Verwerfung von Antrag auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/95
- Datum
- 08.12.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim zuständigen Revisionsgericht eingeht.
Eine verspätete Eingabe bei einem unzuständigen Gericht heiligt die Fristwahrung für den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass der Antrag innerhalb der dortigen Frist gestellt wird und der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein.
Die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses macht dem Betroffenen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt und bestimmt damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 20. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 613/95
vom 8. Dezember 1995
in der Strafsache gegen ██████████████████████ geborenen am ██ 1974 in ██ (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft, Rizvi Mohammed R███ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **8. Dezember 1995
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 20. März 1995 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das am 20. März 1995 in seiner Abwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schreiben vom 7. April 1995, beim Landgericht eingegangen am 11. April 1995, Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 2. Juni 1995, dem Angeklagten zugestellt am 22. Juni 1995, als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem an das Oberlandesgericht Frankfurt adressierten Schreiben vom 22. Juni 1995. Dort ist es am 30. Juni 1995 und beim Landgericht Hanau am 27. Juli 1995 eingegangen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 22. Juni 1995 gestellt worden ist. Er war bereits verspätet bei dem unzuständigen Oberlandesgericht eingegangen. Im Übrigen wäre er auch unbegründet, weil die Revisionseinlegungsfrist versäumt war und die Verwerfung der Revision durch das Landgericht zu Recht erfolgt ist.
Das Schreiben des Angeklagten kann auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Der Angeklagte hatte mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erlangt. Im Übrigen ist weder ausreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
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