Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Prüfung der Mittäterschaft bei Raub im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/58
Datum
26.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH stellt fest, dass der rechtliche Gehalt der Tat nicht erschöpft geprüft wurde: Die Merkmale des § 316a Abs. 1 StGB sind erfüllt, jedoch ist die Annahme der Mittäterschaft unzureichend begründet. Wegen fehlender Auseinandersetzung mit Tatherrschaft und Zurechnung der Gewalt wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn die bei Straßenverkehr bestehenden besonderen Verhältnisse zur Durchführung eines Angriffs gegen einen Mitfahrer ausgenutzt werden.

2

Zur Annahme der Mittäterschaft genügt nicht allein ein eigenes Interesse an der Tatausführung; erforderlich ist eine Zurechnung durch maßgeblichen Einfluss auf die Tatausführung (Tatherrschaft).

3

Die Zurechnung der von einem Mittäter angewandten Gewalt setzt eine konkrete Prüfung voraus, ob der Beteiligte die Gewalt gewollt hat oder ihr in zurechenbarer Weise Vorschub leistete, auch wenn sie nicht vorher vereinbart war.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Tatherrschaft oder zur Zurechnung der Gewalt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 4. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fliesenleger Wolfgang ███ aus [REDACTED], Kreis [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharrenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

Nach dem Urteil erklärte sich der Angeklagte mit dem Vorschlag des Mittäters M[REDACTED] einverstanden, den betrunkenen K[REDACTED] mit dem Motorrad nach Hause zu fahren und ihm während der Fahrt sein Geld abzunehmen. Der Angeklagte stahl dem K[REDACTED] bei der Fahrt 15,- DM aus der Tasche. Daraufhin erklärte K[REDACTED] bei einem Halt dem Angeklagten, sie müssten nochmals auf Geld suchen. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen. Bei einem späteren Anhalten auf einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Feldweg versetzte M[REDACTED] dem K[REDACTED] einen Stoß gegen die Brust, sodass er zu Boden fiel, und nahm aus dessen Mantel die Brieftasche, die er auf Geld untersuchte. Zu diesem Zweck schaltete der Angeklagte auf Aufforderung des M[REDACTED] die Motorradlampe an. K[REDACTED] fand in der Brieftasche noch DM, die er an sich nahm. Die Brieftasche steckte er diesem aber, als er aufstehen wollte, noch einen Faustschlag bei. Die Beute teilten der Angeklagte und M[REDACTED].

Die Strafkammer hat die Tat nur unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes geprüft; damit ist aber, wie die Revision zutreffend vorträgt, ihr rechtlicher Gehalt nicht erschöpft. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit M[REDACTED] den K[REDACTED] zur Mitfahrt auf dem Motorrad bestimmt, um dadurch die Möglichkeit zu erhalten, ihm sein Geld wegzunehmen. Sie haben, nachdem sie ihr Ziel während der Fahrt selbst nicht völlig erreicht hatten, K[REDACTED] an eine einsame Stelle mit dem Motorrad gebracht; hier, fern von fremder Hilfe, hat M[REDACTED] ihn mit Gewalt seines restlichen Geldes beraubt. M[REDACTED] hat demnach unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs den Angriff gegen K[REDACTED] unternommen, um ihn mit Gewalt auszuplündern. Damit ist der äußere Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem Angeklagten und M[REDACTED] nicht von Anfang an vereinbart war, K[REDACTED] an eine einsame Stelle zu fahren und dort zu berauben; denn Voraussetzung für die Anwendung des § 316a Abs. 1 StGB ist nur, dass die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihnen wesenseigene besondere Lage bei dem Angriff gegen den Mitfahrer des Kraftfahrzeugs noch besteht. Dies ist hier der Fall gewesen (BGHSt 5, 280; 6, 82).

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei Mittäter, da „er an der Ausführung der Tat ein eigenes Interesse hatte“. Diese Begründung ist missverständlich und nicht ausreichend. Das eigene Interesse ist zwar ein beachtliches Beweisanzeichen für die Willensrichtung des Täters, schließt aber nicht aus, dass er trotzdem keinen entscheidenden Einfluss auf die Tat gehabt, dass ihm also die Tatherrschaft gefehlt hat (BGHSt 8, 393). Eine eingehenden Prüfung in dieser Richtung bedarf es umso mehr, als nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte durch das gewaltsame Vorgehen überrascht worden ist. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit neu zu prüfen haben. Mit der Frage, inwieweit der Angeklagte die Anwendung der Gewalt sich zurechnen lassen muss, auch wenn sie vorher nicht vereinbart war, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 2, 344 hingewiesen.

JustizangestellterBaldusMenges
Dr. DotterweichBuschScharrenseel
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