Revision verworfen: Mittäterschaft bei Einschmuggel durch Dritten; keine fortgesetzte Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/85
- Datum
- 29.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft nach § 30 BtMG kann auch vorliegen, wenn ein Beteiligter die Verbringung des Betäubungsmittels durch einen Dritten veranlasst und dadurch psychisch auf den Tatvollzug einwirkt.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen fortdauernden Gesamtvorsatz voraus; bei zeitlicher/sachlicher Trennung und Wechsel des Lieferanten liegen selbständige Tatkomplexe vor.
Revisionsrechtliche Angriffe, die sich auf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung und das Ermessen beschränken, sind unbehelflich, sofern keine gesetzlichen Fehler ersichtlich sind.
Ein formaler Rechtsmangel in der rechtlichen Einordnung führt nicht zur Änderung von Schuldspruch oder Strafmaß, wenn ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei richtiger Entscheidung mildere Strafen erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 613/85 in der Strafsache gegen 1. Jürgen Josef M., geboren am █ in ██, 2. Ulrich Volker V., geboren am ███ in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,
2. Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████████,
████████████ █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Anfang 1984 fassten die Angeklagten den Entschluss, ihre finanzielle Situation durch den Verkauf von Haschisch aufzubessern. Der Angeklagte ████████ erkundete eine Einkaufsmöglichkeit in Maastricht.
Im Januar oder Februar 1984 fuhren sie im Wagen des Angeklagten ███████████ dorthin. Während dieser im Fahrzeug wartete, suchte der Angeklagte M. den Verkäufer auf. Von ihm erhielt er 500 g Haschisch zum Preis von 3.000 hfl. Das Geld hatte sich der Angeklagte ████████ von seinem Vater geliehen. Da die Angeklagten Bedenken hatten, das Betäubungsmittel selbst in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen, vereinbarten sie mit dem Lieferanten, dass er den Transport des Stoffes über die Grenze übernehme und sich der Grammpreis deshalb um 1 hfl erhöhe. Die Hälfte des Kaufpreises zahlten sie sofort, den Rest am nächsten Tag, als ihnen das Haschisch auf einem Autobahnrastplatz in der Nähe von Kerpen durch den Verkäufer übergeben wurde. Einige Tage später bezogen sie von ihm unter den gleichen Bedingungen mindestens 600 g Haschisch. Bei dessen Aushändigung erklärte er ihnen, dass er nicht mehr bereit sei, wegen einer solchen (kleinen) Menge die Grenze zu passieren.
Der Angeklagte ███████████ machte daraufhin eine andere Einkaufsquelle in Heerlen (Niederlande) ausfindig. Etwa einen Monat nach dem zweiten in Maastricht getätigten Kauf fuhren sie zu dem neuen Lieferanten. Der Angeklagte ████████ blieb wiederum in seinem Pkw, während der Mitangeklagte die Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer führte. Er erwarb etwa 600 g Haschisch, das die Angeklagten selbst über die Grenze bringen wollten. Auf der Rückfahrt stieg der Angeklagte ████████ kurz vor der Grenze aus und schmuggelte das Rauschgift an den Kontrollen vorbei. Insgesamt unternahmen die Angeklagten innerhalb eines Monats drei solcher Einkaufsfahrten nach Heerlen. Bei jeder von ihnen erwarben sie ca. 600 g Haschisch, das sie selbst mitnahmen. Der THC-Gehalt dieser drei Lieferungen betrug 42 g, derjenige von dem in Maastricht bezogenen Haschisch insgesamt 22 g.
Die gekauften Betäubungsmittel setzten sie im Wesentlichen im Euskirchener Raum ab, zum Teil in größeren, aber auch in kleineren Quantitäten an verschiedene Abnehmer. Der Verkauf oblag in erster Linie dem Angeklagten ███████████.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt und Haschisch, das sichergestellt worden war, eingezogen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ████████ beanstandet außerdem das Verfahren.
Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Zu Unrecht macht der Angeklagte ███████████ geltend, über seinen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung seines Verteidigers sei nicht entschieden worden. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache entsprochen. Wie sich aus Bl. 21 UA ergibt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte alsbald nach seiner richterlichen Vernehmung dem Verteidiger gegenüber geäußert hat, er habe zu viele Fahrten angegeben.
Soweit sich der Angeklagte ████████ gegen die Beweiswürdigung wendet, erschöpft sich seine Begründung in unzulässigen Angriffen gegen das tatrichterliche Ermessen.
Unzutreffend ist das Revisionsvorbringen, die Feststellungen würden die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter der unerlaubten Einfuhr in den beiden ersten Fällen (jeweils Kauf in Maastricht) nicht rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hatten ihre mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht zum Inhalt, dass sie das Haschisch erst in der Bundesrepublik Deutschland von ihm erwerben wollten. Der Erwerbsakt erfolgte schon in den Niederlanden. Dort wurde der Kaufvertrag geschlossen und die Hälfte des Preises gezahlt. Nur weil die Angeklagten Angst davor hatten, das Rauschgift selbst über die Grenze zu bringen, legten sie Wert auf die Zusatzleistung des Lieferanten. Diese bestand nicht darin, dass er das Betäubungsmittel an ihren Wohnort brachte, sondern beschränkte sich darauf, das Haschisch am nächsten Tag über die Grenze bis zu einer günstig gelegenen Übergangsstelle an der Autobahn Maastricht-Köln zu transportieren. Obwohl der Verkäufer die Tathandlung des Verbringens über die Grenze vornahm, schloss das die Mittäterschaft der Angeklagten nicht aus. Sie erfordert nicht, dass jeder der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Als Täterbeitrag genügt die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen, so dass den Tatbestand des § 30 BtMG auch derjenige erfüllen kann, der bewirkt, dass das Rauschgift durch einen anderen über die Grenze transportiert wird (BGH StrVert. 1985, 106 f.). So war es im vorliegenden Fall. Ohne die Absprache der Angeklagten mit dem Verkäufer, dass er das Haschisch am jeweils folgenden Tag zum Autobahnrastplatz Kerpen bringen und dafür 1 hfl pro Gramm erhalten solle, hätte er es nicht in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt. Diese Tätigkeit lag auch im persönlichen Interesse der Angeklagten.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung der unerlaubten Einfuhr und einer fortgesetzten Handlung des unerlaubten Handeltreibens. Vielmehr sind zwei selbständige Tatkomplexe gegeben. Zum ersten Komplex gehören allein die Maastricht-Fälle, zum zweiten die Heerlen-Fälle. Auf sie konnte sich der ursprüngliche Gesamtvorsatz, auch nach einer eventuellen späteren Erweiterung (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33), nicht erstrecken. Hinsichtlich der Einfuhfälle schied dies schon deshalb aus, weil die Einfuhr der zweiten in Maastricht gekauften Menge bereits beendet war, bevor die Angeklagten erfuhren, dass ihr dortiger Lieferant sich weigerte, das Einschmuggeln weiter zu übernehmen, und sie danach das Haschisch von einem anderen bezogen, mit dem sie erst später Fühlung aufgenommen hatten. Ebenfalls fehlt für das Handeltreiben eine die beiden Tatkomplexe verbindende Ausdehnung des Gesamtvorsatzes. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten die neue Einkaufsmöglichkeit schon vor dem Verkauf der letzten in Maastricht erworbenen Haschischportion erkundet und damit ihren bisherigen Gesamtvorsatz noch rechtzeitig auf die zukünftigen Geschäfte erweitert hatten.
Der danach gegebene Sachmangel bedingt aber nicht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Entscheidung der Konkurrenzfrage auf mildere Gesamtstrafen als die gegen die Angeklagten verhängten Strafen erkannt hätte.
Da die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind ihre Revisionen zu verwerfen.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |