Entpflichtung wegen längerer Erkrankung und Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 614/25
- Datum
- 29.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290526B2STR614.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nach §143a Abs.2 S.1 Nr.3 Alt.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn gesundheitliche Gründe eine Wahrnehmung von Gerichtsterminen auf unabsehbare Zeit verhindern und dadurch eine angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist.
Ein ärztliches Attest kann als geeigneter Nachweis für die längerfristige Unfähigkeit des Verteidigers dienen, an anberaumten Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen.
Ist eine Entpflichtung geboten, ist zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ein geeigneter Ersatzverteidiger beizuordnen; hierbei kann der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt werden, insbesondere wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Mai 2026, Az: 2 StR 614/25, Beschluss
vorgehend LG Köln, 24. Juni 2025, Az: 322 KLs 5/25
Tenor
Auf Antrag des Pflichtverteidigers wird Rechtsanwalt Dr. G. aus K. entpflichtet und dem Angeklagten stattdessen Rechtsanwalt H. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 3. Juni 2026 terminiert.
Dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Entpflichtung war zu entsprechen. Ihre Rechtfertigung findet die beantragte Entscheidung in § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO. Aufgrund der von ihm in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2026 mit ärztlichem Attest belegten längerfristigen Erkrankung ist er gesundheitlich nicht in der Lage, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine und somit auch den anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Senat wahrzunehmen. Damit ist eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54, 55 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020 - 4 Ws 59/20, NStZ 2021, 190 Rn. 7).
Zugleich war der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. aus K., zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs beizuordnen. Dies entspricht dem Wunsch des Angeklagten.
| Zeng | |