Revision: Aufhebung wegen vereidigter Zeugin und unzureichender Feststellungen zum Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/52
- Datum
- 24.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin, die im Ermittlungsverfahren erhebliche entlastende Tatsachen verschweigt und dadurch ggf. den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, durfte nicht in der Hauptverhandlung vereidigt werden.
Eine fehlerhafte Vereidigung kann das Urteil tragen, wenn das Gericht der eidlichen Aussage wegen der Vereidigung erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen hat; die Aussage bleibt verwertbar, dann jedoch nur als nicht-eidlich und dies ist den Beteiligten mitzuteilen.
Zur rechtlichen Einordnung von Diebstahlsdelikten müssen Art, Beschaffenheit, Menge und Wert der entwendeten Sachen festgestellt werden; fehlen diese Feststellungen, ist eine Überprüfung der Qualifikation (z. B. Einbruchdiebstahl vs. Mundraub) nicht möglich.
Wird lediglich der Tatbestand des Mundraubs festgestellt, ist zu prüfen, ob dieser verjährt ist; in diesem Fall käme allenfalls nur noch eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Güstrow, 2. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ geb. ███████ aus LC, geboren am █████ in ██, wegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woercke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Landrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Güstrow vom 2. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die auf Verletzung des § 60 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Nach dem Urteil hat die in der Hauptverhandlung vereidigte Zeugin Erika [REDACTED] im Ermittlungsverfahren dem vernehmenden Polizeibeamten verschwiegen, dass sie auch am 30. Juli 1950 die Angeklagte mit zwei vollen Eimern gesehen hatte, da sie ein Interesse gehabt habe, die Angeklagte hineinzulegen. Erst als sie bei einer späteren Vernehmung aus Andeutungen des Polizeibeamten entnahm, dass der Vorfall vom 30. Juli 1950 bekannt sei, hat sie hierzu Angaben gemacht. Diese Feststellung hat die Strafkammer auf Grund der eigenen Angaben der Zeugin getroffen. Sind diese Angaben richtig, dann liegt der Tatbestand der Begünstigung vor, da die der Angeklagten zur Last gelegte Handlung, auf die sich die Begünstigung bezogen hätte, ein Verbrechen des schweren Diebstahls oder zum mindesten Mundraub und Hausfriedensbruch ist. Die Zeugin hätte somit nicht vereidigt werden dürfen.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es führt zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und ihrer Geschwister, die sie in der Hauptverhandlung einen sicheren und guten Eindruck gemacht haben, hervor, dass sich daraus ergibt, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin wegen ihrer Vereidigung größere Glaubwürdigkeit zugemessen hat. Sie hätte die Aussage zwar trotz des Fehlers verwerten dürfen, aber nur als nicht eidliche, und dies den Beteiligten mitteilen müssen (RGSt 72, 119).
Auch sachlich begegnet das Urteil Bedenken. Es stellt nur fest, dass die Angeklagte am 30. Juli 1950 und am 27. August 1950 jeweils zwei Eimer mit Milchereiprodukten und entweder Milch oder Käse entwendet habe. Über die nähere Beschaffenheit der in den Eimern befindlichen Genussmittel, ihre Menge und ihren Wert ist aus dem Urteil nichts zu ersehen. Nur in den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt, dass ihr Wert nicht sehr erheblich war. Dieser ist aber verschieden, je nachdem es sich um Vollmilch oder Magermilch, Quark oder Käse gehandelt hat. Er ist auch abhängig von der Menge, die sich nach dem Fassungsinhalt des Eimers bestimmen lässt. Wenn es nur minderwertige Molkereiprodukte wie Molke oder Quark und ihre Menge nicht groß gewesen, könnten sie als Futtermittel oder Genussmittel von unbedeutendem Wert erachtet werden.
Das Urteil stellt auch nicht fest, zu welchem Zweck die Angeklagte diese Molkereiprodukte entwendet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie diese zum alsbaldigen hauswirtschaftlichen Verbrauch verwenden wollte. Ein solcher würde auch vorliegen, wenn sie als Futtermittel für die Tiere der Angeklagten, wie ihre Kunde, dienen sollten (RGSt 47, 247, 265; 58, 374).
Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafkammer zu Recht Einbruchdiebstahl angenommen hat und nicht nur Mundraub nach § 370 Nr. 5 StGB vorliegt.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in der angegebenen Richtung weiter klären müssen.
Zur Schuldfrage ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach dem Urteil hat die Strafkammer angenommen, dass der Zeuge G[REDACTED] sich geirrt habe, insoweit er in der Gestalt, die er durch die beiden Fenster des Betriebsraumes beobachtet habe, die Angeklagte erkannt haben will. Sie ist demnach davon ausgegangen, dass diese Person die Angeklagte nicht gewesen ist. Nach dem Sachverhalt hat diese daher die Molkereiprodukte entwendet, während [REDACTED] in der Molkerei arbeitete. Die Strafkammer wird auch klären müssen, ob dies möglich gewesen wäre.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung nur den Tatbestand des Mundraubs als gegeben ansehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Übertretung verjährt wäre. Es könnte dann nur noch eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht kommen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Woercke | Dr. Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |