Treffer
BGH Urteil

BGH: Kenntnis lebensgefährdender Umstände für § 223a StGB ist zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/89
Datum
07.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob der Täter die aus der Tat folgenden lebensgefährdenden Umstände erkannte (§ 223a StGB). Das Landgericht hatte schwere Verletzungen festgestellt. Für Fall II 3 blieb die Qualifikation als einfache Körperverletzung zutreffend. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 223a StGB in der Begehungsform der das Leben gefährdenden Behandlung setzt nicht voraus, dass der Täter die Herbeiführung der Lebensgefahr zum Zweck seines Handelns gemacht hat; es genügt, dass er vorsätzlich handelt und die Umstände erkennt, aus denen sich Lebensgefährlichkeit ergibt.

2

Das Urteil einer Strafkammer ist aufzuheben, wenn sie unterlässt zu prüfen, ob der Täter die lebensgefährdenden Umstände erkannt hat; die unterlassene Subsumtion stellt einen relevanten Rechtsfehler dar.

3

Bei der Abgrenzung zwischen einfacher und gefährlicher Körperverletzung ist auf die objektive Eignung der Tathandlung zur Herbeiführung lebensgefährlicher Folgen abzustellen; schwerwiegende Verletzungsfolgen sind strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Sind die festgestellten Verletzungsfolgen vergleichsweise geringfügig (z. B. Nasenbeinbruch, Hämatome, Prellungen), kann die Tathandlung objektiv nicht geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden, sodass § 223a StGB nicht angewendet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. Mai 1989

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 615/89

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1946 in █████, geborener ████ aus ███, Heinz Werner ███, wegen Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. März 1990 in der Sitzung vom 8. März 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 7. März 1990,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Mai 1989 im Fall II 2 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil des Eugen █████) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe (Körperverletzungen zum Nachteil des Eugen ████ und des Hans-Jürgen ███████) beschränkten Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet, die des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt:

Nach einem kurzen Wortwechsel versetzte der etwa zwei Meter große Angeklagte, der damals etwa 180 kg wog, dem erheblich angetrunkenen Eugen ███ in einer Gastwirtschaft einen Faustschlag ins Gesicht. Der Angeklagte „verfügte nicht nur über eine imponierende Gestalt, sondern auch über entsprechende Körperkräfte. Der Faustschlag gegen den Kopf ████ wurde wuchtig geführt, so dass dieser zusammensackte und kurzfristig das Bewusstsein verlor. Der Angeklagte zerrte ihn in die angrenzende Toilette. Dort misshandelte er ████ weiter mit Schlägen und/oder Tritten... █████ hatte eine Jochbeinfraktur mit Orbitabodenfraktur auf der linken Gesichtshälfte erlitten. Außerdem waren mehrere Rippen gebrochen. Hinzu kamen Hämatome im Augenbereich und multiple Prellungen. Die Frakturen des Schädelknochens mussten durch das Einsetzen von Metallplatten gerichtet werden“ (UA S. 16 und 17).

Das Landgericht hat diese Tat als (einfache) Körperverletzung gewertet, dagegen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsform einer das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung (§ 223a StGB) verneint. Es ist sich bewusst gewesen, dass bereits ein Faustschlag ins Gesicht eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 599/62; OLG Köln NJW 1983, 2274; Hirsch in LK StGB, 10. Aufl., § 223a Rdn. 22), hat indes nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte hier eine derartige Folge beabsichtigte; er habe seinem ehemaligen Freund eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen wollen.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatbestand des § 223a StGB setzt in der hier zu erörternden Begehungsform nicht voraus, dass der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will, dies also im Sinne einer Absicht zum Ziel seines Handelns macht; es genügt vielmehr, dass er mit Verletzungsvorsatz handelt und dabei diejenigen Umstände erkennt, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (BGHSt 19, 352 m. w. N.; BGH NStZ 1986, 166). Ob der Angeklagte diese Kenntnis besaß, hat das Landgericht nicht geprüft. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung zur Bejahung einer gefährlichen Körperverletzung geführt hätte. Der Schuldspruch wegen (einfacher) Körperverletzung ist daher aufzuheben.

Die neu entscheidende Strafkammer wird – was im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterblieben ist – bei der Strafzumessung auch die schwerwiegenden Verletzungsfolgen strafschärfend zu berücksichtigen haben.

2. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Tat des Angeklagten schon deshalb nicht als gefährliche Körperverletzung gewertet, weil die Tathandlung „nicht die Grenze zur lebensgefährdenden Behandlung“ überschritten habe (UA S. 33). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar hat nach den Feststellungen der Angeklagte auch in diesem Fall einem ihm körperlich Unterlegenen Faustschläge gegen den Kopf versetzt. Die Verletzungen des Opfers, nämlich ein Nasenbeinbruch, Hämatome, Prellungen und Schürfungen – der Verlust eines Gliedes des kleinen Fingers der rechten Hand war dem Angeklagten nicht anzulasten –, waren hier jedoch weniger gravierend als im Fall II 2 der Urteilsgründe. Auf diese Verletzungen aber hat das Landgericht bei seiner Beurteilung abgestellt und aus ihnen rechtsfehlerfrei geschlossen, dass die Tathandlung schon objektiv nicht geeignet war, das Leben des Tatopfers zu gefährden.

II. Die Revision des Angeklagten.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe, der die Strafkammer folgende Feststellungen zugrunde gelegt hat:

„Im Jahre 1984 lernte der Angeklagte die Prostituierte Elke Schrauth kennen. Sie war zu dieser Zeit drogenabhängig und suchte Arbeit. Der Angeklagte nahm sich ihrer an. Er brachte sie als Prostituierte in dem Bordellbetrieb ██ ██, █ Straße, unter. Außerdem bemühte er sich darum, sie vom Haschischkonsum abzubringen. Anfang 1985 suchte der Angeklagte Frau ███ in dem Bordellbetrieb auf. Er überraschte sie dabei, wie sie einen Joint rauchte. Der Angeklagte war darüber erbost. Er wollte ihr den Joint nach seinen Worten ‚aus dem Gesicht schlagen‘. Dabei verabreichte er ihr eine Ohrfeige. Es konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob und gegebenenfalls welche Verletzungsfolgen damit für Frau ██████ verbunden waren“ (UA S. 12).

Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB in der Form der körperlichen Misshandlung. Der Angeklagte hat das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten durch eine üble, unangemessene Behandlung nicht bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269, 271). Daran ändert es nichts, dass Verletzungsfolgen nicht festgestellt worden sind. Die Verabreichung einer Ohrfeige hat in der Regel eine mehr als bloß unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge. Dafür, dass es hier anders gewesen sein könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Herdegen Maier Niemöller

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Gollwitzer
Herdegen
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