BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwerfung der Unbestraftheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 614/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bisherige Unbestraftheit des Täters darf bei der Strafzumessung nicht pauschal ausgeschlossen werden; sie kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Die Verwerfung der Unbestraftheit als von vornherein bedeutungslos stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufhebt.
Erfolgt die Revision mit Erfolg hinsichtlich der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, alle für eine mildere Beurteilung relevanten Umstände vorzubringen; ein Geständnis kann die Vernehmung belasteter Zeugen entbehrlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 4. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus den Bundesbahnarbeiter Josef Johann W., geboren am ██ 1934 in █, wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. August 1967 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafkammer spricht der bisherigen Unbestraftheit allgemein jegliche Bedeutung für die Strafzumessung ab, „da diese selbstverständlich von jedem Bürger erwartet wird und daher auch nicht im Falle der ersten Straffälligkeit besonders honoriert werden kann“. Diese Ansicht ist rechtlich nicht haltbar; es genügt, auf die Entscheidungen RG HRR 1936, 412; 1937, 1062; BGHSt 8, 186, 188 hinzuweisen.
Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, auch andere nach seiner Ansicht für eine mildere Beurteilung sprechende Umstände vorzutragen. Hierzu könnte das Geständnis gehören, weil dadurch das Kind nicht mehr über die Vorgänge vernommen zu werden brauchte.
| Baldus | Müller | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Neifer |