Aufhebung der Verurteilung: Unzureichende Feststellungen zur Täterschaft bei Haschischfund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/89
- Datum
- 12.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens müssen konkrete Feststellungen zu den Beweggründen des Täters, seiner Vorstellung von Menge und Qualität sowie seinem Verwertungswillen getroffen werden; bloße Umstände der Abholung genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Kann nicht hinreichend geklärt werden, ob sichergestellte Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch oder zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, ist der Schuldumfang unzureichend bestimmt und die pauschale Zuschreibung der gesamten Menge unzulässig.
Die Annahme eines besonders schweren Falls bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; die bloße Bezugnahme auf die erhebliche Gesamtmenge ohne Prüfung des individuellen Beteiligungsgrades und der Bestimmungsabsicht reicht nicht aus.
Bei der Strafzumessung sind die zu erwartenden Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft zu berücksichtigen (§46 Abs.1 Satz2 StGB); für die Anwendung des §56 Abs.2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 613/89
in der Strafsache gegen Stefan C., geboren am ██ 1963 in ███, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte, der als Kurier mit 1.951 g Haschisch (THC-Gehalt: 13,8 g) festgenommen worden war, den Beamten die als Depot vorgesehene, zwischen Sträuchern gelegene Stelle gezeigt. Die Beamten legten dort die für den Transport benutzte Tüte mit Steinen von entsprechendem Gewicht ab und observierten die Stelle. Kurz danach erschien der Angeklagte und begab sich unter Anwendung von Vorsichts- und Täuschungsmaßnahmen zu dem Depot. Er nahm die Tüte auf und suchte, nachdem er den Inhalt gesehen hatte, weiter nach dem von ihm dort vermuteten Rauschgift.
Diese Feststellungen berechtigten die Strafkammer zu der Schlussfolgerung, der Angeklagte sei entgegen seiner Einlassung nicht zufällig, sondern absichtlich zum Zweck der Abholung des Rauschgifts zu dem Depot gekommen. Sie sind jedoch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben. Denn über seine Beweggründe, über seine Vorstellungen von Menge und Qualität des Rauschgifts sowie darüber, ob er es selbst verwerten oder gegen Belohnung oder bloßen Unkostenersatz nur für einen anderen abholen wollte, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen.
Unter diesen Umständen war die Erörterung geboten, ob er als Täter oder lediglich als Gehilfe gehandelt hat. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung, „aus der Menge des sichergestellten Rauschgifts (folge) zweifelsfrei, dass diese – zumindest teilweise – zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt“ gewesen sei (UA Bl. 17), ergeben hierzu nichts.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Haschischkonsument war und nach dem Ergebnis der Urinprobe auch vor der Festnahme Haschisch konsumiert hatte (UA Bl. 10, 11, 15). Damit bleibt die – auch in den oben wiedergegebenen Ausführungen zum Ausdruck gebrachte – Möglichkeit offen, dass ein Teil des Rauschgifts zum Eigenverbrauch für den Angeklagten (und eventuell andere Beteiligte) bestimmt war.
Zu dem von ihr angenommenen Verhältnis der beiden Anteile hat sich die Strafkammer nicht geäußert. Schon aus diesem Grund ist der Schuldumfang nicht ausreichend bestimmt.
Außerdem hat die Strafkammer die Einstufung der Tat als besonders schweren Fall im Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen damit begründet, „dass bereits die erhebliche Menge des verteilten Rauschgifts mit einem Wirkstoffgehalt von 138,44 g gegen ein Abweichen vom Regelstrafrahmen“ spreche (UA Bl. 18). Sie hat dem Angeklagten also, was auch dem Schuldspruch zu entnehmen ist, Handeltreiben mit der gesamten sichergestellten Haschischmenge angelastet.
Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Im neuen Urteil müssen die Erwägungen zum Strafmaß erkennen lassen, dass das Gericht die Wirkungen berücksichtigt hat, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 1.
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