Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Straf- und Schadenersatzsprüchen wegen möglicher Anwendung des JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/90
Datum
25.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Erfurt ein. Der BGH hebt den Freiheitsstrafen-, den Aberkennungs- und den Schadenersatz-Ausspruch auf, weil nach dem Einigungsvertrag das Jugendgerichtsgesetz auf vor dem Beitritt begangene Taten anwendbar sein kann. Verfahrensrügen waren teils unzulässig; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen ausreichenden substantiierten Sachvortrag zur Begründung der Rüge vorlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Rechtsregeln, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (nach altem Recht) Verfahrenspraktiken erlauben, bleiben anzuwenden, sofern der Einigungsvertrag keine rückwirkende Änderung vorsieht.

3

Nach dem Einigungsvertrag ist das Jugendgerichtsgesetz auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangene rechtswidrige Taten anzuwenden; dadurch kann Jugendstrafrecht oder die Anordnung des Nichteintritts von Nebenfolgen nach JGG in Betracht kommen.

4

Wenn ein Urteil aufgehoben wird und die Strafhöhe neu zu bestimmen ist, darf die neu festzusetzende (Gesamt-)Freiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO die zuvor verhängte Freiheitsstrafe nicht übersteigen.

5

Ist wegen eines angefochtenen Urteils offen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, muss das neu erkennende Gericht die Möglichkeit erhalten, ein JGG-konformes Urteil zu erlassen; insoweit sind im Jugendverfahren bestimmte belastende Nebenfolgen (z. B. Schadenersatz) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 81 JGG).

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 17. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Ralph Günter ████, geboren am ████ 1970 in [REDACTED], zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. August 1990 in den Aussprüchen über - die Freiheitsstrafe, - die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte sowie - die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Schwester des Getöteten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung (§ 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren (Hauptstrafe gemäß § 64 Abs. 1 StGB-DDR) verurteilt und ihm nach § 58 StGB-DDR die staatsbürgerlichen Rechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es ihn gemäß §§ 330, 339 Abs. 1 ZGB-DDR zur Leistung von Schadenersatz – teils in bestimmter Höhe, teils dem Grunde nach – verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte (nach der damals für ihn geltenden Vorschrift des § 288 Abs. 1 Nr. 2 StPO-DDR) form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages (i. d. F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zum Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – BGBl. II S. 885) und Übergang des Verfahrens als Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt (vgl. Anlage I, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. y, Nr. 2 Buchst. i des Einigungsvertrages).

Das Rechtsmittel hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die beanstandete Verlesung und Verwertung nichtrichterlicher Protokolle zur Zeit der Hauptverhandlung gemäß § 224 Abs. 2 StPO-DDR zulässig war und diese Vorschrift durch den Einigungsvertrag nicht rückwirkend geändert wurde.

II.

1. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet.

Das Gericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Tatbestände der Körperverletzung gemäß § 223 StGB (§ 115 Abs. 1 StGB-DDR) durch Schlagen und Treten des Tatopfers sowie des – auf Grund nachfolgenden Entschlusses begangenen – Mordes gemäß § 211 StGB (§ 112 Abs. 1 StGB-DDR) durch Erdrosseln des Tatopfers zur Verdeckung der vorausgegangenen Körperverletzung festgestellt.

2. a) Jedoch hat der Strafausspruch (Freiheitsstrafe und Zusatzstrafe der Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte) keinen Bestand. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Das Tatgericht konnte ihn nur nach dem damals in der DDR für Personen ab 18 Jahren allein geltenden Erwachsenenstrafrecht beurteilen. Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchst. f § 1 Abs. 1) ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten anzuwenden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Das Gesetz eröffnet somit dem Gericht auch für den Angeklagten die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden oder bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 JGG den Nichteintritt der Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB anzuordnen. Damit sind die Aussprüche über die erkannte Freiheitsstrafe und die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte aufzuheben. Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatgerichts in den Strafzumessungserwägungen, nach denen die Tat des Angeklagten „Ausdruck seiner noch sehr ungefestigten Persönlichkeit“ ist, kann die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommen.

