BGH: Kein „Gebrauchen“ gefälschter Wechsel durch bloßen Hinweis; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/88
- Datum
- 25.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein „Gebrauchen“ einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Urkunde demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann.
Bloße Hinweise auf die Existenz einer Urkunde und mündliche Angaben zu deren Inhalt, ohne Vorlegen, Aushändigen oder sonstiges Ermöglichen der Wahrnehmung der Urkunde selbst, erfüllen den Tatbestand des Gebrauchens nicht.
Die Hinterlegung einer gefälschten Urkunde bei einem Notar stellt kein Gebrauchen gegenüber dem vermeintlich Getäuschten dar, wenn die Urkunde dadurch nicht in dessen Machtbereich gelangt und der Notar nicht dessen Empfangsbote oder Bevollmächtigter ist.
Die Einschaltung einer in die Fälschung eingeweihten („bösgläubigen“) Mittelsperson erfüllt den Tatbestand des Gebrauchens nicht, weil es an einer Täuschung über die Echtheit der Urkunde gegenüber dieser Person fehlt.
Für eine versuchte Urkundenfälschung durch beabsichtigtes Gebrauchen muss der Vorsatz darauf gerichtet sein, die gefälschte Urkunde dem zu Täuschenden in wahrnehmbarer Weise zugänglich zu machen; fehlt ein solcher Vorsatz, scheidet eine Verurteilung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Februar 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Berthold Theo B. aus F., geboren am ███ 1938 in █████████████████, wegen versuchten Betrugs.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1988, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten, der Angeklagte persönlich, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte stand über seinen Bekannten ██████ in Kontakt zu einem gewissen ████████. ████████ besaß 10 Wechsel, ausgestellt über insgesamt 2,8 Mio. DM, gezogen auf das Autohaus ██████████, versehen mit gefälschten Unterschriften des Seniorchefs, Heinrich ███████. ████████ hatte vor, diese Wechsel zu Geld zu machen.
Nachdem Heinrich ███████ verstorben war, setzte sich der Angeklagte mit dessen Sohn, G. █████████████, in Verbindung. Am 23. September 1985 kam es zur ersten Zusammenkunft. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen █████████████, ein Herr ███ aus Wiesbaden habe ihm einen vom Vater des Zeugen unterschriebenen Wechsel über 2,8 Mio. DM angeboten, der über eine Freundin des Verstorbenen an ihn gelangt sei. Der Zeuge █████████████ zeigte sich äußerst überrascht, war bestürzt und sah die Existenz der Firma bedroht. Er schöpfte jedoch im Verlauf der Unterredung Verdacht, es mit einem Betrüger oder Erpresser zu tun zu haben. Der Angeklagte ließ sich bei diesem Gespräch eine Unterschrift des Vaters zeigen.
Am Nachmittag trafen sich der Angeklagte und der Zeuge █████████████ erneut. Der Angeklagte beschrieb seinem Gesprächspartner die angebliche Freundin des Vaters; er behauptete, es sei dessen Absicht gewesen, sich mit der Freundin nach Spanien abzusetzen, deshalb habe er ihr einen oder mehrere Wechsel gegeben. Der Angeklagte stellte die Gefahren heraus, die wirtschaftlich der Firma und persönlich der Witwe des Vaters drohten, falls es zur Wechselvorlage bei einer Bank komme. Zugleich erklärte er, dass er die Kriminalpolizei informiert habe und die Wechsel sicherstellen wolle.
Noch am selben Tag bekam der Angeklagte bei einem Treffen mit █████ und █████ einen der gefälschten Wechsel gezeigt. Die auf dem Wechsel angebrachte Firmenstempelung wich deutlich von derjenigen ab, die er bei dem Zeugen ██████ gesehen hatte. Der auf dem Wechsel angebrachte Firmenstempel entsprach vom Aussehen her dem eines Kinderspielzeugkastens; Telefonnummer und Adresse der Firma fehlten.
