Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 612/99
- Datum
- 26.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO ist in der Hauptverhandlung erforderlich; ein Unterlassen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn nicht feststeht, dass die betroffene Zeugin auch bei ordnungsgemäßer Belehrung freiwillig ausgesagt hätte.
Bezeichnungen im Tenor dürfen nur wiedergegeben werden, wenn sie eine gesetzliche Qualifikation darstellen; ein als Regelfall geregelter besonders schwerer Fall ist nicht als selbständige Qualifikation im Urteilstenor aufzunehmen.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale des verurteilten Delikts sind, nicht nochmals als strafschärfende Gründe berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB); ihre Berücksichtigung macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Hat die Revision ergeben, dass Verfolgungsverjährung für bestimmte rechtliche Bewertungen eingetreten ist, ist der Schuldspruch entsprechend zu beschränken und die verbleibenden, nicht verjährten Tatbestände gesondert zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Erfurt, 12. Mai 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Mai 1999 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel führt zunächst zu einer Beschränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist, soweit dem Angeklagten in diesen Fällen auch tateinheitlich begangener Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last liegt; dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt.
Bei der hiernach vorzunehmenden Änderung des Schuldspruchs hat der Senat den im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltenen Zusatz "in einem Fall mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern" nicht übernommen; da es sich bei § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB nicht um einen Qualifizierungstatbestand, sondern nur um einen Regelfall des besonders schweren Falls handelt, gehört dieser Zusatz nicht in den Urteilstenor (BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).
2. Der Schuldspruch hält in seiner geänderten Form der rechtlichen Prüfung stand.
a) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar hätte die Zeugin Heidi P. über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) in der Hauptverhandlung belehrt werden müssen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO). Da die Zeugin jedoch erklärt hatte, ungeachtet eines etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts auf jeden Fall aussagen zu wollen (Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden), ist auszuschließen, dass sie im Falle der Belehrung das Zeugnis verweigert hätte, weshalb das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.
b) Sachlich-rechtliche Fehler weist der geänderte Schuldspruch nicht auf.
3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, dass er "das Näheverhältnis zu seiner Stieftochter und ihre Abhängigkeit zum Erreichen seiner sexuellen Ziele schamlos ausgenutzt" habe. Damit sind – abgesehen von dem im Zusammenhang mit Sexualdelikten kaum aussagekräftigen Wort "schamlos" – nur Umstände angeführt, die bereits zum Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gehören und deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden durften (§ 46 Abs. 3 StGB). Da das Landgericht den Angeklagten in allen acht Fällen wegen dieses Delikts verurteilt hat, sind auch alle Fälle von diesem Rechtsfehler betroffen. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.
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