Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt – Revision wegen versäumter Frist in Untersuchungshaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/87
Datum
18.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Aachen. Das BGH lehnt den Antrag ab, weil der Antrag unvollständig war (fehlende Angaben zum Wegfall des Hindernisses) und der Angeklagte schuldhaft handelte, indem er das Revisionsschreiben erst am letzten Fristtag der JVA zur Weiterleitung übergab. Die Revision wird als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der StPO muss alle notwendigen Angaben enthalten; hierzu gehört insbesondere die Mitteilung des Zeitpunkts, in dem das Hindernis zum Fristwahrnehmen weggefallen ist.

2

Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Fristversäumnis schuldhaft verursacht hat; die Übergabe eines Rechtsmittelschreibens an die Justizvollzugsanstalt am letzten Tag der Frist kann ein schuldhaftes Verhalten darstellen.

3

Ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, bleibt ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und ist als solches zu verwerfen.

4

Bestehende Rechtsmittelbelehrung erhöht die Sorgfaltsanforderungen an den Fristenträger hinsichtlich rechtzeitiger Absendung des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 614/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Alfred, 1950 in A[REDACTED] (Ghana), zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1987 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. November 1987 ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 9. August 1987 hat der Angeklagte gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Band III Bl. 544).

a) Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen Angaben. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung des Zeitpunktes, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschlüsse vom 11. November 1986 - 2 StR 504/86; BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 37. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO § 45 Rdn. 6; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 Rdn. 15). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, daß sein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben vom 2. April 1987 (Band II Bl. 352), in dem er das Urteil vom 30. März 1987 (Band II Bl. 341, 343) angreift, erst am 9. April 1987 bei Gericht eingegangen ist (Band II Bl. 350, 352). Dieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte aus dem Schreiben des Landgerichts vom 8. Mai 1987 entnehmen konnte, daß die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden war (Band II Bl. 400, 407). Wann der Angeklagte dieses Schreiben erhalten hat – darüber ist aus den Akten nichts zu entnehmen – wurde in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht mitgeteilt.

b) Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet.

Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Sein an das Landgericht Aachen adressiertes Schreiben vom 2. April 1987 hat er erst am 6. April 1987 an die Justizvollzugsanstalt zur Weiterbeförderung (Begleitumschlag für abgehende Briefe – Band II Bl. 350) übergeben. Die Erklärung des Angeklagten, er habe sein Schreiben bereits am Morgen des 3. April 1987 zum Postweg gegeben, ist daher unrichtig. Der Begleitumschlag für abgehende Post trägt die Unterschrift des Angeklagten mit der Datumsangabe '4.04.1987'.

Da der Antragsteller die gewöhnliche Postlaufzeit von 1 Tag zwischen Abgabe an die Justizvollzugsanstalt und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen muß, handelt er schuldhaft, wenn er am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist das Schreiben, mit dem Revision eingelegt wird, der Justizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt. Rechtsmittelbelehrung war erteilt worden (Band II Bl. 343).

c) Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist die versäumt eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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