Revision: Fortgesetzter schwerer Diebstahl – Tatanzahl korrigiert, Teilaufhebung der Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen mehrere Taten inhaltlich einheitlich in einem Gesamtvorsatz, sind sie als Einzelakte eines fortgesetzten Diebstahls und nicht als mehrere selbständige Diebstähle zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 354 StPO ist zulässig, wenn ein rechtzeitiger Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes der Verteidigung keine anders geartete Verteidigung ermöglicht hätte.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist formgebunden; fehlt die vorgeschriebene Form, ist sie unzulässig.
Mindernde Änderungen der Zahl der verurteilten Taten führen zur Aufhebung der auf diesen Feststellungen beruhenden Einzelstrafen und der erkannten Gesamtstrafe und bedürfen einer neuerlichen Entscheidung über die Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████████, 11. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 613/67
in der Strafsache gegen
1. den Kältetechniker Christian Z. aus ███████ █████ ██, geboren am 1930 in ████, zur Zeit in ███████ █████ ██ Strafhaft,
2. ███ ███████████████ ███████ ██████ █, geboren am ████ zur ████ in █████████ ██ ██████,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim ████████████████████████ in der Verhandlung,
██ ███████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
I. ███ Die Revision des Angeklagten Christian wird verworfen, soweit das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom 11. Mai 1967
1. dahin geändert, dass der Angeklagte nicht in ███, sondern in 19 Fällen und der Mitangeklagte nicht in 10, sondern in 9 Fällen des ████████ Diebstahls schuldig sind,
2. im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle 5 und 6 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die █████████████ Revision des Angeklagten Christian ███████ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Christian █████ wegen schweren Diebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und Diebstahls in zwei Fällen, alle Taten unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt neben mangelnder Aufklärung Verletzung sachlichen Rechts. Sie konnte nur teilweise Erfolg haben.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
Die Sachrüge greift nur in den Fällen 5 und 6 des angefochtenen Urteils durch; denn die Annahme der Strafkammer, dass es sich hier um zwei selbständige schwere Diebstähle handele, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen des Urteils wollten die Angeklagten Christian █████ und █████ das erforderliche Werkzeug, „dessen sie bei einem anschließenden Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma ██ ██ bedurften“, vorher durch einen schweren Diebstahl beschaffen. In den nachfolgenden Feststellungen zum Fall 6 wird ausgeführt:
„Danach nach Entwendung des Werkzeugs fuhren die beiden Angeklagten, wie zuvor geplant, zu dem Lagerraum der Firma ████, wo sie einbrachen und eine Menge Kofferradiogeräte und anderes entwendeten.“
Nach diesen Feststellungen liegt beiden Taten ein Gesamtvorsatz zugrunde, so dass sie sich als Einzelakte eines fortgesetzten schweren Diebstahls darstellen. Gemäß § 354 StPO hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls nicht in 20, sondern nur in 19 Fällen schuldig ist.
Diese Änderung steht auch nicht die Vorschrift des § 265 StPO entgegen; denn es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitigem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Urteils zwingt zur Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und damit auch der erkannten Gesamtstrafe. Da in allen übrigen Fällen die Mindeststrafen ausgeworfen sind, kann es dahinstehen, ob die Erwägungen der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten sei zu beachten, dass er sich, nachdem er von seiner Erkrankung mit einer möglichen Lebenserwartung von nur noch 10 Monaten Kenntnis erhalten hatte, zu einem intensiven gesetzesbrecherischen Lebenswandel entschieden hatte, zutreffend sind.
Die Rückfallvoraussetzungen ergeben sich aus dem Urteil, insbesondere aus den Ausführungen auf S. 44, wonach die letzte rückfallbegründende Diebstahlstat 1953 begangen und erst 1957 geahndet worden ist. Die damals verhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis hat der Angeklagte bis zum 4. Januar 1964 voll verbüßt, so dass für die hier zur Aburteilung stehenden, in der Zeit vom 1. Dezember 1965 bis 26. Januar 1966 begangenen Taten eine Rückfallverjährung nicht in Betracht kommt.
Der Fehler, der zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten Christian █████ nötig, berührt in gleicher Weise auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten ███████████. § 357 StPO muss bei ihm der Schuldspruch in der Weise geändert werden, dass er statt zehn nur neun schwerer Diebstähle schuldig ist. In diesem Umfang sind die beiden Einzelstrafen und zugleich die erkannte Gesamtstrafe aufzuheben.
| Kirchhof | Müller | Baumgarten | |||
| Baldus | Neifer |