Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtberücksichtigung nach §55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 615/72
- Datum
- 01.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine frühere rechtskräftig verhängte Strafe gemäß §55 StGB zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung einer früheren Strafe bei der Gesamtstrafenbildung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Sind die sonstigen Rügen der Revision offensichtlich unbegründet, sind sie vom Bundesgerichtshof zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen; die Rückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 1. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 615/72
in der Strafsache gegen den Schlosser Günter ████ aus ████, geboren am ████ 1948 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. November 1971, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil die Strafkammer es unterlassen hat, gemäß § 55 StGB bei der Gesamtstrafenbildung die durch Urteil vom 12. August 1970 verhängte Strafe zu berücksichtigen. Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 19, 164 verwiesen.
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