b) Der Senat weist das neu erkennende Tatgericht darauf hin, dass im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gemäß § 2 Abs. 3 StGB für die vorsätzliche Körperverletzung die in § 115 Abs. 1 StGB-DDR bestimmte Strafrahmenobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe und für Mord die Strafrahmenuntergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 112 Abs. 1, § 40 Abs. 1 StGB-DDR; insoweit auch § 106 Abs. 1 JGG) gelten.

Wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO darf die neu festzusetzende (Gesamt-)Freiheitsstrafe die aufgehobene (Haupt-)Strafe von dreizehn Jahren nicht übersteigen.

3. a) Auch der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz muss aufgehoben werden.

Mit der am 22. August 1990 eingelegten Berufung hat der Angeklagte das Urteil insgesamt angefochten; sie erfasste auch den Ausspruch über die genannte Verpflichtung (§ 310 StPO-DDR). Mit dem nachgereichten und zu berücksichtigenden Berufungsantrag (§ 288 Abs. 5 StPO-DDR) hat er die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs, Freispruch von der Mordanklage und Änderung des Strafausspruchs begehrt. Eine Beschränkung dahin, dass die anderen Teile des Urteilsspruchs nicht angefochten sein sollen, ist diesem Antrag auch in Verbindung mit der Begründung nicht mit Sicherheit zu entnehmen. So bleibt in dem Antrag der Ausspruch über die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte unerwähnt; seine Aufhebung war aber offensichtlich mitangestrebt, weil er gemäß § 58 Abs. 1 StGB-DDR nur bei Verurteilung wegen Mordes (und hier nicht in Betracht kommenden anderen Delikten) zulässig war. Die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts, die der Angeklagte beseitigt haben will, ist aber auch die Grundlage für die Verurteilung zum Schadenersatz. In der Revisionsbegründungsschrift vom 5. November 1990 hat der Angeklagte uneingeschränkt Urteilsaufhebung beantragt und im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts konkret die Verurteilung wegen Mordes beanstandet.

b) Nach Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs über die Zusatzstrafe) ist bei der gegebenen Sachlage offen, ob in der neuen Hauptverhandlung Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht schließt § 109 i. V. m. § 81 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 StPO) aus. Zwar steht § 81 JGG im Abschnitt über das Jugendstrafverfahren. Jedoch hat die Vorschrift auch einen sachlich-rechtlichen Gehalt. Sie untersagt einen den Angeklagten belastenden Ausspruch über Verpflichtung zum Schadenersatz im Strafverfahren, offensichtlich aus der Erwägung des Gesetzgebers, dass der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes Vorrang vor den Interessen des Geschädigten haben soll und zivilrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel dem vorrangigen Anliegen abträglich sein werden (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 81 Rdn. 2; Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 81 Rdn. 4; Brunner, JGG 8. Aufl. § 81 Rdn. 1). Überdies ist das Jugendgerichtsgesetz – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – insgesamt auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anzuwenden. Die damit eröffnete Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht bedeutet aber, dass in diesem Falle auch nur auf die Rechtsfolgen erkannt werden darf, die das Jugendgerichtsgesetz zulässt, somit nicht auf Leistung von Schadenersatz. Deshalb kann sich das Revisionsgericht, wenn – wie hier – auch dieser Teil des Urteils angegriffen ist, nicht auf die Prüfung beschränken, ob der Ausspruch nach dem zur Zeit der Hauptverhandlung am Tatort geltenden Recht fehlerfrei getroffen wurde. Vielmehr muss das neu erkennende Gericht die Möglichkeit erhalten, ein den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechendes Urteil zu erlassen.

Herdegen Maier Gollwitzer

RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.

Herdegen
Schafer
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