Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tateinheit bei durch Brandstiftung herbeigeführten Mehrfachtötungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/84
Datum
17.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme von Tateinheit zwischen den Morden an zwei Mädchen. Das BGH erklärt die Beschränkung der Revision auf das Konkurrenzverhältnis für unwirksam, lässt aber die Beschränkung auf die Verurteilung wegen Mordes zu. In der Sache bestätigt der Senat die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit, weil die Brandlegung und ihre Folgen die Tötungen kausal herbeiführten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn die angegriffenen Beschwerdepunkte rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden können, ohne dass die nicht angegriffenen Teile des Urteils überprüft werden müssen.

2

Eine auf die Verurteilung wegen eines bestimmten Delikts beschränkte Revision ist wirksam, soweit diese rechtlich losgelöst von anderen im Urteil behandelten Taten beurteilt werden kann.

3

Ein versuchter Totschlag, den der Täter durch die anschließende Tötung verdecken will, ist im Verhältnis zum vollendeten Tötungsdelikt eine selbständige rechtliche Handlung.

4

Führt eine einzelne tatbestandsmäßige Handlung (z. B. Brandlegung) durch ihre Wirkungen die Tötung mehrerer Personen herbei, kann dies die Annahme von Tateinheit mehrerer Morde rechtfertigen; die Frage der natürlichen Handlungseinheit tritt dahinter zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 615/84 in der Strafsache gegen █████████████████ aus K█, geboren am ██ 1959, Stefan B█, in █████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,

die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Maier, B█, Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████ bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █ aus K█ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte schloss am 1. Juni 1982 die 16-jährige Gabriele T█ und die 15-jährige Ursula K█ in Räumen der Stadthalle Köln ein, brachte ihnen schwerste Verletzungen bei und tötete sie schließlich. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen ihm zur Last, sich des Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn wegen an beiden Mädchen tateinheitlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin hat ihr mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel „darauf beschränkt“, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt, sondern Tateinheit zwischen beiden Morden angenommen hat. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat keinen Erfolg.

I. 1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Tötungshandlungen ist unwirksam. Ein Rechtsmittel kann nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187; 27, 70, 72). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. In welchem Verhältnis die Morde an den beiden Mädchen zueinander stehen, kann nicht entschieden werden, ohne dass der Schuldspruch wegen Mordes insgesamt, insbesondere der Tathergang der Tötungshandlungen im Einzelnen in die Prüfung einbezogen wird.

2. Wirksam beschränkt ist indessen nach den vorstehenden Ausführungen das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Mordes. Danach ist nicht zu prüfen, ob das Landgericht mit Recht davon abgesehen hat, den Angeklagten auch wegen des den Morden vorangegangenen versuchten Totschlags an den beiden Mädchen zu verurteilen.

Der versuchte Totschlag, den der Angeklagte jeweils mit dem Mord verdecken wollte, ist nach den Feststellungen eine im Verhältnis zum Mord selbständige rechtliche Handlung. Die Prüfung des Mordes setzt hier nicht die rechtliche Prüfung auch der zu verdeckenden Vortat voraus, kann vielmehr losgelöst davon beurteilt werden.

II. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des in (gleichartiger) Tateinheit begangenen Mordes an beiden Mädchen schuldig gemacht, begegnet auf Grund der Feststellungen weder in der Begründung noch im Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat durch die eine Brandlegung und ihre Auswirkungen die Tötung beider Mädchen herbeigeführt (§ 52 StGB). Auf die Frage, ob eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit vorliegt, kommt es deshalb nicht an.

MeyerMoslMaier
MillerNiemöller
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