Treffer
BGH Urteil

Revision wegen bedingten Tötungsvorsatzes aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/83
Datum
11.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf und verweist die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Streitpunkt ist, ob der bedingte Tötungsvorsatz (dolus eventualis) hinreichend aus den Urteilsgründen hervorgeht. Das Landgericht hatte aus der objektiven Lebensgefährlichkeit geschlossen, ohne entgegenstehende Umstände ausreichend zu prüfen. Der neue Tatrichter muss alle einschlägigen Umstände, insbesondere Wahrnehmung des Risikos und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes kann zwar aus objektiv lebensgefährlichem Verhalten geschlossen werden, der Tatrichter muss jedoch auch alle Umstände erörtern, die gegen das Vorliegen dieser Gesinnung sprechen.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und inwieweit sich der Täter ausdrücklich über die Möglichkeit eines tödlichen Erfolges geäußert oder darauf vertraut hat, dass dieser Erfolg nicht eintreten werde.

3

Bei der Prüfung des dolus eventualis ist die Einschätzung einschlägiger persönlicher Umstände (z.B. alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) zu berücksichtigen, weil sie die Wahrnehmung und Einschätzung der Gefährlichkeit beeinflussen können.

4

Fehlen die erforderlichen Ausführungen in den Urteilsgründen und ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Juni 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 615/83 in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner █ aus ██, geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Dr. Müller, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Fahrgast in einem Taxi hinter der Fahrerin sitzend die Kordel seines Parka, aus der er während der Fahrt eine Schlinge gebildet hatte, entsprechend seinem beim Einsteigen und während der Fahrt gefassten Plan unmittelbar nach dem Anhalten über den Kopf der Fahrerin geworfen, um diese durch Zuziehen der Schlinge am Hals bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen und so ungehindert an die Handtasche mit dem von ihm darin vermuteten Geld zu gelangen. Die Fahrerin konnte jedoch beide Daumen in die Schlinge schieben, diese vom Hals fernhalten sowie durch Gegenwehr und Hilferufe den Angeklagten zur Flucht veranlassen.

Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt:

„Eine Drosselung, die zur Bewusstlosigkeit des Opfers führen soll, ist nicht dosierbar, was dem Angeklagten nach der Überzeugung der Kammer auch bekannt war. Bei einem derart massiven Vorgehen war es ihm nach der Überzeugung der Kammer bewusst, dass er mit seiner Tat den Tod seines Opfers bewirken könnte. Dieses Risiko nahm er gleichwohl auf sich, um sich in den Besitz des Geldes zu bringen. Er nahm den Tod der Zeugin ███ als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf“ (UA Bl. 15, 16).

Diese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten Tötungsvorsatz darzutun.

Die Strafkammer hat allein aus der objektiven Lebensgefährlichkeit des äußeren Verhaltens des Angeklagten und des von ihm mit dem Würgen angestrebten Erfolges (Bewusstlosigkeit) geschlossen, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-)Erfolges bewusst gewesen und er habe ihn billigend in Kauf genommen. Ein solcher Schluss ist zwar grundsätzlich möglich. Er bedarf aber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die weitergehende Gefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dies geschehen ist.

Daran fehlt es hier in mehrfacher Hinsicht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte die Fahrerin „bis zur Bewusstlosigkeit würgen wollte“, auf die beiden Aussagen gestützt, in denen der Angeklagte dies vor der Polizei eingestanden hatte. Sie hat nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte dabei ausdrücklich über seine Vorstellung hinsichtlich eines tödlichen Ausgangs eingelassen hat. Dessen hätte es bedurft.

Selbst seine in den Urteilsgründen wiedergegebenen Äußerungen lauten lediglich dahin, er habe die Frau nur bis zur Bewusstlosigkeit – also, entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, nicht bis zum Tode – würgen wollen.

Weiter war von Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Beginn seiner Gewaltanwendung mit der Frau leicht fertig zu werden geglaubt, sich nur auf Grund dieser Vorstellung unter Hemmungen zu dem Überfall entschlossen sowie nach dem Einsetzen der Gegenwehr verhältnismäßig rasch von seinem Vorhaben abgelassen hatte (UA Bl. 11, 18). Schließlich hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass es, wenn auch auf einen anderen Umstand bezogen, eine alkoholbedingte schwerwiegende Ausfallerscheinung im Denken des Angeklagten festgestellt hatte: er hatte sich nicht überlegt, dass der Tatverdacht sofort auf ihn fallen würde, weil die Gastwirtin ihn kannte und in seinem Auftrag das Taxi bestellt hatte (UA Bl. 17).

Diese Tatsache drängte zur Prüfung auch der Frage, ob der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 1979 – 3 StR 43/79).

Die vorgenannten Gesichtspunkte hat die Strafkammer nicht erörtert. Die Urteilsgründe sind insoweit lückenhaft. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände in der Frage, ob der Angeklagte mit einem tödlichen Ausgang seines Angriffs gerechnet und ihn billigend in Kauf genommen hatte, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Unter den gegebenen Umständen braucht die Frage, ob die Urteilsgründe ausreichend deutlich ergeben, dass der Angeklagte den Standort der Handtasche tatsächlich erkannt hat (UA Bl. 10, 12) – nur auf dieser Grundlage wäre die auf UA Bl. 14 zu seinem Nachteil gezogene Schlussfolgerung gerechtfertigt –, nicht näher erörtert zu werden.

Ebenso kann offen bleiben, ob die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit zureichender Begründung verneint hat. Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, die Frage unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.

MeisnerMüllerMaier
MeyerTheune
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