Am 24. September 1985 erschien der Angeklagte verabredungsgemäß ein drittes Mal bei dem Zeugen █████████████, sprach mit diesem und dem ebenfalls hinzugezogenen Zeugen ██████████████. Dabei gab er an, 10 Wechsel gesehen zu haben, behauptete, die Unterschrift sei mit derjenigen, die er am Vortage gesehen hatte, identisch. Seine Frage, ob die Firma die Wechselsumme verkraften könne, wurde verneint. Daraufhin erklärte er, dass er die Wechsel für etwa 20 %, nämlich 600.000 DM Nennwert, kaufen könne. Als seine Gesprächspartner die Zahlung dieses Betrags ablehnten, sagte er, es gehe ihm um die Sicherstellung der Wechsel. Er habe mit Polizei und Staatsanwaltschaft gesprochen. Der schnellste Weg sei der, die Wechsel bei einem Notar zu hinterlegen. Dieser müsse – der Wahrheit zuwider – die Einzahlung der Kaufsumme bestätigen. Ihm gegenüber sollten ██████████ und ██████ als angebliche Käufer auftreten. Bei der Übergabe solle dann die Kriminalpolizei die Wechsel sicherstellen und die Verkäufer festnehmen. Wiederum wies der Angeklagte auf den Skandal hin, der zu erwarten sei, falls die Wechsel einer Bank vorgelegt würden. Gleichwohl blieben die Zeugen █████████████ und ██████████████ bei ihrer ablehnenden Haltung. Daraufhin erklärte der Angeklagte, es sei kein Problem, die Wechsel mit 10 % ihres Nennwerts in Luxemburg zu Geld zu machen; doch wolle er bei der Sicherstellung mitwirken. Zur Deckung seiner Unkosten einschließlich der Notargebühren benötige er allerdings 1 % der Wechselsumme, also 28.000 DM. Die Gesprächspartner verabredeten sodann ein weiteres Treffen für den folgenden Tag.
Am 25. September 1985 erschienen der Angeklagte und ███ bei dem Notar ███ in █████████. ███ übergab dem Notar die Wechsel. Der Angeklagte erklärte, ███ verkaufe die Wechsel für Dritte. Er vereinbarte mit dem Notar, dass die Wechsel am 26. September 1985 um 11.00 Uhr (an den oder die Käufer) zu übergeben seien.
Danach traf er – wie verabredet – wiederum mit den Zeugen █████████████ und ██████████████ zusammen. Er legte ihnen einen Zettel mit den Fälligkeitsterminen der Wechsel vor und erwähnte erneut den der Firma und der Witwe des Vaters drohenden Skandal. Er erklärte, die Notarkosten beliefen sich auf 6.000 DM; vor der für den folgenden Tag vereinbarten Übergabe der Wechsel bei dem Notar müssten ihm, dem Angeklagten, die zur Deckung der Unkosten bestimmten 28.000 DM übergeben werden.
Der Angeklagte wurde hierauf von einem im Nebenraum anwesenden Kriminalbeamten festgenommen.
III.
Mit Recht hat das Landgericht das hiernach festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als versuchten Betrug und nicht auch als vollendete oder versuchte Urkundenfälschung gewertet.
Der Angeklagte hat die Wechsel nicht selbst gefälscht; deshalb steht lediglich in Frage, ob er sie im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB „gebraucht“ oder von ihnen Gebrauch zu machen versucht hat. Beides ist zu verneinen.
1. Vollendete Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens der Wechsel liegt nicht vor.
Eine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser sie wahrnehmen kann (RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.; RG HRR 1940 Nr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. § 267 Anm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto JuS 1987, 769).
Daran fehlt es.
Der Angeklagte hat die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma ███ weder ausgehändigt noch zur Einsichtnahme vorgelegt; ebensowenig hat er ihnen auf mittelbarem Wege – etwa durch Übergabe oder Vorzeigen von Fotokopien – die Wechsel zugänglich gemacht. Sein Verhalten gegenüber den Vertretern der Firma ███ erschöpfte sich darin, sie auf die Existenz dieser Urkunden hinzuweisen, mündlich einzelne Angaben über deren Inhalt zu machen, ihren Besitzer erst ███, dann den Notar zu bezeichnen und den „Hintergrund“ zu schildern. Das genügte nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Wer sich auf solche Tätigkeiten beschränkt, ohne dem zu Täuschenden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Urkunde selbst zu verschaffen, gebraucht die Urkunde nicht; er begeht ebensowenig Urkundenfälschung wie derjenige, der sich nur auf eine in seinem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne sie vorzulegen (RGRspr. 1, 513; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 76; Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 182).
Am Ergebnis ändert es nichts, dass der Angeklagte zusammen mit ███████ die Wechsel bei dem Notar hinterlegt hat. Dieser Vorgang stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein vollendetes Gebrauchmachen von den gefälschten Urkunden dar.
a) Die Hinterlegung der Wechsel eröffnete der Firma ███ oder ihren Vertretern nicht die Möglichkeit, von den Urkunden selbst Kenntnis zu nehmen. Die Wechsel gelangten hierdurch nicht in ihren Machtbereich. Der Notar war weder Empfangsbote noch Bevollmächtigter der Firma ███. Rechtliche Beziehungen verbanden ihn nur mit den Hinterlegern.
