Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im BtM-Handel aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/88
Datum
18.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Zentrales Problem war, dass die Strafkammer ihre Überzeugung nicht auf bewiesene Tatsachen, sondern auf Vermutungen stützte. Der BGH hob das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Mängel auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; bei weiterem Feststellungsmangel komme eine Verurteilung wegen Erwerbs in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Schuldspruch muss die Überzeugung des Tatrichters auf bewiesenen Tatsachen beruhen; Vermutungen und bloße Verdachtsmomente genügen nicht als Tatsachenbasis.

2

Das bloße Wissen um das Handeltreiben eines Dritten begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eigenes Handeltreiben des Beschuldigten.

3

Die Menge einer aufgefundenen Betäubungsmittelmenge und ein günstiger Einkaufspreis sind für sich genommen keine durchgängigen Indizien für Handeltreiben; alternative Erklärungen (z. B. Eigenverbrauch, Vorratseinkauf) sind zu prüfen.

4

Früheres Handeltreiben kann Indizwirkung haben, ersetzt aber nicht den Erfordernis eines nachgewiesenen aktuellen Tatbeitrags.

5

Ist bei mehrfachem Tatvorwurf (z. B. Handeltreiben und Einfuhr) die Verurteilung wegen eines Tatbestands aufgrund mangelhafter Sachwürdigung nicht tragfähig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache ggf. zur erneuten Feststellung oder zur Berücksichtigung eines geringeren Delikts (z. B. Erwerb) zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 4. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 614/88 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren Rainer Hermann am ███████ 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen – tateinheitlich mit Einfuhr begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nicht bestehenbleiben, weil insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht frei von sachlich-rechtlichen Mangeln ist.

Die Kammer ist zwar davon „überzeugt“, dass der Angeklagte das Rauschgift in Holland auch zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hat. Sie gründet diese Überzeugung jedoch nicht auf bewiesene Tatsachen, sondern ausschließlich auf Vermutungen und Verdachtsmomente. Das ist rechtsfehlerhaft: Die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten kann die für einen Schuldspruch erforderliche Tatsachengrundlage nicht ersetzen (vgl. z. B. Hirxthal in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 45 zu § 261; BGHR StPO § 261, Vermutung 1).

Im Einzelnen geben die Erwägungen der Strafkammer Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Das bloße Wissen des Angeklagten um das Handeltreiben seines Begleiters besagt nichts dafür, dass er auch selbst Handel getrieben hat. Die im Urteil mitgeteilte Auffassung der Kammer, das „Bunkern“ eines so großen Vorrats, wie ihn der Angeklagte kaufte, sei in der Drogenszene „unüblich“, ist nicht mit Tatsachen belegt; die hier in Frage stehende Menge von 250 g Haschisch ist im Übrigen nicht so groß, dass schon im Hinblick hierauf Erwerb nur für den Eigenverbrauch ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich ist. – Durch den günstigen Einkaufspreis in Holland und die damit verbundene Kostenersparnis kann der – selbst Haschisch konsumierende – Angeklagte zum Erwerb für den Eigenverbrauch genauso angeregt worden sein wie zum Handeltreiben; mit diesem wesentlichen Umstand setzt sich die Kammer überhaupt nicht auseinander. – Früheres Handeltreiben des Angeklagten schließlich mag ein die Überzeugungsbildung unterstützendes Indiz dafür sein, dass der Angeklagte auch jetzt Handel getrieben hat: Der hierfür erforderliche Nachweis ist damit jedoch nicht erbracht.

Da der Angeklagte wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist – die Einfuhr wird von der Revision nicht in Frage gestellt –, muss das Urteil wegen des dargelegten Sachmangels in vollem Umfang aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass, falls wiederum keine ausreichenden Feststellungen zum Handeltreiben getroffen werden können, die Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und in Tatmehrheit – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommt.

MaierHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im BtM-Handel aufgehoben und zurückverwiesen — Themis