Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Mitwirkung von Jugendschöffen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 613/59
Datum
09.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Mitwirkung von Jugendschöffen bei der 2. Großen Strafkammer, die sich als "Jugendschutzkammer" verstanden hatte. Der BGH prüft, ob Jugendschöffen nur in der gesetzlich vorgesehenen Jugendkammer beizuziehen sind. Er gibt der Revision nach § 338 Nr. 1 StPO statt: Die Besetzung war fehlerhaft; das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung von Jugendschöffen ist nur in der gesetzlich bestimmten Jugendkammer vorgesehen; die bloße Bezeichnung einer Großen Strafkammer als "Jugendschutzkammer" begründet keinen Anspruch auf ihre Beteiligung.

2

Wenn die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anklage bei der allgemeinen Großen Strafkammer erhebt und diese nach Geschäftsverteilungsplan zur Behandlung von Jugendschutzsachen berufen ist, sind Jugendschöffen nicht beizuziehen.

3

Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts durch die Mitwirkung nicht zuständiger Jugendschöffen kann einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO darstellen und zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führen.

4

Der Geschäftsverteilungsplan ist dahin auszulegen, dass institutionelle Zuständigkeiten (Jugendkammer) und die daraus folgenden Mitwirkungsrechte (Jugendschöffen) getrennt zu beurteilen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Sch ██ aus ██, den Buchhalter Alois ████, dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter, Schalscha, Bundesrichter, Dr. Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO durchgreift.

Das Landgericht hat nach dem Rubrum des Urteils als „Jugendschutzkammer“ entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 7. Februar 1959, eingegangen am 9. Februar 1959, die Anklage bei der 1. Großen Strafkammer erhoben, die an sich nach der örtlichen Zuordnung im Geschäftsverteilungsplan zuständig war. Der Vorsitzende dieser Kammer hat mit Verfügung vom 24. Februar 1959 die Akten der 2. Großen Strafkammer vorgelegt, ersichtlich deshalb, weil der Geschäftsverteilungsplan abweichend von der sonstigen örtlichen Zuordnung sämtliche „Jugendschutzsachen“ dieser Strafkammer zugeteilt hatte. Die 2. Große Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung als Jugendschutzkammer unter Mitwirkung von Jugendschöffen durchgeführt.

Mit Recht rügt die Revision diese Mitwirkung.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken sind der Jugendkammer (fälschlich als Jugendstrafkammer bezeichnet) die Jugendstrafsachen I. und II. Instanz zugewiesen, wie es im Gesetz vorgesehen ist; nur bei ihr haben die besonderen Jugendschöffen mitzuwirken.

Dagegen entscheidet, wie schon erwähnt, nach dem Geschäftsverteilungsplan die 2. Große Strafkammer in allen Jugendschutzsachen aus dem gesamten Landgerichtsbezirk; sie kann sich in den einschlägigen Sachen als Jugendschutzkammer bezeichnen. Im Gegensatz zur Jugendkammer kommt aber dieser „Jugendschutzkammer“ keine institutionelle Eigenständigkeit zu; sie ist vielmehr eine Große Strafkammer wie andere auch, bei der Jugendschöffen nicht mitzuwirken haben.

Allerdings war zur Aburteilung neben der 2. Großen Strafkammer als Jugendschutzkammer auch die Jugendkammer gemäß § 74 i. V. m. § 26 GVG zuständig; es stand im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage bei dem allgemeinen Gericht, also der Großen Strafkammer, oder bei der Jugendkammer erheben wollte. Sie hat sich für die erste Möglichkeit entschieden, so dass nicht die Jugendkammer, sondern die Große Strafkammer und zwar gemäß der Geschäftsverteilung die 2. Große Strafkammer als Jugendschutzkammer zur Aburteilung berufen war. Damit waren Jugendschöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Es sei noch bemerkt, dass die Gegenerklärung des Oberstaatsanwalts, nach dem Geschäftsverteilungsplan seien sämtliche Jugendschutzsachen von der 2. Großen Strafkammer „als Jugendkammer“ zu bearbeiten, nicht zutrifft. Die 2. Große Strafkammer ist nicht „zugleich“ Jugendkammer; der Geschäftsverteilungsplan sieht eine besondere Jugendkammer vor. Das war schon deshalb notwendig, weil der Geschäftsbereich der 2. Großen Strafkammer sich auch auf allgemeine Strafsachen erstreckt, für die eine Zuständigkeit der Jugendkammer unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.

BaldusDr. ScharpenseelDr. Kirchhof
DotterweichSchalscha
Revision wegen unzulässiger Mitwirkung von Jugendschöffen aufgehoben und zurückverwiesen — Themis