Revision teilweise stattgegeben: Betrug und unlautere Werbung bei Rundschreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 615/53
- Datum
- 09.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind bei unsicheren oder nicht voll festgestellten objektiven Tatmerkmalen konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Schädigungsvorsatz, erforderlich.
Eine formelhafte Behauptung des Vorsatzes genügt nicht; das Urteil muss darlegen, worin ein etwaiger Irrtum des Angeklagten bestand und ob ein Verbots‑ oder Tatbestandsirrtum in Betracht kommt.
§ 4 UnlWG erfordert, dass unrichtige geschäftliche Angaben geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, und in der Absicht getätigt werden, diesen Schein hervorzurufen; es genügt die Eignung der Angaben, nicht der tatsächliche Erfolg bei den Empfängern.
Bei der Abgrenzung von Versuch und Vollendung sind spätere tatsächliche Handlungen daraufhin zu prüfen, ob bereits bei der ursprünglichen Erklärung der Wille zur Vollendung bestanden hat; dies bedarf tatrichterlicher Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zeitungsverleger Edouard ████, geboren am ██ 1892 in ███ wegen fortgesetzten versuchten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] (unleserlich)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. August 1953 mit den Feststellungen im ersten Fall („Rundschreiben ███ ██████████████ im ersten Falle und im Auftragserteilungen **████ Helfer ████████████████████“) aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten versuchten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 UnlWG, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen § 4 UnlWG und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis“ verurteilt. Er hat die unbeschränkt eingelegte Revision nur zu den beiden ersten Fällen begründet. Sie ist deshalb zum dritten Fall unzulässig, § 344 StPO. Im ersten Fall hat sie Erfolg.
1. Der Angeklagte richtete im Januar 1952 an etwa 3.100 Unternehmer ein Rundschreiben mit der Überschrift ███ Helfer für Auftragserteilungen und für die Vergebung von „Öffentlichen Ausschreibungen“. In ihm spiegelte er vor, „er habe über den Rahmen des Üblichen hinausgehende gute Beziehungen zu den Warenbeschaffungsstellen der Bundesbehörden und sei auf Grund dieser Verbindungen in der Lage, die Angebote der verschiedenen Firmen wirkungsvoller und erfolgversprechender an die richtigen Stellen zu bringen, als die betreffende Firma selbst oder ihr Vertreter.“
Er erbot sich, die Anschriften der Unternehmer auf Karteikarten mit allen Arbeits- und Lieferungsmöglichkeiten gegen Zahlung von 5 DM den Beschaffungsämtern zuzuleiten, die dann den Unternehmer „ohne jeden Zweifel für eine Offerte und Preiskalkulation heranziehen“ würden. Der Angeklagte erhielt auf diese Weise über 1.000 DM. Erst als Anzeigen gegen ihn eingingen und die Kriminalpolizei ihn am 24. April 1952 vernehmungsmäßig vernommen hatte, übersandte er am 28. April 1952 „einer größeren Zahl von Ministerien und Bundesdienststellen eine Liste mit 230 Firmen aller Branchen und bat, diese bei Offerteneinholung zu berücksichtigen.“
Die Strafkammer nimmt an, dass die Unternehmer „an die vom Angeklagten vorgespiegelten Beziehungen nicht geglaubt, sondern ihm die 5 DM nur als Gegenleistung dafür geschickt“ haben, „dass er ihre Adresse und Geschäftsunterlagen bei den maßgeblichen Bundesbehörden abgab und ihnen deren Anschriften mitteilte.“ Sie hält daher nur einen versuchten Betrug für gegeben. Hierzu bemerkt sie:
„Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Firmen nicht ‚betrügen‘ wollen, schließt den Vorsatz nicht aus, da der Angeklagte alle objektiven Merkmale des § 263 StGB erkannt und gewollt hat und auch die Absicht auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil vorliegt. Der Irrtum des Angeklagten, der in der Wertung dieses Sachverhalts liegt, ist unerheblich.“
Mit dieser formelhaften Wendung ist der innere Tatbestand des § 263 StGB nicht dargetan. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass die Unternehmer nicht getäuscht und nicht geschädigt sind, die äußeren Merkmale des § 263 StGB insoweit also nicht vorliegen. Deshalb sind klare Feststellungen zur inneren Tatseite unentbehrlich. Das gilt insbesondere vom Schädigungsvorsatz. Es ist nicht ohne weiteres sicher, dass der Angeklagte die Unternehmer hat schädigen wollen, obwohl sie selbst in der Weitergabe ihrer Geschäftsunterlagen eine Leistung sehen, die dem Betrag von jeweils 5 DM entspricht. Das Urteil führt sogar an, dass der Angeklagte sich in einem Irrtum befunden habe. Ob er, wie die Strafkammer meint, unerheblich gewesen ist, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil nicht angibt, worüber der Angeklagte geirrt hat. Auch ein Verbotsirrtum kann bedeutsam sein (BGHSt 2, 194 ff.).
