
Wenn das Gericht den Angeklagten belastende Bekundungen bestimmter Zeugen nicht verwertet, weil es ihnen mit Rücksicht auf eine bestehende Feindschaft keinen Beweiswert beimisst, so erfüllt es damit seine Aufgabe, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung seine Überzeugung vom Tatgeschehen zu schöpfen, befolgt also die Vorschrift des § 261 StPO und verletzt sie nicht, wie die Revision meint.
2. Die Vorschrift des § 59 StPO ist nicht verletzt.
Der Ehemann GC ist vereidigt worden. Die Erwägungen, aus denen die Vereidigung der Ehefrau GC abgelehnt worden ist, entsprechen der Rechtsauffassung, die der erkennende Senat in der von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGH NJW 1955, 31 (= BGHSt 6, 382) vertreten hat.
Von ihr abzuweichen, besteht kein Anlass. Frau GC war verdächtig, an der erfolglosen Anstiftung zur Fremdabtreibung teilgenommen zu haben, deren die Angeklagte in dem Strafverfahren beschuldigt wurde, in dem Frau KC die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Aussage gemacht hat. Sie war deshalb auch in diesem Verfahren der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig.
Auch diese Rüge verfehlt demnach ihr Ziel.
3. Die Vorschrift des § 265 StPO ist nicht verletzt.
Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer die Angeklagte für schuldig befunden hat, sich zur Leistung eines Meineides bereiterklärt zu haben. Das entspricht der Anklage des Eröffnungsbeschlusses. In der Urteilsformel verwendet das Landgericht hierfür allerdings den Ausdruck „Verabredung“, das ist nicht im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB gedacht. Das hebt das Urteil ausdrücklich hervor. Es gebraucht den Begriff „Verabredung“ im volkstümlichen Sinne, offensichtlich weil er sich in der Urteilsformel besser handhaben lässt als der Begriff des Sich-Bereiterklärens.
Das gibt zu Missverständnissen Anlass, weil mit dem Begriff „Verabredung“ im Gesetz ein Verhalten gekennzeichnet wird, das sich vom Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen und vom Annehmen des Anerbietens, eine solche Handlung zu begehen, unterscheidet. Der Begriff „Verabredung“ kann deshalb nicht als Oberbegriff für die drei in § 49a Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen gebraucht werden. Der Fehler kann von hier aus beseitigt werden.
4. Die Revision rügt weiter, dass der Zeuge DC vereidigt worden ist. Sie meint, er sei der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig und hätte deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Die Strafkammer hat ihn jedoch nicht für der Beteiligung verdächtig erachtet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass dabei die Begriffe der Beteiligung oder des Verdachts im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO verkannt worden sind. Die Verteidigung hat selbst in der Hauptverhandlung der Vereidigung nicht widersprochen. Das Urteil beruht im Übrigen nicht auf den Bekundungen des Zeugen DC.
Nach allem greift die Rüge nicht durch.
5. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.
Die Verteidigung meint, es hätte festgestellt werden müssen, ob DC am 24. April 1957 zu einer verabredeten Uhrzeit zu der Angeklagten ██ █████ gekommen sei oder nur zufällig nach einer einige Tage vorher von dieser Angeklagten ohne zeitliche Bestimmung geäußerten Bitte. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte die Zusammenkunft mit Frau ██████ und das Hinzukommen von ██ gesteuert hat, damit sie in DC einen gutgläubigen Zeugen für den „Widerruf“ der Angeklagten ██ zur Verfügung hätte. Das kann nur dahin verstanden werden, dass sie es so eingerichtet hat, dass vor dem von ihr erwarteten Besuch des Zeugen ████ Frau KC zu ihr kam und bis zum Eintreffen des DC dablieb. Die Revision ist der Auffassung, die Aufklärungspflicht habe es geboten, diesen Punkt durch eine eindeutige Befragung des DC zu klären; weil dies nicht geschehen sei, sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht es unterlassen habe, an einen vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage zu richten. Schon aus diesem Grunde kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Strafkammer habe aufklären müssen, welchen Eindruck DC von den Absichten und der Wahrheitsliebe der beiden Angeklagten gehabt habe, als ihm am 24. April 1957 in der Wohnung der Angeklagten ███ erklärt wurde, die Angaben, die die Angeklagte ███ am 26. März 1957 vor dem Kriminalmeister ███ gemacht habe, seien falsch.
b) Sachrügen
1. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt. Die Urteilsausführungen ergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen keine Zweifel gehabt hat.
2. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte KC am 26. März 1957 gegenüber dem Kriminalmeister ██████ die Wahrheit gesagt hat, als sie eingestand, bei ihrer Vernehmung am 16. Februar 1955 nicht die volle Wahrheit gesagt zu haben, „um Frau LC und Frau ██████ nicht in irgendeiner Form hereinzureißen“. Die Erwägungen, die die Strafkammer dazu geführt haben, sind im Urteil dargelegt. Dieses bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Meinung der Revision, das Landgericht gehe dabei von dem „Beweissatz“ – gemeint ist wohl Erfahrungssatz – aus: eine Aussage vor einem Polizeibeamten sei immer dann richtig, wenn sie freiwillig und unbeeinflusst gemacht ist, wenn der Zeuge körperlich frisch und genugend Zeit zur Überlegung gehabt und klare Antworten gegeben hat. Die Strafkammer hat diese Umstände jedoch bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt, ob die Angeklagte KC, wie sie behauptete, bei der Vernehmung am 26. März 1957 infolge der vorangegangenen Teilnahme an einer mehrtägigen Hochzeitsfeier „so durcheinander“ gewesen und ob es ihr „so eingeredet“ worden sei, und hat diese Frage verneint. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
3. Behält geht die Rüge, die Strafkammer habe keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich der Vorsatz, falsch auszusagen, ergebe; die bloße Schlussfeststellung, die Angeklagte habe vorsätzlich falsch ausgesagt, genüge nicht. Im Urteil ist dargetan, dass nach der Überzeugung des Landgerichts die Angeklagte KC bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 23. September 1957 entsprechend der „Verabredung“ mit der Angeklagten LC wissentlich die Unwahrheit gesagt habe. Die Umstände, die das Landgericht zu dieser Überzeugung geführt haben, sind ebenfalls im Urteil angegeben.
4. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht, dass das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe auf Grund von § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehnt hat.
Es hat angenommen, die Angeklagte KC habe durch ein und dieselbe Handlung am 24. April 1957 sich bereiterklärt, in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte ██ ███ vor Gericht eidlich falsch auszusagen, und dann auch am 23. September 1957 falsch ausgesagt, jedoch uneidlich. Am 30. September 1957 wurde die Angeklagte KC in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen „Fremdabtreibung“ zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision meint, die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen ist, falls vor Begehung der Tat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, sei dahin auszulegen, dass die Strafaussetzung gewährt sein müsse, ehe der Verurteilte begonnen habe, die neue Tat auszuführen; auf die Beendigung der Tatbestandsverwirklichung komme es nicht an; wenn während der Begehung eines fortgesetzten Delikts oder einer Dauerstraftat in einem anderen Strafverfahren zu Strafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde, so stehe dies der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe wegen der fortgesetzten oder der Dauerstraftat nicht im Wege.
Dieser Meinung kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Die Revision geht dabei davon aus, das Landgericht habe das Sich-Bereiterklären zum Meineid und die uneidliche Falschaussage vor Gericht als eine fortgesetzte Straftat gewürdigt. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat die Strafkammer tateinheitliches Zusammentreffen angenommen.
