Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtberücksichtigung nach §55 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 615/72
Datum
01.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kassel ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil die Strafkammer bei der Bildung der Gesamtstrafe eine frühere Verurteilung aus dem Urteil vom 12. August 1970 nicht nach §55 StGB berücksichtigte. In diesem Umfang wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine frühere rechtskräftig verhängte Strafe gemäß §55 StGB zu berücksichtigen.

2

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung einer früheren Strafe bei der Gesamtstrafenbildung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Sind die sonstigen Rügen der Revision offensichtlich unbegründet, sind sie vom Bundesgerichtshof zu verwerfen.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen; die Rückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 615/72

in der Strafsache gegen den Schlosser Günter ████ aus ████, geboren am ████ 1948 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. November 1971, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Ausspruch über die

Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil die Strafkammer es unterlassen hat, gemäß § 55 StGB bei der Gesamtstrafenbildung die durch Urteil vom 12. August 1970 verhängte Strafe zu berücksichtigen. Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 19, 164 verwiesen.

SchumacherKirchhofMeyer
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