Treffer
BGH Beschluss

Verlesung ärztlichen Attests statt ärztlicher Vernehmung bei versuchtem Mord – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 613/83
Datum
14.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verlesung eines ärztlichen Attests in der Hauptverhandlung statt der persönlichen Vernehmung des Arztes. Der BGH hob das Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers auf, da die Art der Verletzungen für die Frage des Tötungsvorsatzes entscheidungserheblich war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung eines Tötungsvorsatzes kann die Art und Schwere der Verletzungen entscheidungserheblich sein.

2

Wenn die Natur der Verletzungen für die Feststellung des Vorsatzes maßgeblich ist, genügt die Verlesung eines ärztlichen Attests nicht; das Gericht hat den verfassenden Arzt in der Hauptverhandlung zu vernehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.

3

Die Verlesung eines ärztlichen Attests gemäß § 256 StPO ist unzulässig, soweit ohne persönliche Vernehmung des Arztes eine wesentliche Beurteilungslücke für die Entscheidung verbleibt.

4

Führt ein Verfahrensmangel in der Beweisaufnahme zu einer möglichen Fehlbeurteilung des Vorsatzes, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 25. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 613/83

in der Strafsache gegen

Reinhard Andreas ██, geboren am ███ 1964 in Bad Kreuznach, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Attest des Arztes Dr. ██ gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck von den Verletzungen des Tatopfers verschaffte.

Eine solche Vernehmung war erforderlich, weil es bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht nur auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten Körperverletzung, sondern auch auf die Art der Verletzungen ankam, aus denen Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und damit den Tötungs- oder nur Verletzungsvorsatz des Angeklagten möglich sein konnten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1979 – 3 StR 16/79 = NStZ 1980, 651; Beschl. v. 17. September 1982 – 5 StR 584/82).

MeyerTheune
MaierGollwitzer
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