Die Anwendung des § 4 UnlWG begründet die Strafkammer mit der Wiedergabe seines Wortlauts. Das reicht nicht aus. Zwar stellt das Urteil einwandfrei fest, dass der Angeklagte in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, über geschäftliche Verhältnisse, nämlich seine Beziehungen zu Bundesbehörden, unrichtige Angaben gemacht hat. § 4 UnlWG ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Angaben zur Irreführung geeignet waren und der Angeklagte in der Absicht handelte, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
§ 4 UnlWG setzt allerdings nicht voraus, dass die Empfänger der Mitteilungen sich durch die unrichtigen Angaben täuschen lassen. Es genügt, dass die Angaben hierzu („in der Richtung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots“, RGSt 63, 120) geeignet sind. Von den Unternehmern, an die der Angeklagte sich wandte, ließ nicht ein einziger sich irreführen. Dies kann dafür sprechen, dass seine Angaben hierzu ungeeignet waren. Jedenfalls bedurfte das der Prüfung.
Auf dem Gebiet, auf dem sich der Angeklagte betätigt hat, findet ein Wettbewerb kaum statt. Das setzt § 4 im Gegensatz zu den §§ 1, 12, 14 UnlWG auch nicht voraus (RGSt 71, 16). Für die Frage, „ob das Rundschreiben des Angeklagten den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft“, ist es jedoch bedeutsam; denn es lässt sich nicht mit „sonst üblichen Angeboten“ vergleichen. Besonders günstig ist das Angebot des Angeklagten daher nur dann gewesen, wenn es vorteilhafter erschien, als es der Fall wäre, wenn der Angeklagte über seine Beziehungen zu den Bundesbehörden die Wahrheit gesagt hätte. Das liegt nahe, bedarf jedoch tatrichterlicher Prüfung, besonders zur inneren Tatseite.
2. In einem Rundschreiben vom April 1952 spiegelte der Angeklagte dem Empfänger vor, er kenne einen sicheren Auftrag über 37.338 DM vermitteln. Er verlangte 200 DM als „Vorausprovision“ und erklärte hierbei, dass der Empfänger der einzige sei, an den er sich wende. Tatsächlich schickte er das Schreiben an 150 bis 180 Unternehmer. Elf zahlten hierauf insgesamt 1.200 DM. Einen Auftrag hat der Angeklagte nicht vermittelt.
In diesem Fall tragen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vollendeten Betruges schuldig gemacht. Die Revision meint, der Angeklagte sei überzeugt gewesen, von dem Amerikaner ██████ „entsprechende Aufträge“ zu erhalten. Das Urteil stellt jedoch fest, dass ██████ dem Angeklagten nicht einmal einen einzigen Auftrag zur Vermittlung angeboten habe. Der Angeklagte hat außerdem nach dem Urteil zugegeben, „die Unwahrheiten in seinem Schreiben“ erkannt zu haben. Auch zur inneren Tatseite bestehen daher keine Zweifel.
Das Rundschreiben vom 8. April 1952 ruft nach den Feststellungen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor. In ihm betont der Angeklagte die vorteilhaften Preise und Bedingungen, die „prachtvolle Auftragssicherung“, die guten Beziehungen zu dem Auftraggeber, der „wie ein Bruder“ zu ihm sei. „Das Sorgenkind betreffs gedrückter Preise u. a. haben wir also nicht.“ Der Angeklagte hebt demnach hervor, dass sein Angebot gegenüber anderen besonders günstig sei, und zwar auf Grund der vorgetäuschten engen Beziehungen zu dem Auftraggeber. Er hat mit seinen unrichtigen Angaben sogar Erfolg gehabt. Dass dies in seiner Absicht lag, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher gleichzeitig den Tatbestand des § 4 UnlWG.
3. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Der Angeklagte hat das erste Rundschreiben im Januar 1952 herausgehen lassen, jedoch erst Ende April 1952, nach seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei, den Bundesbehörden eine Firmenliste übersandt. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob der Angeklagte, als er das Rundschreiben verteilte, überhaupt die Absicht hatte, in dem versprochenen Sinne für die Unternehmer tätig zu sein. Fehlte es hieran, so läge ein vollendeter Betrug vor. Seine Tätigkeit Ende April 1952 wäre dann nur ein Ausgleich des bereits im Januar eingetretenen Schadens.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Dr. Arndt |