Der Sinn der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist es, dass der Täter, der eine Strafaussetzung zur Bewährung sich nicht zur Ehre dienen lässt, sondern eine neue Straftat begeht, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese Vergünstigung nicht erhalten soll (BGHSt 5, 370, 385; 6, 69, 70). Die Straftat ist zu der Zeit begonnen, zu der der Täter gehandelt hat. Wenn zwei Straftaten durch ein und dieselbe natürliche Handlung begangen werden, so kann doch mit der Begehung der einen Straftat später begonnen worden sein, als mit der Begehung der anderen; denn eine Straftat wird begangen, wenn die Merkmale ihres Tatbestandes verwirklicht werden. Tateinheitliches Zusammentreffen liegt nicht nur vor, wenn sämtliche Merkmale der beiden Straftatbestände durch die einheitliche Handlung gleichzeitig verwirklicht werden. Vielmehr kann es so sein, dass nur einzelne Merkmale der beiden Tatbestände gleichzeitig verwirklicht werden, dergestalt, dass die Vollendung des einen Delikts sich zeitlich mit dem Beginn der Begehung des anderen Delikts überschneidet. So liegt die Sache hier. Dann ist es aber möglich, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in einer anderen Strafsache zwar nach „Begehung“ der ersten, aber vor „Beginn“ der zweiten Straftat gewährt wird. Die Strafaussetzung zur Bewährung hätte den Täter von der Begehung der zweiten Straftat abhalten sollen. Im Falle der Tateinheit wird zwar nur eine Strafe aus dem härtesten Gesetz verhängt. Aber mit der Strafe werden beide tateinheitlich zusammentreffenden Delikte geahndet. Die Vollstreckung dieser Strafe kann deshalb nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dasselbe gilt, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 9, 370 ausgesprochen hat, für den Fall, dass die Einzelakte einer fortgesetzten Handlung teils vor, teils nach der Strafaussetzung in einer anderen Sache liegen; denn diese Rechtswohltat hätte den Angeklagten davon abhalten sollen, seinen verbrecherischen Gesamtvorsatz weiter zu betätigen. Eine vor Begehung der Straftat in einer anderen Sache gewährte Strafaussetzung steht jedoch nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB der Anordnung der Strafaussetzung nur dann entgegen, wenn das Urteil in der anderen Sache vor Begehung der neuen Straftat rechtskräftig geworden ist; denn nur in diesem Falle steht endgültig fest, dass Strafaussetzung gewährt ist (vgl. BayObLG NJW 1957, 1268 Nr. 19). Anderenfalls könnte dem zweiten, auf den zwingenden Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützten Urteil nachträglich die sachliche Grundlage entzogen werden. Im angefochtenen Urteil wird zwar ausgeführt, dass das Urteil vom 30. September 1957 rechtskräftig ist, jedoch nicht gesagt, wann es die Rechtskraft erlangt hat. Sollte es erst nach dem 23. September 1957 rechtskräftig geworden sein, so würde die darin angeordnete Strafaussetzung die erneute Gewährung dieser Rechtswohltat jedenfalls nicht zwingend ausschließen.
Die Rüge der Revision hat daher im Ergebnis Erfolg. Insoweit muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
II. Die Revision der Angeklagten ██
a) Soweit die Revision geltend macht, das Urteil gebe die Tatsachen nicht an, in denen das Landgericht die äußeren und inneren Merkmale der Anstiftung zum Meineid und zur uneidlichen Falschaussage finde, setzt sie sich mit dem Inhalt des Urteils in Widerspruch. Die Ausführungen, mit denen sie ihre Ansicht begründet, sind lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die durch das Gesetz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (§ 353 StPO).
Die Beschwerdeführerin meint ferner, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es bezüglich der Abrede am 24. April 1957 keine „weiteren aufklärenden Fragen“ gestellt habe, die sich ihm den Umständen nach hätten aufdrängen müssen. Welche Beweismittel die Strafkammer dabei hätte verwenden sollen, gibt die Revision nicht an. Wenn sie damit etwa sagen will, das Landgericht hätte weitere Fragen an den vernommenen Zeugen DC stellen sollen, so gilt das bereits oben unter I a 6 Dargelegte. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
2. Die Revision rügt ferner „die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO)“.
Was sie hierzu vorträgt, richtet sich jedoch wiederum allenthalben gegen die Beweiswürdigung und die auf dem Gebiete der Tatsachenfeststellung liegenden Schlüsse der Strafkammer. Das ist unzulässig.
Das Urteil enthält auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze.
Auch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung von Amts wegen hat keinen Anhalt für eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts ergeben.
Nach allem ist die Revision der Angeklagten ██ unbegründet.
| Justizangestellter | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel |