Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen lückenhafter Beweiswürdigung; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/86
Datum
10.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Begründet wurde dies mit widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung sowie der Missachtung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie Widersprüche oder Lücken enthält, die eine sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindern.

2

Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben ist der Zweifelssatz (in dubio pro reo) zugunsten des Angeklagten zu beachten; unaufgeklärte Zweifel können die Verurteilung ausschließen.

3

Der Tatrichter muss alle aus dem Urteil ersichtlichen, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung relevanten Umstände würdigen; das Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.

4

Wenn die Überzeugung maßgeblich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin beruht und deren Glaubwürdigkeit durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinträchtigt ist, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

5

Bei erneuter Verurteilung dürfen ungeklärte Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden; die Strafzumessung ist substantiiert und nicht in formelhaften Wendungen darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 21. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 614/86 in der Strafsache gegen R ██ den Schreiner Heinz Dieter geboren am ██ ██ ████ in ███ aus Bad Kreuznach wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Die Sachrüge hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung ist widersprüchlich, lückenhaft und lässt in einem wesentlichen Punkt den Grundsatz außer acht, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (Zweifelssatz).

Widersprüche und Unklarheiten stehen einer Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht entgegen und stellen daher einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (BGHSt 3, 213, 215; BGH VRS 35, 264; BGH NStZ 83, 277 und BGH NStZ 84, 17). Die rechtliche Prüfung ist auch nicht möglich, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist, insbesondere, wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen (BGHSt 14, 162, 164; 15, 1, 3; VRS 53, 110 und VRS 62, 39, 40).

1. Ein erheblicher Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt insoweit vor, als die Strafkammer einerseits anführt, „dass die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihre früheren ihr vorgehaltenen Aussagen im Randgeschehen nicht übereinstimmen.“ Andererseits legt die Kammer dar, dass die Zeugin „früher von einer Gewaltanwendung beim ersten Verkehr nichts erzählt hat“, dass „von Mundverkehr erstmals in der Hauptverhandlung die Rede“ war, dass sie den Zeitraum von früher Frühjahr 1983 bis Anfang 1984 auf „Beginn schon Mitte 1982 und Ende Herbst 1984“ ausdehnte und, dass sie, während sie früher erklärte, der Verkehr habe stets im Haus des Angeklagten stattgefunden, in der Hauptverhandlung auf Vorhalt sich auch an einen Verkehr im Wohnwagen in der ██████████ █████ entsinnen konnte.

Die starken Abweichungen der Angaben der Zeugin betreffen nicht nur Ort und Zeit, sondern auch unmittelbar Art und Weise (mit Gewalt, Mundverkehr) der Tatausführung und damit den Kern der Aussage. Dies kann nicht als Randgeschehen eingeordnet werden. Es liegt ein Widerspruch vor, hervorzuheben, dass die Heike S_____ (UA S. 6) jedenfalls im Kern keinerlei widersprüchliche Angaben gemacht hat. Es handelt sich keineswegs lediglich um Ergänzungen in der Aussage, sondern um wesentliche Anderungen.

Eine Lücke in der Beweiswürdigung liegt insofern vor, als 2. die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Heike S_____ anführt (UA S. 6 unten), sie habe auf den Zeugen B_____ bedrückt gewirkt; wenn sie den Angeklagten laufend verführt hatte, sei kaum nachzuvollziehen, dass sie dann bedrückt wirkte. Da aus dem Urteil ersichtlich ist, dass der Zeuge █████████ seit 1983 befreundet ist (UA S. 3), hätte die Kammer als naheliegenden Umstand für die Bedrücktheit der Zeugin Heike S_____ gegenüber dem Zeugen ███████

auch würdigen müssen, dass sie aus Scham gegenüber diesem bedrückt war. Der Tatrichter muss sich mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH VRS 53, 110).

Die Strafkammer hat auf UA S. 7 und 8 ausgeführt: 3. „Soweit die Zeugin Heike S_____ in der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten bestätigt hat, ein Geschlechtsverkehr habe im Wohnwagen in der ███████ stattgefunden, ist offen geblieben, ob die Heike den Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu schlafen (so die Zeugen Lydia und Helmut ████████) oder ob sich das so ergab (so die Zeuginnen Heike und Rosemarie R_____). Beide Versionen sind gleichermaßen glaubhaft.“

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht beachtet hat. Der Zweifelssatz gilt jedenfalls auch für Umstände, die für die Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweismittels bedeutsam sind (BGH Urteil vom 17. September 1986 – 2 StR 317/86). Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der entscheidenden Belastungszeugin hätte die Strafkammer hier zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass Heike den Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu

schlafen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dann der Beweiswert ihrer Aussage verringert worden wäre und die Kammer zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer im Anschluss an die oben zitierten Ausführungen darzulegen versucht, dass auch eine derartige Äußerung der Zeugin am Ergebnis nichts ändern würde. Denn diese Ausführungen weisen einen rechtsfehlerhaften Widerspruch auf, der belegt, dass die Strafkammer in Wirklichkeit nicht einmal in der hypothetischen Argumentation zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die Zeugin Heike ihn aufgefordert hat, mit im Wohnwagen zu schlafen.

Die Auffassung der Strafkammer, die Angabe „sie habe den Angeklagten aufgefordert, mit im Wohnwagen zu schlafen“, stehe nicht im Widerspruch zu der Angabe „das ergab sich so“ ist fehlerhaft. Die Kammer hat nicht berücksichtigt, dass im ersteren Fall die Initiative von der Zeugin ausging, worauf es hier bei der Beweiswürdigung entscheidend ankommt, sodass ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Angaben besteht.

Da die oben genannten rechtsfehlerhaften Erwägungen die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin betreffen, auf deren Aussagen das Landgericht seine Überzeugung zum großen Teil gestützt hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird das richtige Geburtsdatum der Zeugin Heike █████████ (30. Mai 1968 und nicht 30. Mai 1965) festzustellen haben; er wird zu erwägen haben, ob er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sachverständigen Rates bedarf und er wird – wenn er erneut zu einer Verurteilung gelangt – zu beachten haben, dass ungekärte Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen und dass die Strafzumessungs— erwägungen sich nicht in formelhaften Wendungen erschöpfen dürfen.

Dem schließt sich der Senat an.

MaierMüllerTheune
MeyerGollwitzer