Der Angeklagte hatte den Notar auch nicht etwa ermächtigt, die Wechsel den Vertretern der Firma ███ vorzulegen, und diesen anheimgestellt, sie dort in Augenschein zu nehmen (vgl. Tröndle aaO Rdn. 175; auch RGRspr. 8, 319, 320). Die Übergabe der Wechsel an den Notar stellte mithin die Vertreter der Firma ██████ – was die Gelegenheit zur Wahrnehmung der Urkunden anbelangte – nicht besser. Die Möglichkeit, die Urkunden einzusehen, blieb ihnen vielmehr genauso verwehrt, wie es vor deren Hinterlegung der Fall gewesen war.
b) Auch gegenüber dem Notar hat der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Urkundenfälschung begangen. Wusste der Notar bei der Entgegennahme der aufzubewahrenden Wechsel, dass diese gefälscht waren, so ist ihm gegenüber kein Gebrauch von den gefälschten Urkunden gemacht worden. Der Angeklagte hat ihn dann nicht über die Echtheit der Wechsel getäuscht. Die Einschaltung einer in die Fälschung eingeweihten, also insoweit „bösgläubigen“ Mittelsperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens (RGSt 1, 230; RG JW 1922, 586; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 267 Anm. 36 a; Frank, StGB 18. Aufl. § 267 Anm. V b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 25; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 78).
Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über deren Echtheit zu täuschen und ihn – als „gutgläubige“ Mittelsperson – zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, dass es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma ███) ankam (RGSt 5, 437, 440 ff.; 59, 394; v. Olshausen aaO Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sämtlich aaO). Doch bieten die Feststellungen für eine solche Fallgestaltung keinerlei Anhalt. Für das Tatgericht lag die Annahme fern, dass der Notar, der die Wechsel zur Aufbewahrung erhielt, sich nach dem Willen des Angeklagten über deren Echtheit Gedanken machen sollte; wahrscheinlicher war, dass es dem Angeklagten nur darum ging, gegenüber den Vertretern der Firma ███ auf die Einschaltung eines Notars verweisen zu können, um damit den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Erklärungen über die Bewandtnis, die es mit den Wechseln habe, nach Möglichkeit zu verstärken.
2. Auch versuchte Urkundenfälschung kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob das Handeln des Angeklagten objektiv bereits in das Versuchsstadium gelangt war, fehlt es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters muss sich auf den Gebrauch der gefälschten Urkunde beziehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, dass der Angeklagte vorgehabt hatte, die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma ██████ in einer die Wahrnehmung ermöglichenden Weise zugänglich zu machen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände des Falles dagegen. Die Feststellungen bieten eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass es dem Angeklagten darum zu tun war, sein Ziel, Geld zu erlangen, allein durch Berufung auf das Vorhandensein der Wechsel und die Schilderung des angeblichen „Hintergrunds“ zu erreichen, ohne seinen Gesprächspartnern die Urkunden vorzulegen oder ihnen auf sonstige Weise Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Wechsel zu geben. In diese Richtung deutet bereits die Tatsache, dass er es vermied, den Zeugen █████████ und ██████ die Wechsel zu zeigen oder ihnen etwa durch Vorlage von Fotokopien eine genauere Vorstellung von ihrer Beschaffenheit zu vermitteln. Auch fällt auf, dass er ihnen zu keiner Zeit die Übergabe der Wechsel versprach, sondern stets nur erklärte, die Urkunden selbst „sicherstellen“ zu wollen. Darüber hinaus konnte er, wenn er sein Vorhaben verwirklichen wollte, kein Interesse daran haben, dass die Vertreter der Firma ██████ die Wechsel überhaupt zu Gesicht bekamen. Da es sich – wie ihm aus eigener Anschauung bewusst war – um eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung handelte, musste er damit rechnen, dass sie bei Vorlage der Wechsel zumindest vom Zeugen ███ sofort erkannt werden würde. Das hätte aber seinen Plan, von der Firma Geld zu erhalten, von vornherein zum Scheitern verurteilt und ihn zugleich als Betrüger entlarvt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lag es nahe, dass der Angeklagte den Vertretern der Firma ███ die gefälschten Wechsel weder zugänglich machen wollte noch ein solches Ergebnis, falls es als vorausbedachte Folge seines Verhaltens eintreten würde, billigend in Kauf nahm. Daher war – zumindest nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ – für eine Verurteilung auch wegen nur versuchter Urkundenfälschung kein Raum.
IV.
Das angefochtene Urteil weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist mithin zu verwerfen.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |