Treffer
BGH Beschluss

Beginn der Frist des §60 Abs.3 Nr.1 BZRG bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 614/72
Datum
11.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Diebstahls ein; der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, welche Vorstrafen bei der Strafzumessung verwertet werden dürfen und welcher Zeitpunkt für die Frist des §60 Abs.3 Nr.1 BZRG maßgeblich ist. Der Senat entschied, dass nur ins Zentralregister überführte Eintragungen verwertet werden dürfen und die Frist bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung mit dem ersten Urteil zu laufen beginnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur zu Lasten des Verurteilten verwertet werden, wenn die entsprechenden Eintragungen in das Zentralregister überführt sind (§§ 60, 61, 49 Abs. 1 BZRG).

2

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe beginnt die für § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG maßgebliche Zehnjahresfrist mit dem ersten Urteil, das in die spätere Gesamtstrafe einbezogen wird.

3

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist der Verurteilte so zu behandeln, als wäre die Gesamtstrafe bereits im ersten Urteil ausgesprochen worden; der Zeitpunkt der späteren Gesamtstrafenbildung darf nicht zu einer Benachteiligung führen.

4

Die Auslegungsgrundsätze der Übergangs- und Tilgungsvorschriften des BZRG (§§ 34, 45) sind auf § 60 BZRG übertragbar, um zufallsbedingte Unterschiede in der registerrechtlichen Behandlung zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 614/72 in der Strafsache gegen ██████ ██ den Handelsvertreter Hans, geboren █████ █████ in █████████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1973 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer alle acht Vorstrafen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet (UA S. 22, 6 f.). Dazu wäre sie nur berechtigt gewesen, wenn die Eintragungen über diese Strafen sämtlich aus dem früheren Strafregister in das Zentralregister übernommen worden wären (§§ 60, 61, 49 Abs. 1 BZRG). Hinsichtlich der im Urteil unter a) bis f) aufgeführten Strafen ist das jedoch nicht der Fall. Denn jede von ihnen erfüllt die Voraussetzungen einer der Nummern des § 60 Abs. 1 BZRG.

Allerdings hat das Amtsgericht in Höxter nach den Feststellungen der Strafkammer durch Beschluss vom 7. August 1962, also innerhalb der Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe in Höhe von zehn Monaten und drei Wochen Gefängnis gebildet. Diese Strafe, in welche die Einzelstrafen aus einer am 14. Dezember 1961 erkannten Gesamtstrafe von zehn Monaten und eine am 11. Januar 1962 verhängte weitere Strafe von einem Monat Gefängnis einbezogen wurden, fällt jedoch nicht unter die genannte Vorschrift und ist daher nicht geeignet, die sich aus § 60 Abs. 2 BZRG ergebende Vergünstigung auszuschließen.

Die Frage, ob es für die Anwendung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG genügt, dass der Betroffene innerhalb der Zehnjahresfrist zu einer Gesamtstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist (so BayObLG NJW 1972, 2010 und OLG Hamm NJW 1973, 67), oder ob eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen dieses Maß übersteigen muss, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man der ersten Meinung folgt, sind die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben.

Für eine Gesamtstrafe, in die eine oder mehrere im Strafregister eingetragene frühere Verurteilungen einbezogen worden sind, beginnt die Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG nämlich bereits mit dem ersten Urteil zu laufen. Das erste Urteil ist hier am 14. Dezember 1961, also mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes, ergangen.

Die Behandlung nachträglich gebildeter Gesamtstrafen ist in § 60 BZRG zwar nicht ausdrücklich geregelt. Der Wille des Gesetzgebers lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit den Vorschriften über die Berechnung der Fristen für die Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und für die Tilgung einer Eintragung (§ 45 Abs. 1 i. V. m. § 34 BZRG) entnehmen. In beiden Fällen bleibt der Tag des ersten Urteils auch maßgebend, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet wird, wobei es gleichgültig ist, ob dies nach § 76 StGB oder nach § 460 StPO geschieht (Götz, Bundeszentralregistergesetz, § 34 Anm. 5). Dem liegt das Bestreben zugrunde, einen Verurteilten nicht dadurch zu benachteiligen, dass in der ersten gegen ihn geführten Verhandlung nicht alle von ihm begangenen Taten abgeurteilt worden sind. Er soll deshalb so behandelt werden, als wäre die später gebildete Gesamtstrafe schon im ersten Urteil ausgesprochen worden. Auf diese Weise wird die registerliche Behandlung von Gesamtstrafen unabhängig gemacht von den Zufälligkeiten, die häufig den Zeitpunkt ihres Ausspruchs bestimmen.

Der Gedanke, der für die zwingende Regelung in den §§ 34, 45 Abs. 1 BZRG maßgebend war, beansprucht Geltung auch für die insoweit unvollständigen Übergangsbestimmungen in § 60 BZRG. Auch hier wäre es ungerecht, den Eintritt der Rechtsfolgen der Vorschrift bei Gesamtstrafen dem Zufall zu überlassen, der einmal zur Aburteilung aller Straftaten in einem und demselben Urteil und in anderen Fällen zu nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB oder § 460 StPO führt. Für § 60 Abs. 2 BZRG hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht daraus gefolgert, dass der Lauf der für die Nichtübernahme von Eintragungen in das Zentralregister maßgebenden Frist bereits mit dem ersten Urteil beginnt (NJW 1973, 68). Der Senat schließt sich dem an. Für die Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, die für den Ausschluss der Vergünstigung des Absatzes 2 maßgebend ist, kann nichts anderes gelten.

SchumacherKirchhofSchauenburg
WillmsMeyer
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